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Entscheidung 5 Ob 269/97p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob269/97p

Entscheidungsdatum

24.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann und Dr.Baumann, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr.Johann H*****, vertreten durch Dr.Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Adolf M*****, und 2.) Hubert A*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11.März 1997, GZ 40 R 162/97p-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9.Jänner 1997, GZ 46 Msch 98/96x-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Ersuchen um Klarstellung (allenfalls Berichtigung) des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der im Spruch des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses enthaltene Ausspruch "Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig" stimmt mit den hiefür angegebenen Gründen (S 7 letzter Absatz der Entscheidung) nicht überein. Sollte nach dem Entscheidungswillen des Rekursgerichtes die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ermöglicht werden, wird den Parteien ein entsprechender Berichtigungsbeschluß zuzustellen sein, um dem Antragsteller in gesetzlich einwandfreier Weise Gelegenheit zu geben, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Ziffer 17, Litera d, leg cit von seinem Recht der Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch zu machen. Die Wiedervorlage der Akten hat diesfalls im Wege des Rekursgerichtes unter Anschluß der R-Akten zu erfolgen; sollte es beim Ausspruch der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses bleiben, sind die Akten mit einer entsprechenden Klarstellung vom Rekursgericht direkt wieder vorzulegen.

Anmerkung

E57163 05A02697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00269.97P.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19970624_OGH0002_0050OB00269_97P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032401 Rechtssatz 31.08.1977Zivilrecht
Zusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist zwar nicht Anerkenntnis, wohl aber Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam und hat keine Umkehrung der Beweislast für die Schuldtilgung zur …
RS0034687 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
Eine die Verjährung unterbrechende Klage muss ordnungsgemäß sein. Auch die Abweisung wegen formeller Mängel hebt die Unterbrechung auf (hier: Abweisung eines Rechnungslegungsbegehrens mangels Bestimmtheit).
RS0034734 Rechtssatz 03.07.1975Zivilrecht
Wirksamkeit des Verzichtes auf die Verjährungseinrede durch die Beklagte, wenn ihr die schon eingetretene Verjährung zu diesem Zeitpunkt bereits in ihrem vollen Wert erkennbar war.
RS0034767 Rechtssatz 26.02.1974Zivilrecht
Der Schuldner kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 1502 ABGB einem dem Gläubiger gegenüber abgegebenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. Erfolgt die Rücknahme des Verzichts nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubig …
RS0108929 Rechtssatz 25.11.1997Zivilrecht
Der in § 8 Abs 3 MRG geregelte Entschädigungsanspruch des Mieters unterliegt der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren.
RS0108930 Rechtssatz 25.11.1997Zivilrecht
Bei einem nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärten Verzicht des Schuldners auf die Verjährungseinrede, der gemäß § 1502 ABGB durchaus erlaubt ist und dem Gläubiger das Recht der Klagbarkeit seiner bereits verjährten Forderung verschafft, ist kein Grund zu …