Gegenstand des bezeichneten Sachbeschlusses des Rekursgerichtes ist eine Entscheidung über Betriebskostenpositionen im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteige und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Einklang stehe, im übrigen aber Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären gewesen seien.Gegenstand des bezeichneten Sachbeschlusses des Rekursgerichtes ist eine Entscheidung über Betriebskostenpositionen im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteige und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Einklang stehe, im übrigen aber Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären gewesen seien.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerinnen verbunden mit einem an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichteten Antrag auf Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht.
Das Erstgericht legte den außerordentlichen Revisionsrekurs direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Eine solche Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Nach § 37 Abs 3 Z 18a gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 5, 6, 8, 8a, 11, 12, 12a, 13 und 14 angeführten Angelegenheiten richten und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 130.000,-- nicht übersteigt. Unbeachtlich ist, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000,-- übersteigt oder nicht.Eine solche Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, gelten die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse in den in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 8, 8 a, 11, 12, 12 a, 13 und 14 angeführten Angelegenheiten richten und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 130.000,-- nicht übersteigt. Unbeachtlich ist, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000,-- übersteigt oder nicht.
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das, dass der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen nur vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO zulässig ist.Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das, dass der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen nur vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO zulässig ist.
Die Rechtsmittelwerber haben das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachten und gleichzeitig den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist ein solcher Rechtsmittelschriftsatz nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO).Die Rechtsmittelwerber haben das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachten und gleichzeitig den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist ein solcher Rechtsmittelschriftsatz nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 508, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.