Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Dr. A* unter Berufung auf die Bestimmung des § 16 AußStrG und die Bestimmungen der §§ 23 Abs 3 und 26 Abs 2 Z 1 WEG 1975.Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Dr. A* unter Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 16, AußStrG und die Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz 3 und 26 Absatz 2, Ziffer eins, WEG 1975.
Bei Überprüfung der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist davon auszugehen, daß die Verfahrensbestimmungen des WEG 1975 gemäß seinem § 29 auch im Rechtsmittelverfahren betreffend Rechtssachen anzuwenden sind, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumtes Wohnungseigentum betreffen (vgl. EvBl 1976/284, 660). Da demnach gemäß § 26 Abs 2 Z 3 WEG 1975 die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und damit auch § 528 ZPO anzuwenden sind, ist die unbeschränkte Anfechtung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses zulässig (vgl. SZ 13/278; SZ 18/54; Fasching IV, 453).Bei Überprüfung der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist davon auszugehen, daß die Verfahrensbestimmungen des WEG 1975 gemäß seinem Paragraph 29, auch im Rechtsmittelverfahren betreffend Rechtssachen anzuwenden sind, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumtes Wohnungseigentum betreffen vergleiche EvBl 1976/284, 660). Da demnach gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, WEG 1975 die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und damit auch Paragraph 528, ZPO anzuwenden sind, ist die unbeschränkte Anfechtung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses zulässig vergleiche SZ 13/278; SZ 18/54; Fasching römisch vier, 453).
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Den allgemeinen Erwägungen des Rekurswerbers über die rückwirkende Geltung des WEG 1975 kann schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil nach dem § 29 Abs 1 Z 1 dieses Gesetzes die §§ 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes BGBl 1948/149 in der Fassung des BG BGBl 1951/28, in den Fällen weiterhin anzuwenden sind, in denen zu mindestens an einer Wohnung (einem Geschäftsraum) das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden ist. In diesen Fällen bleiben die geltende Berechnungs- (Berechnung des Mindestanteils nach dem Verhältnis der Jahresmietzinse für 1914; § 2 WEG 1948) und Eintragungsbestimmungen aufrecht und sind die neuen Berechnungs- und Eintragungsvorschriften unanwendbar (vgl. Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 225; Feistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 840). Da der Rekurswerber nach dem Grundbuchstand im Zeitraum des erstinstanzlichen Parifizierungsverfahrens noch nicht bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft gewesen ist, kann ihm nach der nunmehr einhelligen Rechtsprechung eine Parteienstellung in diesem Parifizierungsverfahren nicht zukommen (vgl. MietSlg 23.565; 25.456). Damit ist der erstgerichtliche Beschluß in Rechtskraft erwachsen und bindet sowohl das Gericht als auch die Parteien, da auch Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich materielle Rechtskraft zukommt (vgl. Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 260; SZ 25/139; EvBl 1965/225; MietSlg 23.565). Das Rekursgericht hat sohin zutreffend den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß mangels einer Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen, wobei noch darauf hinzuweisen ist, daß die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses eine allfällig unterlaufene Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens saniert hätte, sodaß auch das diesbezügliche Vorbringen des Rekurswerbers nicht geeignet ist, ihm eine Rechtsmittellegitimation zu verschaffen.Den allgemeinen Erwägungen des Rekurswerbers über die rückwirkende Geltung des WEG 1975 kann schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil nach dem Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Gesetzes die Paragraphen 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes BGBl 1948/149 in der Fassung des BG BGBl 1951/28, in den Fällen weiterhin anzuwenden sind, in denen zu mindestens an einer Wohnung (einem Geschäftsraum) das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden ist. In diesen Fällen bleiben die geltende Berechnungs- (Berechnung des Mindestanteils nach dem Verhältnis der Jahresmietzinse für 1914; Paragraph 2, WEG 1948) und Eintragungsbestimmungen aufrecht und sind die neuen Berechnungs- und Eintragungsvorschriften unanwendbar vergleiche Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 225; Feistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 840). Da der Rekurswerber nach dem Grundbuchstand im Zeitraum des erstinstanzlichen Parifizierungsverfahrens noch nicht bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft gewesen ist, kann ihm nach der nunmehr einhelligen Rechtsprechung eine Parteienstellung in diesem Parifizierungsverfahren nicht zukommen vergleiche MietSlg 23.565; 25.456). Damit ist der erstgerichtliche Beschluß in Rechtskraft erwachsen und bindet sowohl das Gericht als auch die Parteien, da auch Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich materielle Rechtskraft zukommt vergleiche Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 260; SZ 25/139; EvBl 1965/225; MietSlg 23.565). Das Rekursgericht hat sohin zutreffend den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß mangels einer Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen, wobei noch darauf hinzuweisen ist, daß die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses eine allfällig unterlaufene Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens saniert hätte, sodaß auch das diesbezügliche Vorbringen des Rekurswerbers nicht geeignet ist, ihm eine Rechtsmittellegitimation zu verschaffen.
Zu bemerken ist noch, daß die Rechtskraftwirkung des erstgerichtlichen Beschlusses nur dann einer neuen Antragstellung nicht entgegenstehen könnte, wenn der maßgebliche Sachverhalt eine Änderung erfahren hätte, was aber gar nicht behauptet worden ist.