Begründung:
Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 52 GB *****. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft findet sich folgende Eintragung:
„LNR 1a: Stand Anlegung des Grundbuchs
Pfandrecht zur Sicherstellung
des Quellenbenützungs- und Wasserleitungsrechtes
für Andreas B*****
Vor der Umstellung des Grundbuchs lautete diese Eintragung im Lastenblatt:
„Bei Eröffnung dieser Einlage von der Stammrealität EZ 26 der KG O***** hierher übertragen als:
Präs 13. Juni 1863 Z 1912Präs 13. Juni 1863 Ziffer 1912
aufgrund des Vertrages vom 17. April 1863 wird das Pfandrecht zur Sicherstellung des in diesem Vertrag stipulierten Quellenbenützungs- und Wasserleitungsrechtes zu Gunsten des Andreas B***** einverleibt".
Die Antragstellerin begehrte, diese „gegenstandslose Eintragung" zu löschen, weil das Pfandrecht nicht für eine bestimmte Forderung eingetragen sei. Überdies könne der im Zeitpunkt der Anlegung des Grundbuchs berechtigte Andreas B***** nicht mehr am Leben sein. Das Grundbuch sei im vorvorigen Jahrhundert angelegt worden.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Ein Antrag auf Löschung einer Pfandrechtseintragung bedürfe einer beglaubigt unterfertigten Löschungserklärung des Berechtigten, wenn dieser verstorben sei, einer Löschungserklärung der Erben. Weil eine solche Urkunde nicht vorgelegt worden sei, sei das Gesuch abzuweisen.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Voraussetzung der begehrten Löschung wäre, dass die Eintragung offenkundig unrichtig oder offenkundig gegenstandslos sei oder die Unrichtigkeit oder Gegenstandslosigkeit durch beglaubigte Urkunden nachgewiesen werde. Die Offenkundigkeit müsse sich dabei aus dem Gesetz oder dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergeben. Das treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Nach dem Grundbuchsstand lasse sich nämlich nicht beurteilen, ob es sich um ein (vererbbares) Pfandrecht oder um eine unregelmäßige Dienstbarkeit handle. Für den Fall des Pfandrechtes, das gemäß § 14 GBG tatsächlich nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden könne, reiche selbst der Nachweis des Todes des Berechtigten zur Löschung nicht aus. Diesfalls müsse eine Löschungserklärung der Erben vorgewiesen werden.Voraussetzung der begehrten Löschung wäre, dass die Eintragung offenkundig unrichtig oder offenkundig gegenstandslos sei oder die Unrichtigkeit oder Gegenstandslosigkeit durch beglaubigte Urkunden nachgewiesen werde. Die Offenkundigkeit müsse sich dabei aus dem Gesetz oder dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergeben. Das treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Nach dem Grundbuchsstand lasse sich nämlich nicht beurteilen, ob es sich um ein (vererbbares) Pfandrecht oder um eine unregelmäßige Dienstbarkeit handle. Für den Fall des Pfandrechtes, das gemäß Paragraph 14, GBG tatsächlich nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden könne, reiche selbst der Nachweis des Todes des Berechtigten zur Löschung nicht aus. Diesfalls müsse eine Löschungserklärung der Erben vorgewiesen werden.
Im Falle einer unregelmäßigen Dienstbarkeit wäre der Tod des Berechtigten nachzuweisen gewesen. Die im Rekurs dazu vorgebrachten Umstände, nämlich dass der Vertrag vom 17. 4. 1863 datiere und die Unmöglichkeit der Ausforschung des Andreas B***** oder eines Rechtsnachfolgers sei infolge des Neuerungsverbots unbeachtlich.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Löschung unbestimmter oder aufgrund nicht auffindbarer Titelurkunden unbestimmbarer Grundbuchseintragungen fehle.