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Entscheidung 5 Ob 253/03x×

Entscheidung 5 Ob 253/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob253/03x

Entscheidungsdatum

11.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Nusret C*****, vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Peter B*****, 2. KR Anton F*****, 3. Josef G*****, ebendort, 4. Mag. Dr. Walter B*****, ebendort, 5. Dr. Gerhard S*****, ebendort, 6. Beate S*****, ebendort, Zweit- bis Sechstantragsgegner vertreten durch Ingeborg Fischer, Hausverwalterin, Stiftgasse 4, 1070 Wien, diese und 1. Antragsgegner vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Juli 2003, GZ 39 R 143/03y-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses ist eine Angelegenheit des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, wobei nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteigt.

Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vorliege.

Gegen diesen rekursgerichtlichen Sachbeschluss hat der Antragsteller einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten "außerordentlichen Revisionsrekurs" erhoben, beantragt, den "ordentlichen Revisionsrekurs" zuzulassen und in der Sache selbst den angefochtenen Sachbeschluss im Sinne einer Antragsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Diesen außerordentlichen Revisionsrekurs hat das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Nach der klaren Rechtslage des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit , Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, und Absatz 2 a, ZPO entspricht diese Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels, wenn nur ein Antrag auf Zulassung desselben an das Gericht zweiter Instanz möglich ist, nicht der Gesetzeslage.

Erhebt nämlich in den im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 2 a, ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO wieder dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109620 ua). Das gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist vergleiche aaO).

Letztlich bleibt aber die Frage, ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob einer Verbesserung bedarf, der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E71685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00253.03X.1111.000

Im RIS seit

11.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20031111_OGH0002_0050OB00253_03X0000_000