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Entscheidung 5 Ob 264/05t×

Entscheidung 5 Ob 264/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob264/05t

Entscheidungsdatum

07.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter A***** bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma P***** GmbH & Co KG, gegen die beklagte Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Dr. Karl Hatak, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 58.521,92 s. A. aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2005, G 3 R 89/05p-11, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 3. Februar 2005, GZ 4 Cg 186/04k-7, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Nachholung eines Ausspruchs nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat der Rechtsprechung folgend, dass zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit Zahlungen, die der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung dienten und die nunmehr nach denselben Bestimmungen der KO angefochten werden, nicht zusammenzurechnen sind. Jede Zahlung sei daher, soweit es die Zulässigkeit der Revision anlangt, gesondert zu beurteilen. Im vorliegenden Fall übersteige keine der angefochtenen Zahlungen den Betrag von EUR 4.000 (ÖBA 1989, 539 = RdW 1989, 100 = WBl 1989, 67; RIS-Justiz RS0042521 [T2]).

Bei diesem Ausspruch wurde jedoch übersehen, dass das auf Zahlung von insgesamt EUR 58.521,92 gerichtete Klagebegehren auch darauf gestützt wurde, dass eine verbotene Einlagenrückgewähr stattgefunden habe. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Klagsanspruch des Masseverwalters vergleiche König, Die Anfechtung nach der KO3, RN 17/116). Insoweit ist also der Ausspruch des Berufungsgerichtes unrichtig.

Zufolge Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig ist oder nicht. Ein solcher Ausspruch ist überdies kurz zu begründen.

Es ist daher im Weg der Entscheidungsberichtigung der fehlende Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nachzutragen (JBl 1997, 467 ua).

Textnummer

E80245

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00264.05T.0307.000

Im RIS seit

06.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20060307_OGH0002_0050OB00264_05T0000_000