1.) Zum Rekurs der Großmutter.
Er ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Zulässigkeit des Rekurses ergibt sich daraus, daß die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht unabhängig von deren Höhe und auch ohne Bindung an die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann (vgl RIS-Justiz RS0036270). Außerdem wird den nächsten Angehörigen eines Pflegebefohlenen ein Rekursrecht zugebilligt, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen notwendig erscheint (vgl RIS-Justiz RS0006433).Die Zulässigkeit des Rekurses ergibt sich daraus, daß die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht unabhängig von deren Höhe und auch ohne Bindung an die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0036270). Außerdem wird den nächsten Angehörigen eines Pflegebefohlenen ein Rekursrecht zugebilligt, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen notwendig erscheint vergleiche RIS-Justiz RS0006433).
In der Sache selbst ist die Rechtsmittelwerberin lediglich darauf hinzuweisen, daß die Vorgangsweise des Rekursgerichtes durch § 87 GOG iVm § 220 ZPO gedeckt ist. Wenn der Rekurssenat in einer so heiklen Sache wie einer Sorgerechtsentscheidung die persönliche Einvernahme des betroffenen Kindes als unbedingt notwendig erachtet, muß allen Beteiligten klar sein, daß seiner Vorladung ohne Wenn und Aber Folge zu leisten ist. Sollte das der immerhin schon 15-jährigen Yvonne nicht von der Rechtsmittelwerberin begreiflich gemacht werden können, die ja immerhin für sich beansprucht, alle Voraussetzungen für eine Übertragung der Obsorge zu erfüllen, dann bleiben eben nur Zwangsmaßnahmen. Die Höhe der Ordnungsstrafe kann sich dabei nicht allein an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen dessen orientieren, der gerichtliche Vorladungen mißachtet, sie muß vielmehr auch geeignet sein, den Widerstand durch die bloße Androhung einer höheren Strafe zu brechen. Daß im konkreten Fall nicht zu hoch gegriffen wurde, zeigt der anhaltende Ungehorsam der Mj. Yvonne. Sie mußte mit der Verhängung der angedrohten höheren Ordnungsstrafe rechnen und konnte dennoch nicht bewegt werden, der Vorladung Folge zu leisten. Dies und die Vermeidbarkeit der Strafe lassen Argumente gegen deren Höhe nicht mehr zu.In der Sache selbst ist die Rechtsmittelwerberin lediglich darauf hinzuweisen, daß die Vorgangsweise des Rekursgerichtes durch Paragraph 87, GOG in Verbindung mit Paragraph 220, ZPO gedeckt ist. Wenn der Rekurssenat in einer so heiklen Sache wie einer Sorgerechtsentscheidung die persönliche Einvernahme des betroffenen Kindes als unbedingt notwendig erachtet, muß allen Beteiligten klar sein, daß seiner Vorladung ohne Wenn und Aber Folge zu leisten ist. Sollte das der immerhin schon 15-jährigen Yvonne nicht von der Rechtsmittelwerberin begreiflich gemacht werden können, die ja immerhin für sich beansprucht, alle Voraussetzungen für eine Übertragung der Obsorge zu erfüllen, dann bleiben eben nur Zwangsmaßnahmen. Die Höhe der Ordnungsstrafe kann sich dabei nicht allein an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen dessen orientieren, der gerichtliche Vorladungen mißachtet, sie muß vielmehr auch geeignet sein, den Widerstand durch die bloße Androhung einer höheren Strafe zu brechen. Daß im konkreten Fall nicht zu hoch gegriffen wurde, zeigt der anhaltende Ungehorsam der Mj. Yvonne. Sie mußte mit der Verhängung der angedrohten höheren Ordnungsstrafe rechnen und konnte dennoch nicht bewegt werden, der Vorladung Folge zu leisten. Dies und die Vermeidbarkeit der Strafe lassen Argumente gegen deren Höhe nicht mehr zu.
Zu bemerken bleibt, daß der im Rechtsmittel geäußerte Wunsch, "alle" Ordnungsstrafen aufzuheben, im Zusammenhang mit der Anfechtung des Beschlusses vom 22. 7. 1998 nur so verstanden werden kann, es soll die Verhängung der Ordnungsstrafe von S 5.000,-- korrigiert werden. Die Anfechtung des Beschlusses vom 6. 4. 1998, sollte sie beabsichtigt gewesen sein, wäre verspätet.
2.) Zum Rekurs der Mj. Yvonne L*****.
In Fällen einer Ordnungsstrafe nach § 87 GOG gelten für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO (RIS-Justiz RS0006251). Gemäß § 521 Abs 1 ZPO iVm Art XXXVI EGZPO stand daher der Mj. für die Anfechtung des ihr am 14. 8. 1998 zugestellten Beschlusses vom 22. 7. 1998 die vierzehntägige Rechtsmittelfrist bis 28. 8. 1998 offen. Ihr erst am 31. 8. 1998 zur Post gegebener Rekurs ist verspätet. Ob ihr angesichts des zulässigen Rekurses ihrer Großmutter überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung eines eigenen, zusätzlichen Rekurses zuzubilligen wäre, kann dahingestellt bleiben.In Fällen einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 87, GOG gelten für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO (RIS-Justiz RS0006251). Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Artikel römisch 36 , EGZPO stand daher der Mj. für die Anfechtung des ihr am 14. 8. 1998 zugestellten Beschlusses vom 22. 7. 1998 die vierzehntägige Rechtsmittelfrist bis 28. 8. 1998 offen. Ihr erst am 31. 8. 1998 zur Post gegebener Rekurs ist verspätet. Ob ihr angesichts des zulässigen Rekurses ihrer Großmutter überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung eines eigenen, zusätzlichen Rekurses zuzubilligen wäre, kann dahingestellt bleiben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.