Unbestritten ist, daß der Beklagte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. April 1963, gegen welches der Beklagte erfolglos die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat, des Verbrechens der Untreue als Mitschuldiger nach §§ 5, 205c StG. schuldig erkannt wurde, weil er in den Jahren 1954 bis 1961 dadurch zu den Übeltaten des gleichzeitig wegen Verbrechens nach § 205c StG, verurteilten Franz L. Hilfe geleistet und zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen habe, daß er Provisionen von Kontrahenten der Klägerin zum Teil zur Weiterleitung an Franz L. zahlen ließ, die Kontrahenten der Klägerin Reinhard M., Richard P. und Johann D. zur Vorlage von Schein-, Doppel- und Planungskostenrechnungen sowie einer überhöhten Rechnung aufforderte, ihnen die detaillierte Verrechnungsweise aufzeigte und diese Rechnungen sodann zum Teil als richtig bestätigte. Er habe dadurch die Auszahlung von Beträgen in der Gesamthöhe von 3.979.577.42 S vorbereitet und ermöglicht. Mit dem gleichen Urteil wurde in bezug auf Franz L. auch ausgesprochen, daß durch dessen Übeltaten der Klägerin ein Vermögensnachteil in einem 10.000 S übersteigenden Betrag, nämlich in der Höhe von mindestens 3.979.577.42 S entstanden sei.Unbestritten ist, daß der Beklagte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. April 1963, gegen welches der Beklagte erfolglos die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat, des Verbrechens der Untreue als Mitschuldiger nach Paragraphen 5, 205 c, StG. schuldig erkannt wurde, weil er in den Jahren 1954 bis 1961 dadurch zu den Übeltaten des gleichzeitig wegen Verbrechens nach Paragraph 205 c, StG, verurteilten Franz L. Hilfe geleistet und zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen habe, daß er Provisionen von Kontrahenten der Klägerin zum Teil zur Weiterleitung an Franz L. zahlen ließ, die Kontrahenten der Klägerin Reinhard M., Richard P. und Johann D. zur Vorlage von Schein-, Doppel- und Planungskostenrechnungen sowie einer überhöhten Rechnung aufforderte, ihnen die detaillierte Verrechnungsweise aufzeigte und diese Rechnungen sodann zum Teil als richtig bestätigte. Er habe dadurch die Auszahlung von Beträgen in der Gesamthöhe von 3.979.577.42 S vorbereitet und ermöglicht. Mit dem gleichen Urteil wurde in bezug auf Franz L. auch ausgesprochen, daß durch dessen Übeltaten der Klägerin ein Vermögensnachteil in einem 10.000 S übersteigenden Betrag, nämlich in der Höhe von mindestens 3.979.577.42 S entstanden sei.
Ausschließlich gestützt auf dieses Urteil begehrte die Klägerin mit der am 27. Dezember 1965 eingebrachten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages ihres erlittenen Schadens von 500.000 S samt 5% Zinsen seit 1. Jänner 1963.
Der Beklagte wendete ein, daß die dem Klagsvertreter erteilte Vollmacht nicht von den zuständigen Funktionären der Klägerin ausgestellt worden sei und daß der zur Klageführung gegen den Beklagten als Funktionär der Klägerin nach § 25 (2) GenG. erforderliche Generalversammlungsbeschluß nicht vorliege. Die Verurteilung des Beklagten im Strafverfahren stelle keine geeignete Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch dar. Insbesondere sei der Beklagte wegen Fakten verurteilt worden, durch die ein Schaden der Klägerin nicht eingetreten sei. Dies gelte insbesondere für die Geschäfte der Klägerin mit Richard P. Soweit die Klägerin durch die Geschäfte mit Reinhard M. und Johann D. Schaden erlitten habe, hafte der Beklagte erst sekundär, die Klägerin hätte jedoch ihren ganzen Schaden bei Reinhard M. und Johann D. hereinbringen können. Die Klägerin habe ihrer grundsätzlichen Rettungspflicht nicht entsprochen, wenn sie ihre Ansprüche gegen die zuletzt Genannten nicht verfolge. Schließlich machte der Beklagte Gegenforderungen bis zum Klagsbetrag für ihm von der Klägerin angeblich geschuldete Honorare aufrechnungsweise geltend. Ferner behauptete der Beklagte, daß der der Klägerin erwachsene Schaden in den Fakten M. und D. weit geringer sei, als das Strafgericht festgestellt habe. Außer Streit gestellt wurde, daß im Faktum Richard P. der Klägerin kein Schaden entstanden sei, obwohl dieser vom Strafgericht mit 328.000 S angenommen worden sei.Der Beklagte wendete ein, daß die dem Klagsvertreter erteilte Vollmacht nicht von den zuständigen Funktionären der Klägerin ausgestellt worden sei und daß der zur Klageführung gegen den Beklagten als Funktionär der Klägerin nach Paragraph 25, (2) GenG. erforderliche Generalversammlungsbeschluß nicht vorliege. Die Verurteilung des Beklagten im Strafverfahren stelle keine geeignete Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch dar. Insbesondere sei der Beklagte wegen Fakten verurteilt worden, durch die ein Schaden der Klägerin nicht eingetreten sei. Dies gelte insbesondere für die Geschäfte der Klägerin mit Richard P. Soweit die Klägerin durch die Geschäfte mit Reinhard M. und Johann D. Schaden erlitten habe, hafte der Beklagte erst sekundär, die Klägerin hätte jedoch ihren ganzen Schaden bei Reinhard M. und Johann D. hereinbringen können. Die Klägerin habe ihrer grundsätzlichen Rettungspflicht nicht entsprochen, wenn sie ihre Ansprüche gegen die zuletzt Genannten nicht verfolge. Schließlich machte der Beklagte Gegenforderungen bis zum Klagsbetrag für ihm von der Klägerin angeblich geschuldete Honorare aufrechnungsweise geltend. Ferner behauptete der Beklagte, daß der der Klägerin erwachsene Schaden in den Fakten M. und D. weit geringer sei, als das Strafgericht festgestellt habe. Außer Streit gestellt wurde, daß im Faktum Richard P. der Klägerin kein Schaden entstanden sei, obwohl dieser vom Strafgericht mit 328.000 S angenommen worden sei.
Das Erstgericht wies mit einem in sein Urteil aufgenommenen Beschluß die Einwendung des Mangels der gesetzlichen Vertretung der Klägerin ab, und erkannte im übrigen den Beklagten schuldig, der Klägerin den Betrag von 500.000 S samt 4% Zinsen seit 27. Dezember 1965 (Tag der Klagseinbringung) zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung von 4% Zinsen aus 500.000 S vom 1. Jänner 1963 bis 26. Dezember 1965 wurde abgewiesen. Über das weitere Zinsenbegehren von 1% aus 500.000 S seit 1. Jänner 1963 erging keine Entscheidung, ebenso fehlt im Urteilsspruch des Erstgerichtes die Entscheidung über den rechtlichen Bestand der Gegenforderung des Beklagten.
Das Urteil des Erstgerichtes wurde zusammenfassend wie folgt begrundet:
Außer dem hier eingangs wiedergegebenen Inhalt des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. April 1963 sei unbestritten, daß der Klägerin im Faktum des Kontrahenten P. der vom Strafgericht festgestellte Schaden von 646.731.25 S nicht erwachsen sei, ebenso sei unbestritten, daß der Klägerin im Faktum M. ein Schaden von 3.099.975.80 S und im Faktum D. ein solcher von 267.664.88 S entstanden sei. Durch die Aussage des Zeugen Peter B., der ebenso wie der Beklagte vom Strafgericht mit dem schon erwähnten Urteil "mitverurteilt" worden sei, stehe fest, daß gegen diesen eine Schadenersatzklage wegen 132.000 S "gelaufen" sei, doch habe B. bisher nichts zur Schadensgutmachung geleistet. Ferner sei erwiesen, daß gegen Franz L. eine Klage auf Ersatz von 358.860 S und eine weitere auf Ersatz von 3.000.000 S anhängig seien. L. verantwortete einen Schaden von mindestens 1.200.000 S. Die Verträge mit den Kontrahenten der Klägerin seien von der Genossenschaft geschlossen worden, die ihrerseits Zahlung von den Genossenschaftern verlangen habe müssen.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß das Strafgericht mit bindender Wirkung für das Zivilgericht einen Schaden (ergänze: der Klägerin) festgestellt habe, der abgesehen vom Fall P. 1.000.000 S übersteige. Ebenso habe das Strafgericht mit bindender Wirkung für das Zivilgericht erkannt, daß auch die Tätigkeit des Beklagten zur Entstehung des Schadens geführt habe. Damit stehe fest, daß gegen den Beklagten selbst dann, wenn man annehme, daß ihm eine Honorarforderung von 500.000 S zustehe, die Klagsforderung begrundet sei. Die Klägerin habe ihrer Rettungspflicht genügt, da sie u. a. auch gegen L. und B. vorgegangen sei. Die Klägerin habe selbst mit den einzelnen Kontrahenten Provisionsverträge abgeschlossen, sie könne diese an sich üblichen und zulässigen Verträge daher nicht anfechten. Daß die Verträge nach § 24 WWG. anfechtbar wären, ergebe sich weder aus dem Strafurteil noch aus dem Vorbringen des Beklagten. Mangels konkreter Behauptungen des Beklagten habe daher seine Einwendung, daß die Klägerin ihre Rettungspflicht verletzt habe, keinen Bestand. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Verträge mit dem einzelnen Kontrahenten der Klägerin mitverantworte. Es sei jedenfalls auffallend, daß die Strafanzeige des Beklagten zur Aufdeckung der im Strafurteil geahndeten Vorgänge geführt habe, das ändere jedoch nichts an der Bindung des Zivilrichters an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes, soweit diese zur Begründung der Verurteilung herangezogen worden seien. Das Zivilgericht sei daher auch an die Feststellung, daß ein Schaden (ergänze: der Klägerin) eingetreten sei, gebunden. Auf künftige Schadensgutmachungen könne nur im Exekutionsverfahren Bedacht genommen werden. Der Beklagte hafte nicht nur nach § 24 (5) GenG., sondern auch nach § 1302 ABGB., solidarisch mit den übrigen (ergänze: strafgerichtlich) verurteilten Funktionären (ergänze: der Klägerin), da weder behauptet worden noch aus dem Strafurteil feststellbar sei, daß er nur einen bestimmten Anteil des Schadens verursacht habe.Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß das Strafgericht mit bindender Wirkung für das Zivilgericht einen Schaden (ergänze: der Klägerin) festgestellt habe, der abgesehen vom Fall P. 1.000.000 S übersteige. Ebenso habe das Strafgericht mit bindender Wirkung für das Zivilgericht erkannt, daß auch die Tätigkeit des Beklagten zur Entstehung des Schadens geführt habe. Damit stehe fest, daß gegen den Beklagten selbst dann, wenn man annehme, daß ihm eine Honorarforderung von 500.000 S zustehe, die Klagsforderung begrundet sei. Die Klägerin habe ihrer Rettungspflicht genügt, da sie u. a. auch gegen L. und B. vorgegangen sei. Die Klägerin habe selbst mit den einzelnen Kontrahenten Provisionsverträge abgeschlossen, sie könne diese an sich üblichen und zulässigen Verträge daher nicht anfechten. Daß die Verträge nach Paragraph 24, WWG. anfechtbar wären, ergebe sich weder aus dem Strafurteil noch aus dem Vorbringen des Beklagten. Mangels konkreter Behauptungen des Beklagten habe daher seine Einwendung, daß die Klägerin ihre Rettungspflicht verletzt habe, keinen Bestand. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Verträge mit dem einzelnen Kontrahenten der Klägerin mitverantworte. Es sei jedenfalls auffallend, daß die Strafanzeige des Beklagten zur Aufdeckung der im Strafurteil geahndeten Vorgänge geführt habe, das ändere jedoch nichts an der Bindung des Zivilrichters an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes, soweit diese zur Begründung der Verurteilung herangezogen worden seien. Das Zivilgericht sei daher auch an die Feststellung, daß ein Schaden (ergänze: der Klägerin) eingetreten sei, gebunden. Auf künftige Schadensgutmachungen könne nur im Exekutionsverfahren Bedacht genommen werden. Der Beklagte hafte nicht nur nach Paragraph 24, (5) GenG., sondern auch nach Paragraph 1302, ABGB., solidarisch mit den übrigen (ergänze: strafgerichtlich) verurteilten Funktionären (ergänze: der Klägerin), da weder behauptet worden noch aus dem Strafurteil feststellbar sei, daß er nur einen bestimmten Anteil des Schadens verursacht habe.
Während die Klägerin das Urteil des Erstgerichtes unangefochten ließ und auch hinsichtlich des übergangenen Zinsenbegehrens keine Ergänzung dieses Urteiles beantragt wurde, erhob der Beklagte gegen beide Entscheidungen des Erstgerichtes Rechtsmittel. Das Erstgericht habe zu Unrecht seine Einwendung verworfen, daß die für die Klägerin handelnden Personen nicht ihre ordnungsgemäßen Organe seien und daß die erforderlichen Genehmigungen zur Prozeßführung nicht vorlägen. Es sei daher sowohl der angefochtene Beschluß verfehlt, als auch das Urteil mit Nichtigkeit behaftet. Als weitere Berufungsgrunde wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Das Berufungsgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge, verwarf ferner seine Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab ihr auch im übrigen nicht Folge.
Zur Rechts- und Mängelrüge führte das Berufungsgericht aus: Das Zivilgericht sei an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden, insoweit er den strafbaren Tatbestand bilde. Aus dem vom Erstgericht bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gehe hervor, daß der Beklagte zu den Übeltaten des Franz L. dadurch Hilfe geleistet habe, daß er die ungerechtfertigte Auszahlung von Geldbeträgen in der Höhe von 3.979.577.42 S durch die Klägerin vorbereitete und ermöglichte. Daraus ergebe sich, daß der Beklagte zusammen mit Franz L. der Klägerin einen Schaden in dieser Höhe zugefügt habe. Das Strafgericht habe allerdings die Klägerin mit ihren im Strafverfahren geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, weil möglicherweise die Klägerin einen Teil ihres Schadens auf die Wohnungsinhaber abgewälzt habe. Selbst wenn die Beklagte solche Zahlungen erhalten habe, nütze dies dem Beklagten nichts, da die Klägerin diese Beträge den Wohnungsinhabern zurückerstatten müsse und deshalb eine zu berücksichtigende Vorteilsausgleichung nicht gegeben sei. Die Außerstreitstellung, daß im Falle P. der Klägerin kein Schaden erwachsen sei, müsse allerdings berücksichtigt werden. Es sei gleichgültig, ob sich diese Außerstreitstellung nur auf einen Betrag von 328.000 S beziehe, wie dies im Protokoll festgehalten worden sei, oder, wie das Erstgericht angenommen habe, auf den gesamten vom Strafgericht als Schaden der Klägerin festgestellten Betrag von 611.937.46 S, da der übrige Schaden jedenfalls den Betrag von 3.3 Millionen Schilling übersteige. Bei dieser Schadenshöhe sei es belanglos, aus welchem Rechtsgrund die Klägerin zu 40 Cg 86/62 des Erstgerichtes gegen den Beklagten eine Klage auf Zahlung des Betrages von 454.390.17 S angestrengt habe. Zur Kompensationseinrede des Beklagten enthalte die Berufung keine Ausführungen. Eine Kompensation sei auch nach § 1440 ABGB. unzulässig. Soweit der Beklagte die Klägerin vorsätzlich geschädigt habe, hafte er für den Schaden mit den übrigen Schädigern nach § 1302 ABGB. solidarisch. Der durch ein Verbrechen in seinem Vermögen Geschädigte könne sich in erster Linie an den vom Strafgericht Verurteilten halten. Es könne daher dahingestellt bleiben, gegen welche andere Personen die Klägerin Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe. Da auch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorlägen, sei der Berufung der Erfolg zu versagen.Zur Rechts- und Mängelrüge führte das Berufungsgericht aus: Das Zivilgericht sei an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden, insoweit er den strafbaren Tatbestand bilde. Aus dem vom Erstgericht bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gehe hervor, daß der Beklagte zu den Übeltaten des Franz L. dadurch Hilfe geleistet habe, daß er die ungerechtfertigte Auszahlung von Geldbeträgen in der Höhe von 3.979.577.42 S durch die Klägerin vorbereitete und ermöglichte. Daraus ergebe sich, daß der Beklagte zusammen mit Franz L. der Klägerin einen Schaden in dieser Höhe zugefügt habe. Das Strafgericht habe allerdings die Klägerin mit ihren im Strafverfahren geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, weil möglicherweise die Klägerin einen Teil ihres Schadens auf die Wohnungsinhaber abgewälzt habe. Selbst wenn die Beklagte solche Zahlungen erhalten habe, nütze dies dem Beklagten nichts, da die Klägerin diese Beträge den Wohnungsinhabern zurückerstatten müsse und deshalb eine zu berücksichtigende Vorteilsausgleichung nicht gegeben sei. Die Außerstreitstellung, daß im Falle P. der Klägerin kein Schaden erwachsen sei, müsse allerdings berücksichtigt werden. Es sei gleichgültig, ob sich diese Außerstreitstellung nur auf einen Betrag von 328.000 S beziehe, wie dies im Protokoll festgehalten worden sei, oder, wie das Erstgericht angenommen habe, auf den gesamten vom Strafgericht als Schaden der Klägerin festgestellten Betrag von 611.937.46 S, da der übrige Schaden jedenfalls den Betrag von 3.3 Millionen Schilling übersteige. Bei dieser Schadenshöhe sei es belanglos, aus welchem Rechtsgrund die Klägerin zu 40 Cg 86/62 des Erstgerichtes gegen den Beklagten eine Klage auf Zahlung des Betrages von 454.390.17 S angestrengt habe. Zur Kompensationseinrede des Beklagten enthalte die Berufung keine Ausführungen. Eine Kompensation sei auch nach Paragraph 1440, ABGB. unzulässig. Soweit der Beklagte die Klägerin vorsätzlich geschädigt habe, hafte er für den Schaden mit den übrigen Schädigern nach Paragraph 1302, ABGB. solidarisch. Der durch ein Verbrechen in seinem Vermögen Geschädigte könne sich in erster Linie an den vom Strafgericht Verurteilten halten. Es könne daher dahingestellt bleiben, gegen welche andere Personen die Klägerin Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe. Da auch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorlägen, sei der Berufung der Erfolg zu versagen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.