Entscheidung 5 Ob 252/11m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. P***** Sch*****, vertreten durch Dr. Charlotte Nusko, Rechtsanwältin in Wien, 2. E***** Sch*****, vertreten durch Dr. Susanne Kappel, Rechtsanwältin in Wien, 4. E***** U*****gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Mag. René Heinz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 216.007,77 EUR sA und Feststellung (4.000 EUR) über die außerordentlichen Revisionen der erst-, zweit- und viertklagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2011, GZ 1 R 154/11s-95, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der erst- und zweitklagenden Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen der erst- und zweitklagenden Parteien werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die außerordentliche Revision der viertklagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1) Das Verfahren hinsichtlich der vormaligen Drittklägerin ist nach wie vor gemäß § 7 KO (nunmehr: IO) unterbrochen (ON 39a).1) Das Verfahren hinsichtlich der vormaligen Drittklägerin ist nach wie vor gemäß Paragraph 7, KO (nunmehr: IO) unterbrochen (ON 39a).
2) Die Viertklägerin hat ihre ohne rechtsanwaltliche Unterfertigung erstattete außerordentliche Revision innerhalb der ihr gesetzten Frist (ON 99) nicht verbessert; ihr daraufhin gestellter Verfahrenshilfeantrag wurde rechtskräftig abgewiesen (ON 102). Ihr Rechtsmittel war daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115805 [T6]).
3) Hinsichtlich der verbleibenden Erst- und Zweitkläger wird in ihren außerordentlichen Revisionen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO releviert, sodass ihre Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sind, was gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner weitergehenden Begründung bedarf.3) Hinsichtlich der verbleibenden Erst- und Zweitkläger wird in ihren außerordentlichen Revisionen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert, sodass ihre Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sind, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner weitergehenden Begründung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00252.11M.0516.000
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Dokumentnummer
JJT_20120516_OGH0002_0050OB00252_11M0000_000