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Entscheidung 5 Ob 250/11t×

Entscheidung 5 Ob 250/11t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob250/11t

Entscheidungsdatum

17.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. Olga D*****, gegen die Antragsgegnerin B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Eva Krassnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 WGG, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 27. Oktober 2011, GZ 1 R 42/11m-39, mit dem die Zulassungsvorstellung und der Revisionsrekurs der Antragstellerin (ON 33) gegen den Beschluss (richtig: Sachbeschluss) des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 28. Juni 2011, GZ 1 R 42/11m-32, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Zulassungsvorstellung der Antragstellerin für nicht stichhältig erachtet und diese samt dem (ordentlichen) Revisionsrekurs zurückgewiesen, Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 63, Absatz 4, letzter Satz AußStrG kein Rechtsmittel zulässig. Der dagegen erhobene „Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen, ohne dass es auch einer Prüfung der Frage bedarf, ob die Rechtsmittelwerberin - wie von ihr behauptet - zur Einrbringung desselben von der absoluten Vertretungspflicht durch Rechtsanwälte nach Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG befreit ist.

Schlagworte

Außerstreitiges Wohnrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E99940

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00250.11T.0117.000

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120117_OGH0002_0050OB00250_11T0000_000