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Entscheidung 5 Ob 253/99p×

Entscheidung 5 Ob 253/99p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob253/99p

Entscheidungsdatum

30.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig E*****, vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei N*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Winder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 3,650.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Juni 1999, GZ 4 R 56/99p-54, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Kläger und Beklagte haben als Parteien eines Kaufvertrages vom 14. 6./5. 7. 1995 über eine damals dem Kläger gehörende Liegenschaft unter anderem Folgendes vereinbart:

"Ausdrücklich zur Geschäftsgrundlage erhoben wird, dass die Liegenschaft im Bauland liegt und eine Baudichte von 1,0 gemäß dem derzeit geltenden bzw anzuwendenden Bebauungsplan aufweist". Der Kaufpreis betrug S 9,000.000, die Beklagte beabsichtigte auf der Liegenschaft die Errichtung einer Wohnhausanlage.

Das Berufungsgericht legte diese Vertragsbestimmung dahin aus, dass nach den Umständen des konkreten Falls es nicht Absicht der Parteien war, dass nur im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Baudichte von 1,0 zulässig sein sollte, sondern der Bebauungsplan mit einer derartigen Bebauungsdichte zumindest noch so lange wirksam bleiben müsse, bis die beklagte Partei bei unverzüglicher Inangriffnahme der Verwirklichung eines entsprechenden Bauprojekts dieses auch rechtlich und faktisch durchführen könne und nicht bereits unmittelbar nach Vertragsabschluss durch eine Bausperre eine Bebauung zumindest vorläufig unmöglich gemacht wurde und in der Folge durch eine Änderung des Bebauungsplans eine Verbauung mit einer Baudichte von 1,0 nicht mehr zulässig sein werde. Im Weiteren legte das Berufungsgericht zugrunde, dass nicht ein bestimmtes Bauprojekt der Beklagten Vertragsgegenstand geworden wäre, sondern die Möglichkeit der Verwirklichung eines Wohnbauprojekts im Umfang der damals gültigen Baudichte von 1,0 bestehen (bleiben) müsse.

Darin liegt kein unvertretbares Auslegungsergebnis durch das Berufungsgericht, das infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage zustandegekommen wäre, sodass schon aus diesem Grund die Erheblichkeit der von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen verneint werden muss vergleiche ÖA 1986, 50 ua; Kodek in Rechberger Rz 5 zu Paragraph 502, ZPO).

Damit wurde zwischen den Parteien des Kaufvertrags der Fortbestand der im Zeitpunkt des Kaufvertrags bestehenden rechtlichen Möglichkeiten über die Bebauungsdichte von 1,0 ausdrücklich zur Bedingung des Vertrags erhoben (Paragraph 901, erster Satz ABGB), weshalb deren Wegfall zur Auflösung des Vertrages führte, ohne dass es darauf ankäme, in welcher Sphäre sich der Wegfall der vereinbarten Tatsache ereignete. Eine Berufung auf Gefahrtragungsregelungen beim Kauf ist daher verfehlt. Diesfalls kommt auch eine Vertragsanpassung nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat sich auch zutreffend damit auseinandergesetzt, dass der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist, wobei maßgeblich ohnedies hier nur jener Zeitraum ist, der vor der Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Klägers lag.

Dass die Beklagte in Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 115, Absatz 2, TROG 1994 und die raumplanerischen Absichten der Gemeinde (Bürgermeister, Ortsplaner, etc) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Baubewilligung für einen Neubau mit einer Geschoßflächendichte von 1,0 nicht erlangt hätte, hat das Berufungsgericht festgestellt. Es kann keine Rede davon sein, dass eine Baubewilligung mit einer Bebauungsdichte von 1,0 jederzeit erreicht hätte werden können. Zweck der Regelung des Paragraph 115, Absatz 2, TROG war, zu verhindern, dass eine Neubautätigkeit erfolgt, die der künftig anzustrebenden baulichen Entwicklung zuwiderläuft. Bis zur Erlassung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes, die nach Paragraph 114, Absatz 2, TROG nur unter entsprechend eingeschränkten Voraussetzungen erfolgen durften, musste damit korrespondierend die Zulässigkeit der Erteilung von Baubewilligungen an entsprechende raumordnerische Kriterien gebunden werden [Abs 2] (Hauer, Tiroler Baurecht**2 539). Bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist ein ergänzender Bebauungsplan mit einer Baudichte von 1,0 nicht erstellt wurde.

Erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO werden in der Revision nicht aufgezeigt, sodass diese mangels Vorliegens solcher Rechtsfragen zurückzuweisen war (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E58194 05A02539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00253.99P.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20000530_OGH0002_0050OB00253_99P0000_000