B e g r ü n d u n g :
Die Antragstellerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Ob dieser Liegenschaft sind im Lastenblatt folgende Rechte jeweils für Edith R***** einverleibt:
C-LNR 3a TZ 236/1990 Wohnungsrecht gemäß P 6 b Erbteilungsübereinkommen 1989-08-22;C-LNR 3a TZ 236 aus 1990, Wohnungsrecht gemäß P 6 b Erbteilungsübereinkommen 1989-08-22;
C-LNR 4a TZ 236/1990 Reallast Unterhalt gemäß P 6 b Erbteilungsübereinkommen 1989-08-22;C-LNR 4a TZ 236 aus 1990, Reallast Unterhalt gemäß P 6 b Erbteilungsübereinkommen 1989-08-22;
C-LNR 5a TZ 236/1990 Dienstbarkeit Holzbezug gemäß P 6 c Erbteilungsübereinkommen 1989-08-22.C-LNR 5a TZ 236 aus 1990, Dienstbarkeit Holzbezug gemäß P 6 c Erbteilungsübereinkommen 1989-08-22.
Die Antragstellerin begehrte aufgrund der beglaubigt unterfertigten Löschungserklärung der Edith R***** vom 24. 8. 2009 die Einverleibung der Löschung der sub C-LNR 3a, 4a und 5a verbücherten Rechte. Die Löschungserklärung hat folgenden wesentlichen Inhalt:
„...
Meine Tochter Eleonore S*****, geb. ***** hat mich zwischenzeitlich in ihr Haus aufgenommen, sodass ich wohnversorgt bin.
Ich, Edith R*****, geb. 7. 5. 1931, erteile hiermit meine ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschungen meiner Dienstbarkeitsrechte in EZ ***** GB ***** und zwar zu C-LNr. 3 a des Wohnungsrechtes, zu C-LNr. 4 a der Reallast des Unterhaltes und zu C-LNr. 5 a der Dienstbarkeit des Holzbezuges; dies jedoch ohne Kosten für mich.
...“.
Das Erstgericht bewilligt das Grundbuchsgesuch antragsgemäß.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Buchberechtigten Folge und wies das Grundbuchsgesuch ab. Der Verzicht (Entsagung; § 1444 ABGB) führe zum Erlöschen verzichtbarer Rechte. Er erfolge nach überwiegender Rechtsprechung und einem Teil der Lehre durch Vertrag und stelle daher ein Rechtsgeschäft dar (vgl 5 Ob 26/08x). Eine einseitige Willenserklärung des Berechtigten reiche für die Wirksamkeit des Verzichts nicht aus, vielmehr bedürfe es hiezu der Zustimmung des Schuldners (5 Ob 77/93). Mit der Löschungserklärung sollte ein Verzicht der Servituts- und Reallastberechtigten auf ihre bücherlichen Rechte bewirkt werden. Die Antragstellerin habe jedoch keine für das Zustandekommen des Vertrags erforderliche Annahmeerklärung vorgelegt, sodass noch nicht von einem wirksamen Verzicht ausgegangen werden könne. Die Löschungserklärung allein reiche daher zur Begründung des Eintragungsbegehrens nicht aus, was zur Abweisung desselben führen müsse. Auf die weiteren Rekurseinwände, wonach die mündliche Vereinbarung dahin gelautet habe, dass die Buchberechtigte das Haus rückübereignet erhalten solle und die Antragstellerin im Gegenzug die restlichen Grundstücke lastenfrei verkaufen dürfe, die Buchberechtigte also arglistig zum Verzicht auf ihre Rechte verleitet worden und dadurch in ihrer Existenz bedroht sei, sei schon aufgrund des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht weiter einzugehen. Überdies könnte eine Anfechtung wegen Arglist nur mittels Klage im streitigen Rechtsweg und nicht im Grundbuchsverfahren erfolgen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Buchberechtigten Folge und wies das Grundbuchsgesuch ab. Der Verzicht (Entsagung; Paragraph 1444, ABGB) führe zum Erlöschen verzichtbarer Rechte. Er erfolge nach überwiegender Rechtsprechung und einem Teil der Lehre durch Vertrag und stelle daher ein Rechtsgeschäft dar vergleiche 5 Ob 26/08x). Eine einseitige Willenserklärung des Berechtigten reiche für die Wirksamkeit des Verzichts nicht aus, vielmehr bedürfe es hiezu der Zustimmung des Schuldners (5 Ob 77/93). Mit der Löschungserklärung sollte ein Verzicht der Servituts- und Reallastberechtigten auf ihre bücherlichen Rechte bewirkt werden. Die Antragstellerin habe jedoch keine für das Zustandekommen des Vertrags erforderliche Annahmeerklärung vorgelegt, sodass noch nicht von einem wirksamen Verzicht ausgegangen werden könne. Die Löschungserklärung allein reiche daher zur Begründung des Eintragungsbegehrens nicht aus, was zur Abweisung desselben führen müsse. Auf die weiteren Rekurseinwände, wonach die mündliche Vereinbarung dahin gelautet habe, dass die Buchberechtigte das Haus rückübereignet erhalten solle und die Antragstellerin im Gegenzug die restlichen Grundstücke lastenfrei verkaufen dürfe, die Buchberechtigte also arglistig zum Verzicht auf ihre Rechte verleitet worden und dadurch in ihrer Existenz bedroht sei, sei schon aufgrund des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht weiter einzugehen. Überdies könnte eine Anfechtung wegen Arglist nur mittels Klage im streitigen Rechtsweg und nicht im Grundbuchsverfahren erfolgen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle - soweit ersichtlich - höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob in dem Umstand, dass der durch eine einseitige Löschungserklärung begünstigte Liegenschaftseigentümer selbst die Löschung bücherlicher Rechte beantragt, eine Annahmeerklärung zu sehen und der Verzicht dadurch wirksam geworden sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs.