Die Vorlage ist unzulässig.
Gemäß Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG ist im Revisionsrekursverfahren der § 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG nF anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gelten daher die Bestimmungen der §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG). Damit ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 3 AußStrG). Der vorliegende Wiederaufnahmsantrag bezieht sich auf ein Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG (§ 27 MRG). Der Revisionsrekurs ist daher außer im Fall des § 63 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht ausspricht, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Ausspruch des Rekursgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige, lässt daher offen, ob der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 übersteigt. Dieser Ausspruch ermöglicht also nicht die Beurteilung, ob (bei Übersteigen von EUR 10.000) das vorgelegte Rechtsmittel tatsächlich als außerordentlicher Revisionsrekurs vom Obersten Gerichtshof zu erledigen ist, oder ob (bei Nichtübersteigen von EUR 10.000) der Schriftsatz als Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Rekursgerichtes nach § 63 AußStrG zu verstehen ist. Im letzteren Fall würde dem Obersten Gerichtshof nur dann Entscheidungskompetenz zukommen, wenn das Rekursgericht iSd § 63 AußStrG seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abändern würde.Gemäß Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 2, WohnAußStrBeglG ist im Revisionsrekursverfahren der Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14 bis 16 MRG nF anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gelten daher die Bestimmungen der Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß Paragraph 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG). Damit ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Der vorliegende Wiederaufnahmsantrag bezieht sich auf ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG (Paragraph 27, MRG). Der Revisionsrekurs ist daher außer im Fall des Paragraph 63, AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht ausspricht, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Ausspruch des Rekursgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige, lässt daher offen, ob der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 übersteigt. Dieser Ausspruch ermöglicht also nicht die Beurteilung, ob (bei Übersteigen von EUR 10.000) das vorgelegte Rechtsmittel tatsächlich als außerordentlicher Revisionsrekurs vom Obersten Gerichtshof zu erledigen ist, oder ob (bei Nichtübersteigen von EUR 10.000) der Schriftsatz als Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Rekursgerichtes nach Paragraph 63, AußStrG zu verstehen ist. Im letzteren Fall würde dem Obersten Gerichtshof nur dann Entscheidungskompetenz zukommen, wenn das Rekursgericht iSd Paragraph 63, AußStrG seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abändern würde.
Das Rekursgericht wird daher für die notwendigen Klarstellungen zu sorgen haben.