Aus der Begründung:
Gemäß § 467 Z. 3 ZPO. muß die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes u. a. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgrunde) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt wird (Berufungsantrag), enthalten. Bei völligem Mangel eines bestimmten Berufungsantrages ist die Berufung nach den Bestimmungen der §§ 471 Z. 3 ZPO. und 474Gemäß Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO. muß die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes u. a. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgrunde) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt wird (Berufungsantrag), enthalten. Bei völligem Mangel eines bestimmten Berufungsantrages ist die Berufung nach den Bestimmungen der Paragraphen 471, Ziffer 3, ZPO. und 474
(2) ZPO. zu verwerfen (SZ. VIII 163 u. a.).(2) ZPO. zu verwerfen (SZ. römisch acht 163 u. a.).
Daß in der vorliegenden Berufungsschrift eine bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, fehlt, schadet ihr im besonderen Fall nicht, da im Hinblick auf den Inhalt des Klagebegehrens und des diesem Begehren stattgebenden Urteils erster Instanz eine bloß teilweise Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache nicht in Betracht kommen kann.
Es ist auch richtig, daß der Oberste Gerichtshof mehrfach zum Ausdruck brachte, daß bei der Anwendung des § 471 Z. 3 ZPO. kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (EvBl. 1955 Nr. 188, 5 Ob 278/63 u. v. a.). Es muß der Berufungsantrag nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, sondern es genügt, wenn der Berufungsschrift eindeutig entnommen werden kann, welche Entscheidung der Berufungswerber anstrebt (SZ. XX 209, JBl. 1958 S. 474). Im vorliegenden Fall kann aber auch bei weitherziger Auslegung der Berufungsschrift nicht entnommen werden, welche Entscheidung die Berufungswerber anstreben. Der Antrag, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und der Berufung stattzugeben, stellt daher überhaupt keinen Berufungsantrag im Sinn des § 467 Z. 3 ZPO. dar (s. SZ. XXVII 148 u. a.). Es sind auch die Berufungsausführungen nicht geeignet, die Absicht der Berufungswerber eindeutig und zweifelsfrei in der Richtung erkennen zu lassen, daß nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt werde. Gegen die Annahme einer solchen Absicht spricht vor allem die in der Berufung ausführlich dargelegte Meinung, daß das Klagebegehren der erforderlichen Bestimmtheit entbehre und die Klage deshalb abzuweisen gewesen wäre. Auch der letzte Satz der Berufungsschrift ("Sollte es abermals zu einer Aufhebung kommen ...") kann nicht im Sinne eines bloß auf Aufhebung gerichteten Antrages verstanden werden. Wenn sich auch aus der Berufungsschrift ergibt, daß die Beklagten mit der Entscheidung des Erstrichters nicht einverstanden sind sowie welche Gründe sie hiefür geltend machen, so wird dadurch allein das Fehlen eines Berufungsantrages nicht ersetzt; es ist keinesfalls Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes, den fehlenden Berufungsantrag zu supplieren (JBl. 1955 S. 203).Es ist auch richtig, daß der Oberste Gerichtshof mehrfach zum Ausdruck brachte, daß bei der Anwendung des Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO. kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (EvBl. 1955 Nr. 188, 5 Ob 278/63 u. v. a.). Es muß der Berufungsantrag nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, sondern es genügt, wenn der Berufungsschrift eindeutig entnommen werden kann, welche Entscheidung der Berufungswerber anstrebt (SZ. römisch zwanzig 209, JBl. 1958 S. 474). Im vorliegenden Fall kann aber auch bei weitherziger Auslegung der Berufungsschrift nicht entnommen werden, welche Entscheidung die Berufungswerber anstreben. Der Antrag, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und der Berufung stattzugeben, stellt daher überhaupt keinen Berufungsantrag im Sinn des Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO. dar (s. SZ. römisch 27 148 u. a.). Es sind auch die Berufungsausführungen nicht geeignet, die Absicht der Berufungswerber eindeutig und zweifelsfrei in der Richtung erkennen zu lassen, daß nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt werde. Gegen die Annahme einer solchen Absicht spricht vor allem die in der Berufung ausführlich dargelegte Meinung, daß das Klagebegehren der erforderlichen Bestimmtheit entbehre und die Klage deshalb abzuweisen gewesen wäre. Auch der letzte Satz der Berufungsschrift ("Sollte es abermals zu einer Aufhebung kommen ...") kann nicht im Sinne eines bloß auf Aufhebung gerichteten Antrages verstanden werden. Wenn sich auch aus der Berufungsschrift ergibt, daß die Beklagten mit der Entscheidung des Erstrichters nicht einverstanden sind sowie welche Gründe sie hiefür geltend machen, so wird dadurch allein das Fehlen eines Berufungsantrages nicht ersetzt; es ist keinesfalls Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes, den fehlenden Berufungsantrag zu supplieren (JBl. 1955 S. 203).