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Entscheidung 5 Ob 263/05w×

Entscheidung 5 Ob 263/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob263/05w

Entscheidungsdatum

10.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann, als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Mehmet C*****, vertreten durch Johannes Patta, MVÖ, 1160 Wien, Kirchstetterngasse 22, gegen die Antragsgegnerin Eveline B*****, vertreten durch Dr. Rudolf C. Böhm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 22 Msch 34/03k des Bezirksgerichtes Hernals, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. September 2005, GZ 39 R 213/05w-27, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 4. April 2005, GZ 22 Msch 34/03k-22, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsgegnerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen werde, da sich bereits im Vorverfahren herausgestellt habe, dass der Wiederaufnahmeantrag keinen gesetzlichen Wiederaufnahmsgrund enthalte.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteige und dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Antragsgegnerin. Das Erstgericht legt den „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist unzulässig.

Gemäß Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 2, WohnAußStrBeglG ist im Revisionsrekursverfahren der Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14 bis 16 MRG nF anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gelten daher die Bestimmungen der Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß Paragraph 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG). Damit ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Der vorliegende Wiederaufnahmsantrag bezieht sich auf ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG (Paragraph 27, MRG). Der Revisionsrekurs ist daher außer im Fall des Paragraph 63, AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht ausspricht, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Ausspruch des Rekursgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige, lässt daher offen, ob der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 übersteigt. Dieser Ausspruch ermöglicht also nicht die Beurteilung, ob (bei Übersteigen von EUR 10.000) das vorgelegte Rechtsmittel tatsächlich als außerordentlicher Revisionsrekurs vom Obersten Gerichtshof zu erledigen ist, oder ob (bei Nichtübersteigen von EUR 10.000) der Schriftsatz als Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Rekursgerichtes nach Paragraph 63, AußStrG zu verstehen ist. Im letzteren Fall würde dem Obersten Gerichtshof nur dann Entscheidungskompetenz zukommen, wenn das Rekursgericht iSd Paragraph 63, AußStrG seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abändern würde.

Das Rekursgericht wird daher für die notwendigen Klarstellungen zu sorgen haben.

Anmerkung

E79595 5Ob263.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00263.05W.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20060110_OGH0002_0050OB00263_05W0000_000