[11] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[12] 1. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist (RS0044298 [T39, T46]). Eine solche vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. 1. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist (RS0044298 [T39, T46]). Eine solche vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen.
[13] 2.1 Mit ihrem Argument, es sei als Auftragserteilung zu werten, dass der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der Generalunternehmerin erklärt habe, den Spengler zu organisieren, übergeht die Klägerin die Tatsache, dass er dies nur der Generalunternehmerin mitteilte, und auch die Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin zuvor bereits erklärt hatte, auf der Baustelle seinerseits nichts mehr zu machen. Für die – erstmals in der Revision aufgestellte und damit gegen das Neuerungsverbot verstoßende – Behauptung, es sei (dem Geschäftsführer) der Klägerin „bekannt“ gewesen, dass der Beklagte erklärt habe, er werde „den Spengler organisieren“, findet sich im Sachverhalt kein Anhaltspunkt.
[14] 2.2 Weshalb die Auslegung der Erklärungen durch das Berufungsgericht – wie die Klägerin meint – nicht mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar sein sollte, ist nicht erkennbar. Auch der Hinweis auf die – vom Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision gerade nicht übernommene Feststellung der – üblicherweise mündlichen Vereinbarungen zwischen den Streitteilen zeigt keine Fehlbeurteilung auf. Das Berufungsgericht hat sämtliche festgestellten Erklärungen der Beteiligten in nachvollziehbarer Weise gewertet und ausgelegt. Eine – hier von der Klägerin behauptete – konkludente Annahme würde ein Angebot voraussetzen, das aber nach der (nicht korrekturbedürftigen) Beurteilung des Berufungsgerichts gerade nicht vorliegt. Die Vermittlung des Kontakts zur Generalunternehmerin nach der Erklärung, auf der Baustelle nichts mehr zu machen, ist kein Angebot zum Abschluss eines (Sub-)Werkvertrags über diese Arbeiten. Damit erübrigen sich Überlegungen zur Annahmefrist im Sinn des § 862 ABGB. 2.2 Weshalb die Auslegung der Erklärungen durch das Berufungsgericht – wie die Klägerin meint – nicht mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar sein sollte, ist nicht erkennbar. Auch der Hinweis auf die – vom Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision gerade nicht übernommene Feststellung der – üblicherweise mündlichen Vereinbarungen zwischen den Streitteilen zeigt keine Fehlbeurteilung auf. Das Berufungsgericht hat sämtliche festgestellten Erklärungen der Beteiligten in nachvollziehbarer Weise gewertet und ausgelegt. Eine – hier von der Klägerin behauptete – konkludente Annahme würde ein Angebot voraussetzen, das aber nach der (nicht korrekturbedürftigen) Beurteilung des Berufungsgerichts gerade nicht vorliegt. Die Vermittlung des Kontakts zur Generalunternehmerin nach der Erklärung, auf der Baustelle nichts mehr zu machen, ist kein Angebot zum Abschluss eines (Sub-)Werkvertrags über diese Arbeiten. Damit erübrigen sich Überlegungen zur Annahmefrist im Sinn des Paragraph 862, ABGB.
[15] 2.3 Auch die nach Ansicht der Klägerin „in sich widersprüchliche Beweiswürdigung“ liegt nicht vor: Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge befasst und die Feststellungen – mit Ausnahme der (als rechtlich unbedeutend qualifizierten) zwischen den Streitteilen üblichen mündlichen Vereinbarungen – übernommen. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts dahin, dass mangels übereinstimmender Willenserklärungen der Streitteile kein Vertrag über die Durchführung der Arbeiten am Nebengebäude sowie am Carport zustande gekommen sei, ist nicht unvertretbar.
[16] 2.4 Der Beklagte hat bereits zu Beginn des Verfahrens eingewendet, dass er über die gegenständlichen Arbeiten keinen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe. Allein darin, dass das Berufungsgericht auf Basis derselben Tatsachen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kam, liegt keine Überraschungsentscheidung (vgl RS0037300 [T30]). Auch aus dem festgestellten Ablauf bei der Durchführung der Spenglerarbeiten am Einfamilienhaus lässt sich keine Fehlbeurteilung im Bezug auf die gegenständlichen Arbeiten argumentieren, weil feststeht, dass der Beklagte der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt hatte, er werde auf der Baustelle nichts mehr weiter tun. Für die Beurteilung der Frage, ob die Streitteile eine wirksame Vereinbarung getroffen haben oder der Beklagte die Klägerin für diese Arbeiten nur an die Generalunternehmerin vermittelt hat, ist es auch ohne Belang, wie sich der Beklagte mit seinem Auftraggeber (Generalunternehmerin) über die zunächst zugesagten, in der Folge aber nicht durchgeführten Arbeiten einigte. 2.4 Der Beklagte hat bereits zu Beginn des Verfahrens eingewendet, dass er über die gegenständlichen Arbeiten keinen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe. Allein darin, dass das Berufungsgericht auf Basis derselben Tatsachen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kam, liegt keine Überraschungsentscheidung vergleiche RS0037300 [T30]). Auch aus dem festgestellten Ablauf bei der Durchführung der Spenglerarbeiten am Einfamilienhaus lässt sich keine Fehlbeurteilung im Bezug auf die gegenständlichen Arbeiten argumentieren, weil feststeht, dass der Beklagte der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt hatte, er werde auf der Baustelle nichts mehr weiter tun. Für die Beurteilung der Frage, ob die Streitteile eine wirksame Vereinbarung getroffen haben oder der Beklagte die Klägerin für diese Arbeiten nur an die Generalunternehmerin vermittelt hat, ist es auch ohne Belang, wie sich der Beklagte mit seinem Auftraggeber (Generalunternehmerin) über die zunächst zugesagten, in der Folge aber nicht durchgeführten Arbeiten einigte.
[17] 3. Insgesamt zeigt die Revision somit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[18] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.