Entscheidungsgründe:
Der minderjährige Kläger, der den Beklagten auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft und auf Unterhaltsleistung belangt, wurde von Maria R***** am 11. 7. 1958 geboren. Die Mutter und der Beklagte gaben übereinstimmend an, dass sie am 24. und am 27. 11. 1957 einander beigewohnt haben. Die vom Sachverständigen Univ-Doz. Dr. Paul S***** nach den Methoden ABO, M-N, Rhesus-System einschließlich C, c, D, d, E, e, Cw durchgeführte Blutprobe hat keinen Ausschluss der Vaterschaft des Beklagten ergeben. Nach dem Tragzeitgutachten liegt die größte Wahrscheinlichkeit für die Zeugung des reif zur Welt gekommenen Klägers in der Dekade zwischen dem 14. 10. und dem 23. 10. 1957. Auch einige Dekaden vor oder nach dieser sind als Zeitpunkt der Zeugung noch möglich. Eine Zeugung am 24. 11. oder am 27. 11. 1958 wurde jedoch als höchst unwahrscheinlich bezeichnet. Das Erstgericht hielt die gesetzliche Vermutung des § 163 ABGB durch das Tragzeitgutachten für widerlegt und wies die Klage ab. Das Urteil wurde in der zweiten Instanz bestätigt und erwuchs in Rechtskraft.Der minderjährige Kläger, der den Beklagten auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft und auf Unterhaltsleistung belangt, wurde von Maria R***** am 11. 7. 1958 geboren. Die Mutter und der Beklagte gaben übereinstimmend an, dass sie am 24. und am 27. 11. 1957 einander beigewohnt haben. Die vom Sachverständigen Univ-Doz. Dr. Paul S***** nach den Methoden ABO, M-N, Rhesus-System einschließlich C, c, D, d, E, e, Cw durchgeführte Blutprobe hat keinen Ausschluss der Vaterschaft des Beklagten ergeben. Nach dem Tragzeitgutachten liegt die größte Wahrscheinlichkeit für die Zeugung des reif zur Welt gekommenen Klägers in der Dekade zwischen dem 14. 10. und dem 23. 10. 1957. Auch einige Dekaden vor oder nach dieser sind als Zeitpunkt der Zeugung noch möglich. Eine Zeugung am 24. 11. oder am 27. 11. 1958 wurde jedoch als höchst unwahrscheinlich bezeichnet. Das Erstgericht hielt die gesetzliche Vermutung des Paragraph 163, ABGB durch das Tragzeitgutachten für widerlegt und wies die Klage ab. Das Urteil wurde in der zweiten Instanz bestätigt und erwuchs in Rechtskraft.
Das Kind belangte sodann Othmar P*****, mit dem die Mutter einen Mehrverkehr zugegeben hatte, jedoch ergab die vom gleichen Sachverständigen durchgeführte Blutprobe, dass das gemischt-erbige Cc-Kind, das von einer reinerbigen CC-Mutter geboren wurde, nicht von P*****, einem reinerbigen CC-Mann, gezeugt worden sein könne und dessen Vaterschaft auszuschließen sei. Die Klage wurde abgewiesen und das Urteil erwuchs in Rechtskraft (34 C 1517/59 des BG Innere Stadt Wien).
Nachdem das Kind ein Alter von zwei Jahren erreicht hatte, beantragte es die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beklagten zur Durchführung der erb-biologisch-anthropologischen Untersuchung, die im Hauptprozess wegen seines zu geringen Alters noch nicht möglich war. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Karl T***** lautet dahin, die Vaterschaft des Beklagten sei vom anthropologischen Standpunkt aus als wahrscheinlich anzusehen. Bei der graphischen Darstellung innerhalb eines Winkels von 0o (= praktisch erwiesen) bis 180o (= praktisch ausgeschlossen) ergebe die Berechnung einen Winkel von 22o. Das Erstgericht bewilligte die Wiederaufnahme und in diesem Punkte erwuchs das Urteil in Rechtskraft, sodass das frühere im Hauptprozess ergangene Urteil außer Kraft getreten ist. Im wiederaufgenommenen Verfahren holte das Erstgericht ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. Paul S***** ein, der neben den klassischen Blutgruppen die Faktoren Kk, Fy (a -, a +) und Hp (Haptoglobin) untersuchte. Er kam zum Ergebnis, dass nach dem Haptoglobin-System die Vaterschaft des Beklagten auszuschließen sei. Der Kläger, ein reinerbiges Hp2 Hp2-Kind, das von einer reinerbigen Hp2 Hp2-Mutter geboren wurde, könne nicht vom Beklagten, einem reinerbigen Hp1 Hp1-Mann, gezeugt worden sein. Der Widerspruch zwischen dem Blutgruppen- und dem erbbiologisch-antrohpologischen Gutachten veranlasste das Erstgericht, ein weiteres Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Wien einzuholen, dem die Blutvergleichung unter Einschluss der Rhesusfaktoren und der Faktoren Kell und Duffy, sowie der Haptoglobine aufgetragen wurde. Die Begutachtung ergab, dass die Vaterschaft des Beklagten nach den klassischen Blutgruppen, den Faktoren M-N, Kell-Cellano, Duffy und den Rhesusfaktoren nicht ausgeschlossen werden kann, dass aber die Vaterschaft nach der Verteilung der Haptoglobintypen in einem so hohen Grad unwahrscheinlich ist, dass dies einem Ausschluss gleichkomme. Der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. Leopold B***** fügte bei, es liege eine Stellungnahme des dänischen Medical Legal Council vor, wonach beim gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand einem Ausschluss durch das Hp-System die gleiche Beweiskraft wie bei den Blutfaktoren, Rh, K und P zuzuerkennen ist. Das Erstgericht war der Ansicht, zu der schon im Vorprozess aufgrund des Tragzeitgutachtens getroffenen Feststellung, dass eine Zeugung des Kindes durch den Beklagten mit Rücksicht auf die Reifemerkmale bei der Geburt und die Tragzeitdauer mit allergrößter Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, seien nun die Gutachten über die Haptoglobinvergleichung getreten, an deren Richtigkeit infolge der übereinstimmenden Befunde nicht gezweifelt werden kann. Dem Beklagten sei damit trotz des etwas gegen ihn sprechenden erbbiologisch-antropologischen Gutachtens die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 163 ABGB gelungen.Nachdem das Kind ein Alter von zwei Jahren erreicht hatte, beantragte es die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beklagten zur Durchführung der erb-biologisch-anthropologischen Untersuchung, die im Hauptprozess wegen seines zu geringen Alters noch nicht möglich war. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Karl T***** lautet dahin, die Vaterschaft des Beklagten sei vom anthropologischen Standpunkt aus als wahrscheinlich anzusehen. Bei der graphischen Darstellung innerhalb eines Winkels von 0o (= praktisch erwiesen) bis 180o (= praktisch ausgeschlossen) ergebe die Berechnung einen Winkel von 22o. Das Erstgericht bewilligte die Wiederaufnahme und in diesem Punkte erwuchs das Urteil in Rechtskraft, sodass das frühere im Hauptprozess ergangene Urteil außer Kraft getreten ist. Im wiederaufgenommenen Verfahren holte das Erstgericht ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. Paul S***** ein, der neben den klassischen Blutgruppen die Faktoren Kk, Fy (a -, a +) und Hp (Haptoglobin) untersuchte. Er kam zum Ergebnis, dass nach dem Haptoglobin-System die Vaterschaft des Beklagten auszuschließen sei. Der Kläger, ein reinerbiges Hp2 Hp2-Kind, das von einer reinerbigen Hp2 Hp2-Mutter geboren wurde, könne nicht vom Beklagten, einem reinerbigen Hp1 Hp1-Mann, gezeugt worden sein. Der Widerspruch zwischen dem Blutgruppen- und dem erbbiologisch-antrohpologischen Gutachten veranlasste das Erstgericht, ein weiteres Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Wien einzuholen, dem die Blutvergleichung unter Einschluss der Rhesusfaktoren und der Faktoren Kell und Duffy, sowie der Haptoglobine aufgetragen wurde. Die Begutachtung ergab, dass die Vaterschaft des Beklagten nach den klassischen Blutgruppen, den Faktoren M-N, Kell-Cellano, Duffy und den Rhesusfaktoren nicht ausgeschlossen werden kann, dass aber die Vaterschaft nach der Verteilung der Haptoglobintypen in einem so hohen Grad unwahrscheinlich ist, dass dies einem Ausschluss gleichkomme. Der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. Leopold B***** fügte bei, es liege eine Stellungnahme des dänischen Medical Legal Council vor, wonach beim gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand einem Ausschluss durch das Hp-System die gleiche Beweiskraft wie bei den Blutfaktoren, Rh, K und P zuzuerkennen ist. Das Erstgericht war der Ansicht, zu der schon im Vorprozess aufgrund des Tragzeitgutachtens getroffenen Feststellung, dass eine Zeugung des Kindes durch den Beklagten mit Rücksicht auf die Reifemerkmale bei der Geburt und die Tragzeitdauer mit allergrößter Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, seien nun die Gutachten über die Haptoglobinvergleichung getreten, an deren Richtigkeit infolge der übereinstimmenden Befunde nicht gezweifelt werden kann. Dem Beklagten sei damit trotz des etwas gegen ihn sprechenden erbbiologisch-antropologischen Gutachtens die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 163, ABGB gelungen.
Der Berufung der klagenden Partei wurde nicht Folge gegeben.
Gestützt auf § 503 Z 4 ZPO beantragt die klagende Partei, entweder der Klage stattzugeben oder die Rechtssache an eines der Untergerichte zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Gestützt auf Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO beantragt die klagende Partei, entweder der Klage stattzugeben oder die Rechtssache an eines der Untergerichte zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.