Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann und Dr.Baumann, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr.Johann H*****, vertreten durch Dr.Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Adolf M*****, und 2.) Hubert A*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 8 Abs 3 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11.März 1997, GZ 40 R 162/97p-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9.Jänner 1997, GZ 46 Msch 98/96x-8, abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann und Dr.Baumann, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr.Johann H*****, vertreten durch Dr.Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Adolf M*****, und 2.) Hubert A*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11.März 1997, GZ 40 R 162/97p-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9.Jänner 1997, GZ 46 Msch 98/96x-8, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Ersuchen um Klarstellung (allenfalls Berichtigung) des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der im Spruch des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses enthaltene Ausspruch "Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig" stimmt mit den hiefür angegebenen Gründen (S 7 letzter Absatz der Entscheidung) nicht überein. Sollte nach dem Entscheidungswillen des Rekursgerichtes die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ermöglicht werden, wird den Parteien ein entsprechender Berichtigungsbeschluß zuzustellen sein, um dem Antragsteller in gesetzlich einwandfreier Weise Gelegenheit zu geben, gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG iVm Z 17 lit d leg cit von seinem Recht der Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch zu machen. Die Wiedervorlage der Akten hat diesfalls im Wege des Rekursgerichtes unter Anschluß der R-Akten zu erfolgen; sollte es beim Ausspruch der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses bleiben, sind die Akten mit einer entsprechenden Klarstellung vom Rekursgericht direkt wieder vorzulegen.Der im Spruch des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses enthaltene Ausspruch "Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig" stimmt mit den hiefür angegebenen Gründen (S 7 letzter Absatz der Entscheidung) nicht überein. Sollte nach dem Entscheidungswillen des Rekursgerichtes die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ermöglicht werden, wird den Parteien ein entsprechender Berichtigungsbeschluß zuzustellen sein, um dem Antragsteller in gesetzlich einwandfreier Weise Gelegenheit zu geben, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Ziffer 17, Litera d, leg cit von seinem Recht der Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch zu machen. Die Wiedervorlage der Akten hat diesfalls im Wege des Rekursgerichtes unter Anschluß der R-Akten zu erfolgen; sollte es beim Ausspruch der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses bleiben, sind die Akten mit einer entsprechenden Klarstellung vom Rekursgericht direkt wieder vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00269.97P.0624.000
Dokumentnummer
JJT_19970624_OGH0002_0050OB00269_97P0000_000