Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 269/07f×

Entscheidung 5 Ob 269/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob269/07f

Entscheidungsdatum

11.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Norbert R*****, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die Antragsgegnerin V*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer 5, 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002, infolge „außerordentlichen"

Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss (richtig: Sachbeschluss) des Landesgerichts Feldkirch vom 20. September 2007, GZ 4 R 120/07p-16, mit dem der Beschluss (richtig: Sachbeschluss) des Bezirksgerichts Bregenz vom 2. April 2007, GZ 18 Msch 10/06v-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zulassungsvorstellung wird, soweit sich dieser Antrag „vorerst" an den Obersten Gerichtshof richtet, zurückgewiesen und die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Verwalter aufzutragen, „die ausstehende Wahl zur Gestaltung der geplanten, vorgehängten Fassade durchzuführen, hiezu dem WEG folgend vorab die mindestens drei Angebote von Architekten, unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Eigentümer, einzuholen und die Vorschläge der Eigentümergemeinschaft vorzustellen" sowie die Kosten, die durch den Antrag entstehen, vom Verwalter ersetzen zu lassen, abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 10.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts hat der Antragsteller beim Erstgericht einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten „außerordentlichen" Revisionsrekurs eingebracht, der eine „Zulassungsbeschwerde, in eventu Zulassungsvorstellung" enthält und in dem der Antragsteller beantragt, „diesen Revisionsrekurs nachträglich für zulässig zu erklären, wobei sich dieser Antrag vorerst an den Obersten Gerichtshof, in eventu an das Landesgericht Feldkirch richtet".

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Einleitungssatz WEG 2002, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111 bzw 112 und WRN 2006 BGBl römisch eins 2006/124) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG eine Zulassungsvorstellung - an das Rekursgericht - erheben.

Die vom Antragsteller erhobene Zulassungsvorstellung ist, soweit sich dieser Antrag „vorerst" an den Obersten Gerichtshof richtet, zurückzuweisen, weil diesem insoweit keine Entscheidungskompetenz zukommt. Das Erstgericht wird die Akten dem Rekursgericht zur Behandlung der Zulassungsvorstellung vorzulegen haben.

Anmerkung

E86341 5Ob269.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00269.07F.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20071211_OGH0002_0050OB00269_07F0000_000