Gegenstand des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses ist eine Angelegenheit des § 37 Abs 1 Z 8 MRG, wobei nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteigt.Gegenstand des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses ist eine Angelegenheit des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, wobei nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteigt.
Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliege.Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vorliege.
Gegen diesen rekursgerichtlichen Sachbeschluss hat der Antragsteller einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten "außerordentlichen Revisionsrekurs" erhoben, beantragt, den "ordentlichen Revisionsrekurs" zuzulassen und in der Sache selbst den angefochtenen Sachbeschluss im Sinne einer Antragsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Diesen außerordentlichen Revisionsrekurs hat das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Nach der klaren Rechtslage des § 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO entspricht diese Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels, wenn nur ein Antrag auf Zulassung desselben an das Gericht zweiter Instanz möglich ist, nicht der Gesetzeslage.Nach der klaren Rechtslage des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit , Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, und Absatz 2 a, ZPO entspricht diese Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels, wenn nur ein Antrag auf Zulassung desselben an das Gericht zweiter Instanz möglich ist, nicht der Gesetzeslage.
Erhebt nämlich in den im § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO wieder dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109620 ua). Das gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (vgl aaO).Erhebt nämlich in den im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 2 a, ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO wieder dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109620 ua). Das gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist vergleiche aaO).
Letztlich bleibt aber die Frage, ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob einer Verbesserung bedarf, der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Letztlich bleibt aber die Frage, ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob einer Verbesserung bedarf, der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.