Begründung:
Mit Beschluß vom 24.4.1983, TZ 462/83, wies das Erstgericht den auf die Vereinbarung vom 29.3.1983 gestützten Antrag des Antragstellers, ob den mit Wohnungseigentum verbundenen 251/18.498-Anteilen des Karl N*** an der Liegenschaft EZ 1566 KG St.Gallenkirch die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Aufgriffsrecht (Besitznachfolgerecht) des Antragstellers im Sinne und Umfange des Punktes II 2 der genannten Vereinbarung anzumerken, ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 25.10.1984, R 652/84 (veröffentlicht in NZ 1985 unter Nr.41 mit Anmerkung von Hofmeister).Mit Beschluß vom 24.4.1983, TZ 462/83, wies das Erstgericht den auf die Vereinbarung vom 29.3.1983 gestützten Antrag des Antragstellers, ob den mit Wohnungseigentum verbundenen 251/18.498-Anteilen des Karl N*** an der Liegenschaft EZ 1566 KG St.Gallenkirch die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Aufgriffsrecht (Besitznachfolgerecht) des Antragstellers im Sinne und Umfange des Punktes römisch zwei 2 der genannten Vereinbarung anzumerken, ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 25.10.1984, R 652/84 (veröffentlicht in NZ 1985 unter Nr.41 mit Anmerkung von Hofmeister).
Am 9.9.1986 beantragte der Antragsteller aufgrund der Vereinbarung vom 18./20.8.1986 in EZ 1566 KG St.Gallenkirch hinsichtlich der mit Wohnungseigentum verbundenen 251/18.498-Anteile des Karl N*** die Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch sein Aufgriffsrecht (Besitznachfolgerecht) im Sinne und Umfange des Punktes I der genannten Vereinbarung.Am 9.9.1986 beantragte der Antragsteller aufgrund der Vereinbarung vom 18./20.8.1986 in EZ 1566 KG St.Gallenkirch hinsichtlich der mit Wohnungseigentum verbundenen 251/18.498-Anteile des Karl N*** die Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch sein Aufgriffsrecht (Besitznachfolgerecht) im Sinne und Umfange des Punktes römisch eins der genannten Vereinbarung.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß es sich nicht veranlaßt sehe, von seiner bereits im Beschluß vom 24.4.1983 geäußerten Rechtsansicht abzugehen, die vom Rekursgericht bestätigt worden sei.
Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß aus Anlaß des Rekurses des Antragstellers als nichtig auf und wies den Antrag des Antragstellers zurück. Es führte aus:
Die seinerzeitigen Vertragsparteien hätten zwar am 18./20.8.1986 eine neue Vereinbarung geschlossen. Inhaltlich enthalte diese Vereinbarung jedoch wiederum das gleiche Aufgriffsrecht zugunsten des Antragstellers. Die Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) schließe zwischen den gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt sei, aus und verwehre die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses identische Rechtsschutzbegehren. Die Außerachtlassung dieses Umstandes bewirke die Nichtigkeit der trotzdem gefällten Sachentscheidung (Fasching, Kommentar III Anm.6 zu § 411 ZPO). Dabei schütze die Rechtskraft auch gegen eine bloße Änderung der Rechtsauffassung in Lehre und Rechtsprechung (Fasching aaO Anm.45 zu § 411 ZPO). Da also das Rechtsschutzbegehren, das der Entscheidung des Erstgerichtes vom 24.4.1983 zugrunde gelegen sei, mit dem nunmehr gestellten Begehren identisch sei und auch die diesem Begehren zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen den gleichen Parteien nahezu wortwörtlich übereinstimmten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, in Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen die beantragte Grundbuchseintragung zu bewilligen. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentschedung aufzutragen.Die seinerzeitigen Vertragsparteien hätten zwar am 18./20.8.1986 eine neue Vereinbarung geschlossen. Inhaltlich enthalte diese Vereinbarung jedoch wiederum das gleiche Aufgriffsrecht zugunsten des Antragstellers. Die Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) schließe zwischen den gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt sei, aus und verwehre die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses identische Rechtsschutzbegehren. Die Außerachtlassung dieses Umstandes bewirke die Nichtigkeit der trotzdem gefällten Sachentscheidung (Fasching, Kommentar römisch drei Anm.6 zu Paragraph 411, ZPO). Dabei schütze die Rechtskraft auch gegen eine bloße Änderung der Rechtsauffassung in Lehre und Rechtsprechung (Fasching aaO Anm.45 zu Paragraph 411, ZPO). Da also das Rechtsschutzbegehren, das der Entscheidung des Erstgerichtes vom 24.4.1983 zugrunde gelegen sei, mit dem nunmehr gestellten Begehren identisch sei und auch die diesem Begehren zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen den gleichen Parteien nahezu wortwörtlich übereinstimmten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, in Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen die beantragte Grundbuchseintragung zu bewilligen. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentschedung aufzutragen.