Aus der Begründung:
Die der Urschrift des Beschlusses vom 7. Juni 1960, mit dem die beschränkte Entmündigung des Beklagten wegen Geisteskrankheit ausgesprochen wurde, beigefügte und vom Richter unterfertigte Verfügung: "Dr. Peter S. mit Formblatt 89 b" (Bestellung zum vorläufigen Beistand gemäß § 8 EntmO.) ist als ein Bewilligungsvermerk im Sinne des § 112 Geo. anzusehen.Die der Urschrift des Beschlusses vom 7. Juni 1960, mit dem die beschränkte Entmündigung des Beklagten wegen Geisteskrankheit ausgesprochen wurde, beigefügte und vom Richter unterfertigte Verfügung: "Dr. Peter S. mit Formblatt 89 b" (Bestellung zum vorläufigen Beistand gemäß Paragraph 8, EntmO.) ist als ein Bewilligungsvermerk im Sinne des Paragraph 112, Geo. anzusehen.
Die Erledigung mit Bewilligungsvermerk war zulässig, weil es sich um einen Beschluß häufig wiederkehrender Art handelt, für den ein eigenes Formblatt aufliegt. Die Frage, wann die Bestellung des vorläufigen Beistandes in Kraft tritt, ist in der Entmündigungsordnung nicht ausdrücklich geregelt (Sternberg, Entmündigungsordnung, II S. 44). Da, wie die Erläuterungen (S. 254) ausführen, die Dringlichkeit der notwendigen Vorkehrung mitunter ein sofortiges Einschreiten notwendig macht, der vorläufige Beistand auch von Amts wegen bestellt werden kann und, wenn der Zweck, der mit dieser vorläufigen Obsorge verfolgt wird, beeinträchtigt würde, auch die Einvernahme des Schutzbedürftigen unterbleiben kann, muß zur Wirksamkeit der Maßnahme die Zustellung des Bestellungsdekretes an den vorläufigen Beistand genügen (§ 12 AußStrG. in Verbindung mit § 56 EntmO.). Einer besonderen Anordnung, daß die Verfügung sogleich in Vollzug gesetzt wird, bedurfte es nicht; maßgebend ist, daß das Gericht seine Verfügung sofort vollzog, indem es den vorläufigen Beistand bestellte und die Pflichtangelobung entgegennahm. Nach dem Vollzug der Verfügung kam denn gegen die Bestellung erhobenen Rekurs keine aufschiebende Wirkung mehr zu.Die Erledigung mit Bewilligungsvermerk war zulässig, weil es sich um einen Beschluß häufig wiederkehrender Art handelt, für den ein eigenes Formblatt aufliegt. Die Frage, wann die Bestellung des vorläufigen Beistandes in Kraft tritt, ist in der Entmündigungsordnung nicht ausdrücklich geregelt (Sternberg, Entmündigungsordnung, römisch zwei S. 44). Da, wie die Erläuterungen (S. 254) ausführen, die Dringlichkeit der notwendigen Vorkehrung mitunter ein sofortiges Einschreiten notwendig macht, der vorläufige Beistand auch von Amts wegen bestellt werden kann und, wenn der Zweck, der mit dieser vorläufigen Obsorge verfolgt wird, beeinträchtigt würde, auch die Einvernahme des Schutzbedürftigen unterbleiben kann, muß zur Wirksamkeit der Maßnahme die Zustellung des Bestellungsdekretes an den vorläufigen Beistand genügen (Paragraph 12, AußStrG. in Verbindung mit Paragraph 56, EntmO.). Einer besonderen Anordnung, daß die Verfügung sogleich in Vollzug gesetzt wird, bedurfte es nicht; maßgebend ist, daß das Gericht seine Verfügung sofort vollzog, indem es den vorläufigen Beistand bestellte und die Pflichtangelobung entgegennahm. Nach dem Vollzug der Verfügung kam denn gegen die Bestellung erhobenen Rekurs keine aufschiebende Wirkung mehr zu.
Am 15. Oktober 1960, dem Tag, an dem die Rechtsmittel eingebracht wurden, konnte für den Beklagten nur mehr der vorläufige Beistand als gesetzlicher Vertreter einschreiten. Dem Beklagten selbst mangelte die Prozeßfähigkeit, soweit sie über den Rahmen des § 2 ZPO. und des § 4 Abs. 3 EntmO. hinausging (RiZ. 1937 S. 300). Die Gültigkeit der vom vorläufigen Beistand vorgenommenen Rechtshandlungen wird dadurch nicht berührt, daß die Bestellung nicht in Rechtskraft erwuchs und das Verfahren zur Entmündigung schließlich rechtskräftig eingestellt wurde (§ 11 Abs. 1 EntmO.). Der von Rechtsanwalt Dr. T. eingebrachte Schriftsatz ist daher mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, und es hätte folgerichtig auch die dagegen erstattete Berufungsmitteilung als unzulässig zurückgestellt werden müssen.Am 15. Oktober 1960, dem Tag, an dem die Rechtsmittel eingebracht wurden, konnte für den Beklagten nur mehr der vorläufige Beistand als gesetzlicher Vertreter einschreiten. Dem Beklagten selbst mangelte die Prozeßfähigkeit, soweit sie über den Rahmen des Paragraph 2, ZPO. und des Paragraph 4, Absatz 3, EntmO. hinausging (RiZ. 1937 S. 300). Die Gültigkeit der vom vorläufigen Beistand vorgenommenen Rechtshandlungen wird dadurch nicht berührt, daß die Bestellung nicht in Rechtskraft erwuchs und das Verfahren zur Entmündigung schließlich rechtskräftig eingestellt wurde (Paragraph 11, Absatz eins, EntmO.). Der von Rechtsanwalt Dr. T. eingebrachte Schriftsatz ist daher mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, und es hätte folgerichtig auch die dagegen erstattete Berufungsmitteilung als unzulässig zurückgestellt werden müssen.