Begründung:
Das Haus in Wien *****, gehört zu 32/96-Anteilen dem Antragsteller, zu 55/96-Anteilen dem Antragsgegner und zu 9/96 Anteilen der Verlassenschaft nach Wilhelm S*****.
Der Antragsteller benützt in diesem Haus gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei ehelichen Kindern Günther (21 Jahre), Helga (19 Jahre) und Gerhard (13 Jahre) die im ersten Stock gelegene Wohnung Nr. 6, die aus Zimmer, Kabinett und Küche besteht und rund 47 m2 Wohnfläche umfaßt. Die beiden Söhne schlafen im Kabinett in Stockbetten, im Zimmer schlafen der Antragsteller und seine Frau in Klappbetten, sowie die Tochter auf einer Bettbank. Der Antragsteller übt seinen Beruf als Musiklehrer in der Wohnung aus. Der Antragsgegner bewohnt mit seiner Frau und seiner 32 Jahre alten Tochter Christine, die Kriminalbeamtin ist, die im ersten Stock gelegenen Wohnungen Nr. 5 und 6. Er verfügt über 2 Zimmer, 1 Küche und 1 Vorzimmer im Gesamtausmaß von rund 75 m2. Die Tochter hatte bei der "Gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft von Polizeibeamten" im Jahre 1960 für eine im Bau befindliche Wohnung 29.000 S eingezahlt, ist jedoch am 2.11.1960 von ihrer Bewerbung zurückgetreten.
Der Antragsgegner, der die Hausverwaltung führt, hat vom September bis Dezember 1960 und ab Februar 1961 seine 62-jährige, linksseitig an Hand und Fuß gelähmte Schwägerin Maria G***** in seine Wohnung aufgenommen und ihr die durch Ableben des Mieters freigewordene, im ersten Stock gelegene Wohnung Nr. 3, die aus Zimmer und Küche im Gesamtausmaß von etwa 30 m2 besteht, trotz des anhängigen Benützungsregelungsverfahrens vermietet. Er ließ auch sofort Möbel der Maria G***** in die Wohnung einstellen, sowie Installations- und sonstige Adaptierungsarbeiten darin vornehmen. Maria G***** besitzt im 3. Stock des Hauses Wien VI., *****, eine eigene aus Zimmer, Kabinett, Küche und Vorzimmer bestehende schöne Wohnung. Das Erstgericht wies die Wohnung Nr. 3 dem Antragsteller zu und sprach aus, daß der Antragsgegner als Hausverwalter sie ihm binnen 14 Tagen nach Rechtskraft geräumt zu übergeben (richtig ihm zu verschaffen) habe. Die Wohnverhältnisse des Antragstellers seien überaus beschränkt. Der Antragsteller sei sogar an seiner Berufsausübung gehindert, wenn eines der Familienmitglieder erkrankt. Hingegen verfüge der Antragsgegner über genügend Wohnraum. Daß seine Schwägerin Maria G***** in ihrem derzeitigen Gesundheitszustand ihre eigene Wohnung nicht leicht benützen könne, da diese im 3. Stock liege, falle gegenüber den beschränkten Wohnverhältnissen des Antragstellers nicht ins Gewicht. Außerdem könnte die Tochter des Antragsgegners, die durch ihre Bewerbung um eine Genossenschaftswohnung zu erkennen gegeben habe, daß sie aus der elterlichen Wohnung wegstrebe, die Wohnung der Maria G***** benützen und so dieser in der Wohnung ihrer Eltern Platz machen. Die Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache sei keine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung, sondern obliege mangels einer Einigung der Miteigentümer dem Außerstreitrichter. Daß der Antragsgegner nach Einleitung dieses Verfahrens die Wohnung an Maria G***** vermietet hat, stehe der Entscheidung des Außerstreitrichters nicht entgegen.Der Antragsgegner, der die Hausverwaltung führt, hat vom September bis Dezember 1960 und ab Februar 1961 seine 62-jährige, linksseitig an Hand und Fuß gelähmte Schwägerin Maria G***** in seine Wohnung aufgenommen und ihr die durch Ableben des Mieters freigewordene, im ersten Stock gelegene Wohnung Nr. 3, die aus Zimmer und Küche im Gesamtausmaß von etwa 30 m2 besteht, trotz des anhängigen Benützungsregelungsverfahrens vermietet. Er ließ auch sofort Möbel der Maria G***** in die Wohnung einstellen, sowie Installations- und sonstige Adaptierungsarbeiten darin vornehmen. Maria G***** besitzt im 3. Stock des Hauses Wien römisch sechs., *****, eine eigene aus Zimmer, Kabinett, Küche und Vorzimmer bestehende schöne Wohnung. Das Erstgericht wies die Wohnung Nr. 3 dem Antragsteller zu und sprach aus, daß der Antragsgegner als Hausverwalter sie ihm binnen 14 Tagen nach Rechtskraft geräumt zu übergeben (richtig ihm zu verschaffen) habe. Die Wohnverhältnisse des Antragstellers seien überaus beschränkt. Der Antragsteller sei sogar an seiner Berufsausübung gehindert, wenn eines der Familienmitglieder erkrankt. Hingegen verfüge der Antragsgegner über genügend Wohnraum. Daß seine Schwägerin Maria G***** in ihrem derzeitigen Gesundheitszustand ihre eigene Wohnung nicht leicht benützen könne, da diese im 3. Stock liege, falle gegenüber den beschränkten Wohnverhältnissen des Antragstellers nicht ins Gewicht. Außerdem könnte die Tochter des Antragsgegners, die durch ihre Bewerbung um eine Genossenschaftswohnung zu erkennen gegeben habe, daß sie aus der elterlichen Wohnung wegstrebe, die Wohnung der Maria G***** benützen und so dieser in der Wohnung ihrer Eltern Platz machen. Die Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache sei keine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung, sondern obliege mangels einer Einigung der Miteigentümer dem Außerstreitrichter. Daß der Antragsgegner nach Einleitung dieses Verfahrens die Wohnung an Maria G***** vermietet hat, stehe der Entscheidung des Außerstreitrichters nicht entgegen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.