Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision des Beklagten deshalb unzulässig, weil dieser keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend macht. Die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision des Beklagten deshalb unzulässig, weil dieser keine Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend macht. Die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
1. Vorauszuschicken ist, dass es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht ausreicht, dass die (eine der) im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts und/oder in der Revision des Rechtsmittelwerbers angeführte(n) Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wäre(n); es muss vielmehr die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Rechtsfrage(n) abhängen, die angeschnittene(n) Rechtsfrage(n) müssen also präjudiziell sein (RIS-Justiz RS0102059, RS0088931). Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, losgelöst vom konkret vorliegenden Fall Fragen rein theoretischer Natur zu lösen (RIS-Justiz RS0111271).1. Vorauszuschicken ist, dass es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht ausreicht, dass die (eine der) im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts und/oder in der Revision des Rechtsmittelwerbers angeführte(n) Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wäre(n); es muss vielmehr die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Rechtsfrage(n) abhängen, die angeschnittene(n) Rechtsfrage(n) müssen also präjudiziell sein (RIS-Justiz RS0102059, RS0088931). Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, losgelöst vom konkret vorliegenden Fall Fragen rein theoretischer Natur zu lösen (RIS-Justiz RS0111271).
2.1. Der Beklagte hält es vorerst für erhebliche Rechtsfragen, „ob nach einem vom Unfallgegner des Leasingnehmers allein verschuldeten Verkehrsunfall ein vom Unfallgegner zu bezahlender Wertminderungsbetrag ungeachtet einer gegenteiligen (allenfalls sittenwidrigen) Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers im Ergebnis beim Leasinggeber zu verbleiben hat, bzw ob der Leasingnehmer im Ausmaß jenes Wertminderungsbetrages seinerseits ein Recht auf Minderung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber aus der nunmehr minderen Benutzbarkeit des Leasinggegenstandes ableiten kann". Es fehlt also dem Beklagten höchstgerichtliche Judikatur zu den Fragen, „ob ein Wertminderungsbetrag nach einem Verkehrsunfall dem Leasinggeber zu verbleiben hat oder im Ergebnis (als Forderung des Leasingnehmers dem Leasinggeber gegenüber) dem Leasingnehmer zusteht" und „ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers, wonach sich dieser den vollen Wertminderungsbetrag endgültig zueignet, sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB ist".2.1. Der Beklagte hält es vorerst für erhebliche Rechtsfragen, „ob nach einem vom Unfallgegner des Leasingnehmers allein verschuldeten Verkehrsunfall ein vom Unfallgegner zu bezahlender Wertminderungsbetrag ungeachtet einer gegenteiligen (allenfalls sittenwidrigen) Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers im Ergebnis beim Leasinggeber zu verbleiben hat, bzw ob der Leasingnehmer im Ausmaß jenes Wertminderungsbetrages seinerseits ein Recht auf Minderung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber aus der nunmehr minderen Benutzbarkeit des Leasinggegenstandes ableiten kann". Es fehlt also dem Beklagten höchstgerichtliche Judikatur zu den Fragen, „ob ein Wertminderungsbetrag nach einem Verkehrsunfall dem Leasinggeber zu verbleiben hat oder im Ergebnis (als Forderung des Leasingnehmers dem Leasinggeber gegenüber) dem Leasingnehmer zusteht" und „ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers, wonach sich dieser den vollen Wertminderungsbetrag endgültig zueignet, sittenwidrig im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist".
2.2. Die Frage, ob ein Wertminderungsbetrag „ungeachtet einer gegenteiligen Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen" dem Leasinggeber zu verbleiben hat, stellt sich hier vorerst deshalb nicht, weil in Punkt 5.3 der AGB eine vertragliche Regelung vorliegt, welche genau dies vorsieht. Auf die dazu aus dem Gesetz ableitbare Rechtslage müsste daher erst dann eingegangen werden, wenn die vertragliche Regelung als sittenwidrig oder sonst unwirksam erwiesen wäre.
2.3. Ob ein Wertminderungsbetrag „im Ergebnis beim Leasinggeber zu verbleiben hat", muss deshalb nicht beantwortet werden, weil die Klägerin dem Beklagten den Wertminderungsbetrag bei der Abrechnung des Leasingvertrags gutgebracht hat, sodass dieser „im Ergebnis" ohnehin nicht beim Leasinggeber verblieben ist.
2.4. Ob der Leasinggeber „im Ausmaß jenes Wertminderungsbetrages .... ein Recht auf Minderung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber aus der nunmehr minderen Benutzbarkeit des Leasinggegenstandes ableiten kann", ist eine Frage bloß theoretischer Natur, weil der Beklagte solche Überlegungen zwar immer wieder in den Raum gestellt, mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 15. 10. 2003 aber deshalb mit sofortiger Wirkung vom Leasingvertrag zurückgetreten ist, weil die Klägerin nicht bereit war, dem Beklagten „den in gegenständlicher Angelegenheit entstandenen merkantilen Minderwert in Höhe von 1.920 Euro zu überlassen". Der Beklagte hat also von der Klägerin für seine weitere Bereitschaft zur Aufrechterhaltung des Vertrags nicht etwa (nur) die Minderung der Leasingraten, sondern die sofortige Überlassung des gesamten Wertminderungsbetrags verlangt.
3.1. Die weiteren Revisionsausführungen des Beklagten lassen sich dahin zusammenfassen, dass ein Misstrauen potenzieller Käufer gegen ein vorgeschädigtes Fahrzeug nur für einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren anerkannt würde, weil danach eine Vorschadensfreiheit ohnehin nicht mehr unterstellt werde. Da aber die Streitteile den Leasingvertrag für die Dauer von 4 Jahren abgeschlossen hätten, treffe der Nachteil des Vorschadens letztlich den Beklagten bei der Restwertberechnung; es stelle daher eine sittenwidrige Bereicherung der Klägerin als Leasinggeberin dar, wenn diese den ihr von dritter Seite zufließenden Wertminderungsbetrag vereinnahme, ohne diesen dem eigentlich geschädigten Beklagten weiterzugeben.
3.2. Zu diesen Ausführungen ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich hier die Frage nach der Zulässigkeit einer endgültigen Vereinnahmung des Wertminderungsbetrags durch die Klägerin am Ende der regulären Laufzeit des Leasingvertrags, etwa im Rahmen der Restwertberechnung nicht stellt, weil die Klägerin hier bei der Endabrechnung des Leasingvertrags den Wertminderungsbetrag zugunsten des Beklagten ohnehin angerechnet hat.
4. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falls ist dagegen die Beantwortung der Frage, ob dem Beklagten noch vor Ablauf von 2 Jahren, also weit vor Ende des Leasingvertrags und auch immer noch deutlich innerhalb jenes Zeitraums, für den der Beklagte selbst ein Misstrauen möglicher Käufer bei fehlender Vorschädigung ausdrücklich einräumt, der von im geltend gemachte Anspruch auf sofortige Ausfolgung des gesamten Wertminderungsbetrags zusteht. Punkt 5.3 der AGB des Leasingvertrags schließt einen solchen Anspruch des Beklagten aus. Mit der Frage, warum diese vertragliche Regelung - nicht ganz allgemein oder für den Fall des Ablaufs der regulären Vertragslaufzeit, sondern - für den hier allein maßgeblichen Zeitpunkt (weniger als zwei Jahre nach Vertragsabschluss) sittenwidrig sein soll, setzt sich der Beklagte nicht nachvollziehbar auseinander. Er liefert keine einer sachlichen Auseinandersetzung zugänglichen Argumente, warum die Leasinggeberin zu einem Zeitpunkt, zu dem der Leasingvertrag noch keineswegs so lange aufrecht war, dass eine merkantile Wertminderung (insbesondere bei vorzeitiger Vertragsauflösung) nicht doch zu ihren Lasten als Eigentümerin des Fahrzeugs schlagend hätte werden können, zur sofortigen Herausgabe des gesamten Wertminderungsbetrags verpflichtet und andernfalls das „Äquivalenzprinzip" unvertretbar gestört sein sollte. Da der Beklagte in seiner Revision auf die im gegebenen Fall erhebliche Rechtsfrage nicht substanziell eingeht, ist sein Rechtsmittel unzulässig und zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten nicht hingewiesen und auch nicht deren Zurückweisung beantragt; sie hat daher die Kosten ihrer nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0035962, RS0035979).5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 40, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten nicht hingewiesen und auch nicht deren Zurückweisung beantragt; sie hat daher die Kosten ihrer nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0035962, RS0035979).