Entscheidung 5 Ob 266/00d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt G*****, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die beklagte Partei Helmut H*****, vertreten durch Medwed-Kupferschmid-Medwed, Rechtsanwälte in 8010 Graz, wegen S 293.490,35 s. A., über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 5. Juli 2000, GZ 4 R 63/00t-64, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber gesteht selbst zu, dass die zwischen der Klägerin und Philomena M***** getroffene Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts in der konkreten Ausformung als zulässig anzusehen ist. Dann kann sich aber auch der Beklagte, der als Gesamtrechtsnachfolger der Philomena M***** in das Vertragsverhältnis eingetreten ist, nicht auf die Sittenwidrigkeit bzw Unzulässigkeit der Vereinbarung nach § 24 Abs 1 Z 1 und Z 3 WEG berufen, weil es im Wesen der Gesamtrechtsnachfolge liegt, dass der Rechtsnachfolger genau dieselbe Rechtsposition einnimmt wie sein Vorgänger (§ 547 Abs 1 ABGB). Ein Abweichen der Entscheidung des Berufungsgerichtes von der einschlägigen Judikatur ist damit nicht erkennbar.Der Revisionswerber gesteht selbst zu, dass die zwischen der Klägerin und Philomena M***** getroffene Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts in der konkreten Ausformung als zulässig anzusehen ist. Dann kann sich aber auch der Beklagte, der als Gesamtrechtsnachfolger der Philomena M***** in das Vertragsverhältnis eingetreten ist, nicht auf die Sittenwidrigkeit bzw Unzulässigkeit der Vereinbarung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WEG berufen, weil es im Wesen der Gesamtrechtsnachfolge liegt, dass der Rechtsnachfolger genau dieselbe Rechtsposition einnimmt wie sein Vorgänger (Paragraph 547, Absatz eins, ABGB). Ein Abweichen der Entscheidung des Berufungsgerichtes von der einschlägigen Judikatur ist damit nicht erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00266.00D.1024.000
Dokumentnummer
JJT_20001024_OGH0002_0050OB00266_00D0000_000