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Entscheidung 5 Ob 257/00f×

Entscheidung 5 Ob 257/00f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob257/00f

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Margarete S*****, vertreten durch Josef S*****, wider die Antragsgegnerin Gemeinnützige ***** Wohnungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mbH, vertreten durch Irmgard S*****, wegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 5, WGG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Juni 2000, GZ 3 R 41/00x-8, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. November 1999, GZ 6 Msch 5/99h-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, wann die Frist für die Berechnung der Abschreibung insbesondere bei den von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln geförderten Aufwendungen beginnt.

Dieser Frage kommt im Ergebnis jedoch keine erhebliche Bedeutung zu. Die Rekurswerberin beharrt nämlich darauf, dass sich der Anspruch auf Ersatz der von ihr getätigten Aufwendungen für jedes vollendete Jahr nur um 1/20 (Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera c, WGG) vermindere, ohne darauf einzugehen, dass die im Oktober 1989 vorgenommene Neuherstellung der Fenster und Balkontüren durch ein Darlehen des Landes Steiermark nach dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986 gefördert wurde. Weil feststeht, dass die Laufzeit der Förderung 10 Jahre betrug, ergibt sich schon aus der Anordnung des Paragraph 20, Absatz 5,, Absatz eins, Litera b, WGG, dass sich der jährlich zu berechnende Bruchteil der Verminderung aus der Laufzeit der Förderung errechnet und im vorliegenden Fall somit 10 Jahre beträgt.

Mangels jeglichen Bezugs der Antragstellerin auf den Umstand, dass der Zeitpunkt der Vollendung der Investition nicht mit jenem der Zuzählung der öffentlichen Förderungsmittel ident sei - die Antragstellerin hat weder ein entsprechendes Vorbringen erstattet noch ist in ihren Rechtsmitteln darauf eingangen - erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der von Würth in Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 18 zu Paragraph 10, MRG aufgeworfenen Frage der Fristberechnung.

Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E60823 05A02570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00257.00F.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20010227_OGH0002_0050OB00257_00F0000_000