Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, wann die Frist für die Berechnung der Abschreibung insbesondere bei den von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln geförderten Aufwendungen beginnt.
Dieser Frage kommt im Ergebnis jedoch keine erhebliche Bedeutung zu. Die Rekurswerberin beharrt nämlich darauf, dass sich der Anspruch auf Ersatz der von ihr getätigten Aufwendungen für jedes vollendete Jahr nur um 1/20 (§ 20 Abs 5 Z 1 lit c WGG) vermindere, ohne darauf einzugehen, dass die im Oktober 1989 vorgenommene Neuherstellung der Fenster und Balkontüren durch ein Darlehen des Landes Steiermark nach dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986 gefördert wurde. Weil feststeht, dass die Laufzeit der Förderung 10 Jahre betrug, ergibt sich schon aus der Anordnung des § 20 Abs 5, Abs 1 lit b WGG, dass sich der jährlich zu berechnende Bruchteil der Verminderung aus der Laufzeit der Förderung errechnet und im vorliegenden Fall somit 10 Jahre beträgt.Dieser Frage kommt im Ergebnis jedoch keine erhebliche Bedeutung zu. Die Rekurswerberin beharrt nämlich darauf, dass sich der Anspruch auf Ersatz der von ihr getätigten Aufwendungen für jedes vollendete Jahr nur um 1/20 (Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera c, WGG) vermindere, ohne darauf einzugehen, dass die im Oktober 1989 vorgenommene Neuherstellung der Fenster und Balkontüren durch ein Darlehen des Landes Steiermark nach dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986 gefördert wurde. Weil feststeht, dass die Laufzeit der Förderung 10 Jahre betrug, ergibt sich schon aus der Anordnung des Paragraph 20, Absatz 5,, Absatz eins, Litera b, WGG, dass sich der jährlich zu berechnende Bruchteil der Verminderung aus der Laufzeit der Förderung errechnet und im vorliegenden Fall somit 10 Jahre beträgt.
Mangels jeglichen Bezugs der Antragstellerin auf den Umstand, dass der Zeitpunkt der Vollendung der Investition nicht mit jenem der Zuzählung der öffentlichen Förderungsmittel ident sei - die Antragstellerin hat weder ein entsprechendes Vorbringen erstattet noch ist in ihren Rechtsmitteln darauf eingangen - erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der von Würth in Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 18 zu § 10 MRG aufgeworfenen Frage der Fristberechnung.Mangels jeglichen Bezugs der Antragstellerin auf den Umstand, dass der Zeitpunkt der Vollendung der Investition nicht mit jenem der Zuzählung der öffentlichen Förderungsmittel ident sei - die Antragstellerin hat weder ein entsprechendes Vorbringen erstattet noch ist in ihren Rechtsmitteln darauf eingangen - erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der von Würth in Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 18 zu Paragraph 10, MRG aufgeworfenen Frage der Fristberechnung.
Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.