Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zunächst hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. 6. 1998, GZ 5 Ob 57/98p, nicht über die Rechtzeitigkeit des Rekurses abgesprochen wurde und daher keine Bindung im Sinn des § 511 ZPO bestand.Zunächst hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. 6. 1998, GZ 5 Ob 57/98p, nicht über die Rechtzeitigkeit des Rekurses abgesprochen wurde und daher keine Bindung im Sinn des Paragraph 511, ZPO bestand.
Das Rekursgericht hat zutreffend die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels überprüft. Auch dem Ergebnis dieser Prüfung ist zuzustimmen. Nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 32 LiegTeilG ist nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 122 ff GBG zu beurteilen. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Letzteres gilt nach ständiger höchstgerichtliche Rechtsprechung insbesondere für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen wurden (EvBl 1955/316 = JBl 1955, 550; SZ 28/235; 7 Ob 615/79; 6 Ob 612/80; 5 Ob 17/80; 5 Ob 100/90). Dies wurde bisher wiederholt für ein Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG ausgesprochen (vgl SZ 39/101 = RZ 1967, 17; RIS-Justiz RS0066401), auch für das Verfahren nach § 26 LiegTeilG (5 Ob 21/76 ua), das Verfahren nach den §§ 23 ff LiegTeilG (5 Ob 217/67) zu § 12 VermG (5 Ob 33/73).Das Rekursgericht hat zutreffend die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels überprüft. Auch dem Ergebnis dieser Prüfung ist zuzustimmen. Nach der hier anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 32, LiegTeilG ist nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der Paragraphen 122, ff GBG zu beurteilen. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Letzteres gilt nach ständiger höchstgerichtliche Rechtsprechung insbesondere für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen wurden (EvBl 1955/316 = JBl 1955, 550; SZ 28/235; 7 Ob 615/79; 6 Ob 612/80; 5 Ob 17/80; 5 Ob 100/90). Dies wurde bisher wiederholt für ein Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG ausgesprochen vergleiche SZ 39/101 = RZ 1967, 17; RIS-Justiz RS0066401), auch für das Verfahren nach Paragraph 26, LiegTeilG (5 Ob 21/76 ua), das Verfahren nach den Paragraphen 23, ff LiegTeilG (5 Ob 217/67) zu Paragraph 12, VermG (5 Ob 33/73).
Die dargestellten Grundsätze, die schon durch den Wortlaut des § 32 LiegTeilG vorgegeben werden, haben auch im Verfahren zur Abschreibung geringwertiger Trennstücke nach § 13 LiegTeilG Anwendung zu finden. In diesem Verfahren kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch dem Titel des Eigentumserwerbs beurkunden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung hinsichtlich des Wertes oder des Flächeninhalts des Trennstücks oder der Trennstücke gegeben sind.Die dargestellten Grundsätze, die schon durch den Wortlaut des Paragraph 32, LiegTeilG vorgegeben werden, haben auch im Verfahren zur Abschreibung geringwertiger Trennstücke nach Paragraph 13, LiegTeilG Anwendung zu finden. In diesem Verfahren kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch dem Titel des Eigentumserwerbs beurkunden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung hinsichtlich des Wertes oder des Flächeninhalts des Trennstücks oder der Trennstücke gegeben sind.
Liegen die Voraussetzungen vor, bedarf es weder eines Grundbuchsgesuches noch der Beibringung von Erwerbsurkunden. Auch die Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 Abs 1 BAO ist nicht erforderlich. Die weiteren in § 74 GBG angeführten Voraussetzungen entfallen.Liegen die Voraussetzungen vor, bedarf es weder eines Grundbuchsgesuches noch der Beibringung von Erwerbsurkunden. Auch die Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Paragraph 160, Absatz eins, BAO ist nicht erforderlich. Die weiteren in Paragraph 74, GBG angeführten Voraussetzungen entfallen.
Die Vermessungsbehörde übersendet dem Gericht den Anmeldungsbogen samt den erforderlichen Plänen, der Beurkundung und bestimmte Feststellungen, worauf das Grundbuchsgericht, wenn es keine Bedenken gegen diese Feststellungen hat und innerhalb der letzten 5 Jahre keine solche Abschreibung vorgenommen wurde, aufgrund der Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen angeschlossenen Planes die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen hat (vgl Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht 26 f).Die Vermessungsbehörde übersendet dem Gericht den Anmeldungsbogen samt den erforderlichen Plänen, der Beurkundung und bestimmte Feststellungen, worauf das Grundbuchsgericht, wenn es keine Bedenken gegen diese Feststellungen hat und innerhalb der letzten 5 Jahre keine solche Abschreibung vorgenommen wurde, aufgrund der Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen angeschlossenen Planes die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen hat vergleiche Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht 26 f).
Es gilt daher wie ganz allgemein für Beschlüsse, die aufgrund von Anmeldungsbögen ergehen, daß die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen für Rekurse auch dann anzuwenden sind, wenn sich der Rekurs gegen einen Beschluß über die Durchführung der Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 LiegTeilG) richtet (vgl Feil, aaO 36).Es gilt daher wie ganz allgemein für Beschlüsse, die aufgrund von Anmeldungsbögen ergehen, daß die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen für Rekurse auch dann anzuwenden sind, wenn sich der Rekurs gegen einen Beschluß über die Durchführung der Abschreibung geringwertiger Trennstücke (Paragraph 13, LiegTeilG) richtet vergleiche Feil, aaO 36).
Darauf, wie der Rekurswerber meint, daß maßgeblich die Tatsache einer bücherlichen Eintragung sei, kommt es nicht an, sondern ob der Beschluß in der amtswegigen grundbücherlichen Durchführung eines Anmeldungsbogens besteht.
Zutreffend hat daher das Rekursgericht den nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG erhobenen Rekurs zurückgewiesen.Zutreffend hat daher das Rekursgericht den nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG erhobenen Rekurs zurückgewiesen.
Eine Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG im Liegenschaftsteilungsverfahren findet nur unter der in SZ 28/235 dargestellten Einschränkung statt (vgl SZ 40/65). In die Rechte anderer betroffener Liegenschaftseigentümer, denen durch den erstinstanzlichen Beschluß Teilstücke zugeschrieben wurden, würde durch eine Abänderung eingegriffen.Eine Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG im Liegenschaftsteilungsverfahren findet nur unter der in SZ 28/235 dargestellten Einschränkung statt vergleiche SZ 40/65). In die Rechte anderer betroffener Liegenschaftseigentümer, denen durch den erstinstanzlichen Beschluß Teilstücke zugeschrieben wurden, würde durch eine Abänderung eingegriffen.
Der Rekurs ist daher nicht berechtigt.