Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig, zumal der Einheitswert des verpfändeten Liegenschaftsanteils - wie erhoben wurde - S 50.000,-- übersteigt (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG und §§ 57, 60 Abs 2 JN); er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig, zumal der Einheitswert des verpfändeten Liegenschaftsanteils - wie erhoben wurde - S 50.000,-- übersteigt (Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG und Paragraphen 57, 60, Absatz 2, JN); er ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof den durch § 30 Abs 2 ZPO idF der ZVN 1983 erleichterten Vollmachtsnachweis auch im Grundbuchsverfahren genügen läßt (NZ 1984, 33; SZ 58/74 ua) und an dieser Rechtsmeinung trotz Kritik eines Teils der Lehre festhält (NZ 1985, 192 mit abl. Besprechung von Hofmeister; zuletzt 5 Ob 4/91). Zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung besteht umso weniger Anlaß, als nunmehr der Gesetzgeber - in Kenntnis der Weiterungen - das Recht des Rechtsanwaltes, sich vor allen Gerichten und (sonstigen) Behörden auf die ihm erteilte Vollmacht zu berufen, ganz generell in der RAO verankert hat (§ 8 Abs 1 RAO idF des BGBl. 474/1990).Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof den durch Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 erleichterten Vollmachtsnachweis auch im Grundbuchsverfahren genügen läßt (NZ 1984, 33; SZ 58/74 ua) und an dieser Rechtsmeinung trotz Kritik eines Teils der Lehre festhält (NZ 1985, 192 mit abl. Besprechung von Hofmeister; zuletzt 5 Ob 4/91). Zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung besteht umso weniger Anlaß, als nunmehr der Gesetzgeber - in Kenntnis der Weiterungen - das Recht des Rechtsanwaltes, sich vor allen Gerichten und (sonstigen) Behörden auf die ihm erteilte Vollmacht zu berufen, ganz generell in der RAO verankert hat (Paragraph 8, Absatz eins, RAO in der Fassung des Bundesgesetzblatt 474 aus 1990,).
Selbst Befürworter dieser Judikatur haben jedoch immer betont, daß beim Einschreiten zum Nachteil des Vertretenen ein ausdrücklicher Hinweis auf die hiefür erforderliche besondere Vollmacht zu geben ist (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 260; siehe auch Hofmeister, NZ 1984, 35). Die Richtigkeit dieser Ansicht, der auch der erkennende Senat folgt, ergibt sich daraus, daß die Berufung eines Rechtsanwalts (oder Notars) auf die ihm erteilte Bevollmächtigung nur den (sonst erforderlichen) urkundlichen Nachweis der Vertretungsmacht ersetzt. Da § 30 Abs 2 ZPO lediglich die Form regelt, in der dem Gericht eine Vollmacht vorliegen muß (1337 der BlgNR 15. GP, 8), kann dort, wo nach den Vorschriften des materiellen Rechts eine besondere Vertretungsmacht erforderlich ist und im Normalfall auch urkundlich zu belegen wäre, auf die ausdrückliche Behauptung einer solchen Bevollmächtigung durch den einschreitenden Rechtsanwalt (oder Notar) nicht verzichtet werden.Selbst Befürworter dieser Judikatur haben jedoch immer betont, daß beim Einschreiten zum Nachteil des Vertretenen ein ausdrücklicher Hinweis auf die hiefür erforderliche besondere Vollmacht zu geben ist (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 260; siehe auch Hofmeister, NZ 1984, 35). Die Richtigkeit dieser Ansicht, der auch der erkennende Senat folgt, ergibt sich daraus, daß die Berufung eines Rechtsanwalts (oder Notars) auf die ihm erteilte Bevollmächtigung nur den (sonst erforderlichen) urkundlichen Nachweis der Vertretungsmacht ersetzt. Da Paragraph 30, Absatz 2, ZPO lediglich die Form regelt, in der dem Gericht eine Vollmacht vorliegen muß (1337 der BlgNR 15. GP, 8), kann dort, wo nach den Vorschriften des materiellen Rechts eine besondere Vertretungsmacht erforderlich ist und im Normalfall auch urkundlich zu belegen wäre, auf die ausdrückliche Behauptung einer solchen Bevollmächtigung durch den einschreitenden Rechtsanwalt (oder Notar) nicht verzichtet werden.
§ 30 Abs 2 ZPO schreibt deshalb auch nicht die Berufung auf "eine", sondern auf "die" dem Rechtsanwalt (Notar) konkret erteilte Bevollmächtigung vor. Zweifel über den Inhalt der Bevollmächtigung, wie sie sich etwa dann ergeben könnten, wenn die Vertretungsmacht des Einschreitenden nicht gesetzlich definiert ist (vgl. § 31 ZPO), gingen zu Lasten des Machthabers.Paragraph 30, Absatz 2, ZPO schreibt deshalb auch nicht die Berufung auf "eine", sondern auf "die" dem Rechtsanwalt (Notar) konkret erteilte Bevollmächtigung vor. Zweifel über den Inhalt der Bevollmächtigung, wie sie sich etwa dann ergeben könnten, wenn die Vertretungsmacht des Einschreitenden nicht gesetzlich definiert ist vergleiche Paragraph 31, ZPO), gingen zu Lasten des Machthabers.
In diesem Sinn wird selbst für den weniger formstrengen Zivilprozeß gefordert, daß eine dem Rechtsanwalt erteilte Bevollmächtigung zur Empfangnahme des Streitgegenstandes nur zu beachten ist, wenn sich der Rechtsanwalt ausdrücklich auf eine solche besondere Vertretungsmacht beruft (Schalich, Überblick über die Zivilverfahrensnovelle 1983, ÖJZ 1983, 287; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 428; Petrasch aaO). Umso mehr hat dies für das Grundbuchsverfahren zu gelten, in dem der Einschreiter grundsätzlich eine besondere Vollmacht zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen nachweisen muß (§ 77 Abs 1 GBG) und gemäß § 94 GBG nur das Ansuchen und die Beilagen als Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stehen (vgl. Rechberger, Möglichkeiten und Grenzen der analogen Anwendung von Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Grundbuchsverfahren, NZ 1985, 123 f). Diese Bestimmungen gelten, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, als besondere in Grundbuchssachen zu beachtende Vorschriften weiter und haben durch die für Rechtsanwälte (und Notare) geschaffene Ausnahmeregelung nur insofern eine Ergänzung erfahren, als statt des urkundlichen Nachweises der Vertretungsmacht zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen auch die Berufung auf eine entsprechende Bevollmächtigung genügt. Diese Mindestanforderung an die Dartuung der besonderen Vollmacht iSd § 77 Abs 1 GBG ist in den Fällen, in denen die begehrte Grundbuchseintragung dem Vertretenen nicht zum Vorteil gereicht (§ 77 Abs 2 GBG), jedenfalls zu erfüllen, weil andernfalls gar nicht beurteilt werden könnte, ob überhaupt die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden ist (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG). Die vom Rechtsmittelwerber unterstellte Selbstverständlichkeit einer ausreichenden Vollmacht, wenn sich ein mit der Besorgung eines bestimmten Geschäftes beauftragter Rechtsanwalt vor Gericht schlechthin auf eine vorliegende Einschreiterbefugnis beruft, ist in einem auf formelle Entscheidungsgrundlagen angewiesenen Verfahren nicht verwertbar.In diesem Sinn wird selbst für den weniger formstrengen Zivilprozeß gefordert, daß eine dem Rechtsanwalt erteilte Bevollmächtigung zur Empfangnahme des Streitgegenstandes nur zu beachten ist, wenn sich der Rechtsanwalt ausdrücklich auf eine solche besondere Vertretungsmacht beruft (Schalich, Überblick über die Zivilverfahrensnovelle 1983, ÖJZ 1983, 287; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 428; Petrasch aaO). Umso mehr hat dies für das Grundbuchsverfahren zu gelten, in dem der Einschreiter grundsätzlich eine besondere Vollmacht zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen nachweisen muß (Paragraph 77, Absatz eins, GBG) und gemäß Paragraph 94, GBG nur das Ansuchen und die Beilagen als Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stehen vergleiche Rechberger, Möglichkeiten und Grenzen der analogen Anwendung von Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Grundbuchsverfahren, NZ 1985, 123 f). Diese Bestimmungen gelten, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, als besondere in Grundbuchssachen zu beachtende Vorschriften weiter und haben durch die für Rechtsanwälte (und Notare) geschaffene Ausnahmeregelung nur insofern eine Ergänzung erfahren, als statt des urkundlichen Nachweises der Vertretungsmacht zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen auch die Berufung auf eine entsprechende Bevollmächtigung genügt. Diese Mindestanforderung an die Dartuung der besonderen Vollmacht iSd Paragraph 77, Absatz eins, GBG ist in den Fällen, in denen die begehrte Grundbuchseintragung dem Vertretenen nicht zum Vorteil gereicht (Paragraph 77, Absatz 2, GBG), jedenfalls zu erfüllen, weil andernfalls gar nicht beurteilt werden könnte, ob überhaupt die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden ist (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG). Die vom Rechtsmittelwerber unterstellte Selbstverständlichkeit einer ausreichenden Vollmacht, wenn sich ein mit der Besorgung eines bestimmten Geschäftes beauftragter Rechtsanwalt vor Gericht schlechthin auf eine vorliegende Einschreiterbefugnis beruft, ist in einem auf formelle Entscheidungsgrundlagen angewiesenen Verfahren nicht verwertbar.
Durch die Art II Z 3 des BGBl. 474/1990 in § 8 Abs 1 RAO aufgenommene Bestimmung, wonach vor allen Gerichten und Behörden die Berufung des Rechtsanwalts auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, hat insofern keine Änderung der Rechtslage gebracht, weil damit nur die schon bisher in der Zivilprozeßordnung (§ 30 Abs 2) und in der Strafprozeßordnung (§ 44 Abs 1) vorgesehene Regelung als generelle Vorschrift in die Rechtsanwaltsordnung aufgenommen werden sollte (1380 der BlgNR 17. GP, 7). Eine materielle Derogation des § 77 Abs 1 ZPO ist daher durch § 8 Abs 1 RAO idF des BGBl. 474/1990 ebensowenig erfolgt wie durch § 30 Abs 2 ZPO idF der ZVN 1983.Durch die Artikel römisch zwei, Ziffer 3, des Bundesgesetzblatt 474 aus 1990, in Paragraph 8, Absatz eins, RAO aufgenommene Bestimmung, wonach vor allen Gerichten und Behörden die Berufung des Rechtsanwalts auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, hat insofern keine Änderung der Rechtslage gebracht, weil damit nur die schon bisher in der Zivilprozeßordnung (Paragraph 30, Absatz 2,) und in der Strafprozeßordnung (Paragraph 44, Absatz eins,) vorgesehene Regelung als generelle Vorschrift in die Rechtsanwaltsordnung aufgenommen werden sollte (1380 der BlgNR 17. GP, 7). Eine materielle Derogation des Paragraph 77, Absatz eins, ZPO ist daher durch Paragraph 8, Absatz eins, RAO in der Fassung des Bundesgesetzblatt 474 aus 1990, ebensowenig erfolgt wie durch Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in der Fassung der ZVN 1983.
Es sind aber auch die Befürchtungen unbegründet, die vom Gesetzgeber generell beabsichtigte Erleichterung des Vollmachtsnachweises würde zunichte gemacht, sollte sich der einschreitende Rechtsanwalt (oder Notar) zur Vermeidung eines Vollmachtsmangels immer auf alle nur möglichen Vollmachtsverhältnisse berufen müssen. Gerade der gegenständliche Fall zeigt, daß das Problem eines ausreichenden Vollmachtsnachweises bei der vorauszusetzenden Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen ohne besonderen Aufwand hätte bewältigt werden können, da § 77 Abs 1 GBG - soferne gemäß § 77 Abs 2 GBG nicht ohnehin eine allgemeine Vollmacht genügt - nur den klaren Hinweis verlangt, zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen namens des Machtgebers befugt zu sein.Es sind aber auch die Befürchtungen unbegründet, die vom Gesetzgeber generell beabsichtigte Erleichterung des Vollmachtsnachweises würde zunichte gemacht, sollte sich der einschreitende Rechtsanwalt (oder Notar) zur Vermeidung eines Vollmachtsmangels immer auf alle nur möglichen Vollmachtsverhältnisse berufen müssen. Gerade der gegenständliche Fall zeigt, daß das Problem eines ausreichenden Vollmachtsnachweises bei der vorauszusetzenden Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen ohne besonderen Aufwand hätte bewältigt werden können, da Paragraph 77, Absatz eins, GBG - soferne gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GBG nicht ohnehin eine allgemeine Vollmacht genügt - nur den klaren Hinweis verlangt, zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen namens des Machtgebers befugt zu sein.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.