Die Revision ist nicht aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig. Die Rechtsfrage, ob ein gegen die Personengemeinschaft der Miteigentümer gerichteter Umsatzsteuerbescheid der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG 1975 bzw der Eigentümergemeinschaft nach § 18 WEG 2002 vermögensrechtliche Nachteile zu bringen vermag, stellt eine Rechtsfrage des materiellen Rechts dar, deren Klärung zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig. Die Rechtsfrage, ob ein gegen die Personengemeinschaft der Miteigentümer gerichteter Umsatzsteuerbescheid der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG 1975 bzw der Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, WEG 2002 vermögensrechtliche Nachteile zu bringen vermag, stellt eine Rechtsfrage des materiellen Rechts dar, deren Klärung zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt.
Diese Rechtsfrage wurde von der beklagten Partei auch zulässigerweise geltend gemacht (SZ 68/157). Ihre Revision ist daher zulässig. Sie ist auch im Sinne des Begehrens auf Klagsabweisung berechtigt.
Nach § 93 Abs 2 BAO hat jeder Bescheid im Spruch den Bescheidadressaten zu nennen, das ist bei Abgabenbescheiden (Haftungsbescheiden) derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet wird, von dem also die Erbringung der Leistung verlangt wird (vgl Stoll, BAO-Kommentar Band I Rz 5c zu § 93 BAO). Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkung zu entfalten (aaO mit Rechtsprechungshinweisen). Zur Bestimmtheit des Bescheidadressaten reicht es aus, wenn aus dem Zusammenhang von Spruch, Begründung und Zustellverfügung des Bescheides klar zum Ausdruck kommt, wer der Berechtigte oder Verpflichtete ist (Stoll aaO, 961 mwN; auch Punkt 3 lit b der Erläuterungen zu § 97 BAO).Nach Paragraph 93, Absatz 2, BAO hat jeder Bescheid im Spruch den Bescheidadressaten zu nennen, das ist bei Abgabenbescheiden (Haftungsbescheiden) derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet wird, von dem also die Erbringung der Leistung verlangt wird vergleiche Stoll, BAO-Kommentar Band römisch eins Rz 5c zu Paragraph 93, BAO). Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkung zu entfalten (aaO mit Rechtsprechungshinweisen). Zur Bestimmtheit des Bescheidadressaten reicht es aus, wenn aus dem Zusammenhang von Spruch, Begründung und Zustellverfügung des Bescheides klar zum Ausdruck kommt, wer der Berechtigte oder Verpflichtete ist (Stoll aaO, 961 mwN; auch Punkt 3 Litera b, der Erläuterungen zu Paragraph 97, BAO).
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), wie die Zusammenschlüsse zusammenfassend bezeichnet werden (zB Arbeitsgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften) haben nicht die (beschränkte) Rechtsfähigkeit, wie sie den Gesellschaften des Handelsrechts eigen ist. Ungeachtet dessen normieren einzelne Abgabenvorschriften deren Steuerrechtssubjektivität, so etwa § 2 Abs 1 UStG (vgl Stoll aaO 1010). Falls der Behörde ein Bevollmächtigter für alle bekannt gegeben wurde, ist mit der Zustellung an diesen ordnungsgemäß zugestellt (VwGH 20. 3. 1989, 88/15/131, auch § 9 Abs 2 ZustG; vgl Stoll aaO 1010).Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), wie die Zusammenschlüsse zusammenfassend bezeichnet werden (zB Arbeitsgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften) haben nicht die (beschränkte) Rechtsfähigkeit, wie sie den Gesellschaften des Handelsrechts eigen ist. Ungeachtet dessen normieren einzelne Abgabenvorschriften deren Steuerrechtssubjektivität, so etwa Paragraph 2, Absatz eins, UStG vergleiche Stoll aaO 1010). Falls der Behörde ein Bevollmächtigter für alle bekannt gegeben wurde, ist mit der Zustellung an diesen ordnungsgemäß zugestellt (VwGH 20. 3. 1989, 88/15/131, auch Paragraph 9, Absatz 2, ZustG; vergleiche Stoll aaO 1010).
Im vorliegenden Fall bezeichnet der gewählte Bescheidadressat finanzbegrifflich einen steuerpflichtigen Unternehmer im Sinn der §§ 1, 2 UStG. Sind also nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen wie etwa schlichte Miteigentumsgemeinschaften Abgabenschuldner (zB nach dem UStG), so sind deren Gesellschafter (Mitglieder) § 6 Abs 2 BAO zufolge Gesamtschuldner der vom Gebilde geschuldeten Abgaben (zB VwGH 25. 11. 1994, 92/17/0030; 22. 2. 1995, 95/13/0031). Obwohl gegen solche Gebilde wegen Fehlens der bürgerlichen Rechtsfähigkeit keine zwangsweise Einbringung möglich ist, werden dennoch an sie gerichtete Abgabenbescheide zu erlassen. Das wird ausdrücklich im Erlass des BMF vom 30. 10. 1995, AÖFV 1995/283 verfügt. Darin ist auch klargestellt, dass solche Bescheide zB an A- und Mitgesellschafter, B- und Mitbesitzer ... zu richten sind und die Bescheide keine Leistungsgebote an die Gesellschafter darstellen (vgl dazu auch Arnold in Besprechung der Entscheidung WoBl 1996, 42/10).Im vorliegenden Fall bezeichnet der gewählte Bescheidadressat finanzbegrifflich einen steuerpflichtigen Unternehmer im Sinn der Paragraphen eins, 2, UStG. Sind also nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen wie etwa schlichte Miteigentumsgemeinschaften Abgabenschuldner (zB nach dem UStG), so sind deren Gesellschafter (Mitglieder) Paragraph 6, Absatz 2, BAO zufolge Gesamtschuldner der vom Gebilde geschuldeten Abgaben (zB VwGH 25. 11. 1994, 92/17/0030; 22. 2. 1995, 95/13/0031). Obwohl gegen solche Gebilde wegen Fehlens der bürgerlichen Rechtsfähigkeit keine zwangsweise Einbringung möglich ist, werden dennoch an sie gerichtete Abgabenbescheide zu erlassen. Das wird ausdrücklich im Erlass des BMF vom 30. 10. 1995, AÖFV 1995/283 verfügt. Darin ist auch klargestellt, dass solche Bescheide zB an A- und Mitgesellschafter, B- und Mitbesitzer ... zu richten sind und die Bescheide keine Leistungsgebote an die Gesellschafter darstellen vergleiche dazu auch Arnold in Besprechung der Entscheidung WoBl 1996, 42/10).
Der vorliegend in Frage stehende Bescheid nennt als Bescheidadressaten und damit denjenigen, für den die Abgabepflicht ausgesprochen wird, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG 1975 (nun Eigentümergemeinschaft nach § 18 WEG 2002), sondern eine nicht privatrechtsfähige Personengemeinschaft von Miteigentümern, woran im Übrigen auch die Bescheidbegründung keinen Zweifel lässt, weil sie einen Veräußerungsvorgang als steuerrechtlich maßgebend bezeichnet, den nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft (jetzt Eigentümergemeinschaft), sondern einzelne Mit- und Wohnungseigentümer vorgenommen haben.Der vorliegend in Frage stehende Bescheid nennt als Bescheidadressaten und damit denjenigen, für den die Abgabepflicht ausgesprochen wird, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG 1975 (nun Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, WEG 2002), sondern eine nicht privatrechtsfähige Personengemeinschaft von Miteigentümern, woran im Übrigen auch die Bescheidbegründung keinen Zweifel lässt, weil sie einen Veräußerungsvorgang als steuerrechtlich maßgebend bezeichnet, den nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft (jetzt Eigentümergemeinschaft), sondern einzelne Mit- und Wohnungseigentümer vorgenommen haben.
Der VwGH unterscheidet nach Inkrafttreten des § 13c WEG durch das 3. WÄG ganz klar zwischen Bescheiden, die gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des § 13c WEG ergangen sind und solchen, die gegen Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit im oben bezeichneten steuerrechtlichen Sinn ergangen sind (vgl VwGH MietSlg 50.891; 52.938). Es kommt darauf an, wer vom zuständigen Abgabengesetzgeber zum Abgabenschuldner bestimmt wird. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt Rechtspersönlichkeit nur hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft zu, sie betrifft nicht Rechte der Miteigentümer hinsichtlich ihres Anteils oder der Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte (MietSlg 52.938; RIS-Justiz RS0108020 ua). Zur Veräußerung von Wohnungseigentumsobjekten ist sie daher nicht legitimiert, eine solche Verfügung wäre nichtig.Der VwGH unterscheidet nach Inkrafttreten des Paragraph 13 c, WEG durch das 3. WÄG ganz klar zwischen Bescheiden, die gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des Paragraph 13 c, WEG ergangen sind und solchen, die gegen Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit im oben bezeichneten steuerrechtlichen Sinn ergangen sind vergleiche VwGH MietSlg 50.891; 52.938). Es kommt darauf an, wer vom zuständigen Abgabengesetzgeber zum Abgabenschuldner bestimmt wird. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt Rechtspersönlichkeit nur hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft zu, sie betrifft nicht Rechte der Miteigentümer hinsichtlich ihres Anteils oder der Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte (MietSlg 52.938; RIS-Justiz RS0108020 ua). Zur Veräußerung von Wohnungseigentumsobjekten ist sie daher nicht legitimiert, eine solche Verfügung wäre nichtig.
Zusammengefasst kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass durch den maßgeblichen Umsatzsteuerbescheid nicht die klagende Partei verpflichtet wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Eigentümergemeinschaft (auch schon entsprechend der Rechtslage vor dem 3. WÄG) hinsichtlich der ihre Umsätze betreffenden Umsatzsteuer ein eigenes Steuersubjekt und daher abgabenpflichtig im Sinn des § 77 BAO war (MietSlg 45.558; VwGH 95/13/0013; VwGH 94/13/0016; WoBl 1998, 154/109 [Arnold]; H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 32 zu § 18 WEG mwN).Zusammengefasst kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass durch den maßgeblichen Umsatzsteuerbescheid nicht die klagende Partei verpflichtet wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Eigentümergemeinschaft (auch schon entsprechend der Rechtslage vor dem 3. WÄG) hinsichtlich der ihre Umsätze betreffenden Umsatzsteuer ein eigenes Steuersubjekt und daher abgabenpflichtig im Sinn des Paragraph 77, BAO war (MietSlg 45.558; VwGH 95/13/0013; VwGH 94/13/0016; WoBl 1998, 154/109 [Arnold]; H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 32 zu Paragraph 18, WEG mwN).
Weil sich der fragliche Umsatzsteuerbescheid also nicht auf die klagende Partei bezieht, vermag ihr aus der von der Beklagten abgeschnittenen Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben, auch kein Vermögensnachteil zu entstehen.
Das hatte zur Verneinung ihrer Aktivlegitimation zu führen, ohne dass es auf die Prüfung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Steuerbescheides ankäme.
Die Revision war daher berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.