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Entscheidung 5 Ob 268/07h×

Entscheidung 5 Ob 268/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob268/07h

Entscheidungsdatum

11.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen René S*****, vertreten durch Mag. Georg Brandstätter, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. September 2007, GZ 44 R 399/07p-49, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Betroffene keine erhebliche Rechtsfrage geltend:

1. Das Erstgericht hat vorliegend den Antrag des Betroffenen, die Sachwalterschaft aufzuheben (zu beenden), abgewiesen. Im Verfahren zur Entscheidung ua über die Beendigung der Sachwalterschaft kommen gemäß Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG dem bereits bestellten Sachwalter die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zu. Mit dem „Interessenwiderstreit" im Sinn des Paragraph 119, Satz 2 AußStrG sind „materielle Kollisionsfälle" (ErläutRV 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 79) gemeint. Solche sind aber nicht - wie der Rechtsmittelwerber meint - schon dann gegeben, wenn die verfahrensrechtlichen Sachanträge oder Äußerungen des Betroffenen einerseits und jene des Sachwalters andererseits nicht übereinstimmen, was sich schon aus Paragraph 119, letzter Satz AußStrG ableiten lässt. Die Notwendigkeit einer (zusätzlichen) Bestellung eines (eigenen) Verfahrenssachwalters ist daher hier nicht zu erkennen.

2. Paragraph 128, Absatz 2, Satz 1 AußStrG sieht für das Verfahren zur Entscheidung ua über die Beendigung der Sachwalterschaft bestimmte, der Verfahrensökonomie dienende Vereinfachungen vor. Demnach muss sich das Gericht nur insoweit einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen, mündlich verhandeln und einen Sachverständigen beiziehen, als dies die betroffene Person oder ihr Vertreter beantragen oder das Gericht für erforderlich hält. Einen persönlichen Eindruck konnte sich hier der Erstrichter bei der zu gerichtlichem Protokoll erfolgten Aufnahme des vom Betroffenen selbst gestellten Antrags auf Beendigung der Sachwalterschaft verschaffen und auch die Beiziehung einer Sachverständigen ist erfolgt. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt, ohne dass insoweit eine Verletzung der erstgerichtlichen Anleitungspflicht zu erkennen wäre. Eine mündliche Rekursverhandlung ist nicht zwingend vorgesehen (Paragraph 52, Absatz eins, Satz 1 AußStrG) und auch insoweit zeigt der Rechtsmittelwerber keine unvertretbare Ermessensübung auf.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.

Anmerkung

E86385 5Ob268.07h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in iFamZ 2008/71 S 145 - iFamZ 2008,145 = EFSlg 118.950 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00268.07H.1211.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20071211_OGH0002_0050OB00268_07H0000_000