Begründung:
Die Antragsgegnerin, die über Nutzungsrechte an einer im Haus D***** Straße Nr 27 in Graz gelegenen Genossenschaftswohnung verfügte, hat vom Antragsteller anläßlich des Übergangs der Nutzungsrechte an diesen im Herbst 1988 S 360.000,-- verlangt und erhalten.
Am 19.6.1991 stellte der Antragsteller beim Magistrat Graz/Schlichtungsstelle den Antrag, der Antragsgegnerin die Rückzahlung von S 250.000,-- aufzutragen, weil es sich dabei - mangels Gegenleistung der Antragsgegnerin - um eine verbotene Ablöse handle. Das Begehren ist mittlerweile gerichtsanhängig geworden.
Die Antragsgegnerin brachte dazu im wesentlichen vor, daß es sich bei dem vom Antragsteller geleisteten Betrag in Höhe von S 360.000,-- um die Abgeltung der von ihr und ihrem Gatten geleisteten Investitionen gehandelt habe; keinesfalls habe sie eine Ablöse bloß für die Überlassung der Wohnung an den Antragsteller gefordert und erhalten. Schon zu Beginn der Verhandlungen habe sie dem Antragsteller und seiner Gattin den Betrag von S 360.000,-- excl. Genossenschaftsanteil als Forderung genannt und dazu erklärt, daß sie diesen Betrag für die von ihr und ihrem Gatten in der Wohnung geleisteten Investitionen, für die Kosten ihrer Übersiedlung in eine neue Wohnung, für die in der Wohnung verbleibenden Möbel sowie für die Aufwendungen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung begehre. Allein in den letzten 4 Jahren habe sie Investitionen geleistet, deren Wert den Betrag der Ablöse erheblich übersteige. Der Wert dieser (im Detail angeführten) Investitionen zuzüglich Übersiedlungskosten mache S 404.360,-- aus. Dazu sei der Antragsteller - durch ein Entgegenkommen der Antragsgegnerin - noch in den Genuß eines früheren als des vereinbarten Wohnungsbezuges gekommen. Schließlich habe die Antragsgegnerin für die Beschaffung einer Ersatzwohnung S 422.000,-- zahlen müssen.
Der Antragsteller habe sich mit dem Betrag von S 360.000,-- zuzüglich S 93.084,-- Genossenschaftsanteil ausdrücklich einverstanden erklärt und ein schriftliches Kaufanbot für die Wohnung erstellt, in dem nur die Ablöse, nicht aber der Genossenschaftsanteil enthalten war. Da der Antragsteller die Vereinbarung mit der Antragsgegnerin in der Absicht geschlossen habe, die Ablösezahlungen zurückzuverlangen, sei das nunmehrige Begehren auf Rückzahlung der Ablöse sittenwidrig.
Das Erstgericht gab (ebenso wie zuvor die Schlichtungsstelle) dem Begehren des Antragstellers statt und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution S 250.000,-- samt 4 % Zinsen seit 7.11.1988 zu zahlen. Es ging dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die verfahrensgegenständliche Wohnung war 1971/72 von der Antragsgegnerin und ihrem Gatten ursprünglich als Dienstwohnung der A***** bezogen worden; der Gatte der Antragsgegnerin löste dann 1975 die Genossenschaftsanteile der A***** ab und war von da an Nutzungsberechtigter der Genossenschaftswohnung. Im Zuge der Ehescheidung der Antragsgegnerin im Jahre 1983 wurden schließlich ihr die Nutzungsrechte übertragen.
In der Wohnung wurden im Laufe der Jahre mehrmals Renovierungsarbeiten durchgeführt, so z.B. im Bad durch das Anbringen von neuen Fliesen an Wänden und Boden sowie den Austausch der Badewanne und des Waschbeckens, die Böden wurden erneuert, ebenso die Wohnungseinrichtung. Die meisten dieser Investitionen stammen aus einer Zeit vor dem Auszug des ehemaligen Gatten der Antragsgegnerin im Jänner 1983.
Die Antragsgegnerin hatte im Herbst 1986 mit einer anderen gemeinnützigen Bauvereinigung einen Anwartschaftsvertrag betreffend den Ankauf einer Wohnung in der H*****straße abgeschlossen und dafür S 460.000,-- sowie Aufzahlungen für Böden, Küche und Bad zu leisten. Sie bot deshalb mittels einer Annonce im Oktober 1988 die Wohnung unter der Rubrik "Eigentumswohnungen" in der K***** Zeitung mit folgendem Text an:
"Genossenschaftseigentumswohnung, dreieinhalb Zimmer und Nebenräume, Topzustand, zentrale Stadtrandlage, incl. Genossenschaftsanteil und Ablöse, teilmöbliert, S 550.000,-- - RZ incl. BK, Heizung S 4.300,-- monatlich unter günstig 098 ME K***** Zeitung".
Zuvor hatte die Antragsgegnerin versucht, die Wohnung an Interessierte ihres Bekanntenkreises weiterzugeben, eine derartige Vergabe kan jedoch nicht zustande.
Auf die Annonce der Antragsgegnerin meldete sich auch der Antragsteller mit seiner Gattin, und es fanden in der Folge Verhandlungen über die Höhe der Investitionsablöse statt. Die Antragsgegnerin teilte dabei dem Antragsteller und seiner Gattin mit, daß der Genossenschaftsanteil direkt an die Genossenschaft zu zahlen sei und gab die Höhe dieses Anteiles mit rund S 93.000,-- bekannt.
Bereits vor Beginn der Verhandlungen hatte die Antragsgegnerin Aufzeichnungen über einzelne Investitionen und die von ihr dafür in Anschlag gebrachten Beträge gemacht (Beilage 1) und als Summe der Einzelpositionen einen Gesamtbetrag von S 112.000,-- handschriftlich festgehalten. Unter diesem Betrag war der Genossenschaftsanteil mit S 100.000,-- handschriftlich angeführt und die Summe von S 212.000,-- ausgewiesen; darunter hatte die Antragsgegnerin folgendes festgehalten:
"Ablö f. Wg. Verg. 250.000,-
462.000,-
mit Kü + Vorzimmer 38.000,-
500.000,-"
Diese Aufstellung überreichte die Antragsgegnerin der Gattin des Antragstellers im Zuge der Besprechungen; sie war Grundlage der Verhandlungen. Vor Abschluß der Vereinbarungen erzählte die Antragsgegnerin außerdem noch, daß sie eine Eigentumswohnung in der H*****straße gekauft hat.
Bei der zweiten Besprechung in der Wohnung der Antragsgegnerin, bei welcher diese dem Antragsteller die Aufstellung Beilage ./1 überreichte, kam es schließlich zu einer Einigung: Der Antragsteller sollte der Antragsgegnerin S 360.000,-- zahlen, wobei vereinbart wurde, daß S 110.000,-- als Investitionsablöse gezahlt werden sollten, S 250.000,-- als Ersatz für die von der Antragsgegnerin mit dem monatlichen Nutzungsentgelt geleisteten Annuitäten. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller und seiner Ehegattin erklärt, daß der von ihr geleistete Annuitätenanteil für den Fall der Übertragung der Wohnung ins Eigentum angerechnet werden würde. Außerdem wurde vereinbart, daß vom Antragsteller ein Betrag von ca. S 100.000,-- an die Wohnbaugenossenschaft zu leisten ist (es waren schließlich S 96.991,--, die gem. § 17 WGG über die Genossenschaft der Antragsgegnerin zugeflossen sind).Bei der zweiten Besprechung in der Wohnung der Antragsgegnerin, bei welcher diese dem Antragsteller die Aufstellung Beilage ./1 überreichte, kam es schließlich zu einer Einigung: Der Antragsteller sollte der Antragsgegnerin S 360.000,-- zahlen, wobei vereinbart wurde, daß S 110.000,-- als Investitionsablöse gezahlt werden sollten, S 250.000,-- als Ersatz für die von der Antragsgegnerin mit dem monatlichen Nutzungsentgelt geleisteten Annuitäten. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller und seiner Ehegattin erklärt, daß der von ihr geleistete Annuitätenanteil für den Fall der Übertragung der Wohnung ins Eigentum angerechnet werden würde. Außerdem wurde vereinbart, daß vom Antragsteller ein Betrag von ca. S 100.000,-- an die Wohnbaugenossenschaft zu leisten ist (es waren schließlich S 96.991,--, die gem. Paragraph 17, WGG über die Genossenschaft der Antragsgegnerin zugeflossen sind).
Nach Abschluß der mündlichen Vereinbarung in der Wohnung der Antragsgegnerin anläßlich der zweiten Besprechung richteten der Antragsteller und seine Ehegattin an die Antragsgegnerin am 30. Oktober 1988 ein Schreiben folgenden Inhaltes:
"Betrifft: Kaufanbot über ihre Wohnung mit obgenannter Adresse.
Sehr geehrte Frau H*****!
Nach Ansehung in Frage stehender Wohnung erklären wir uns mit dem von Ihnen geforderten Kaufpreis von öS 360.000,-- zuzüglich ca. öS 100.000,-- Genossenschaftsanteil einverstanden. Um unsere Kaufabsicht zu dokumentieren, bieten wir Ihnen als eine Art Anzahlung öS 10.000,-- die Sie heute von mir erhalten. Den noch ausständigen Betrag von S 350.000,-- erhalten Sie, sobald unser Bausparvertrag durch unsere Bausprakasse abgerechnet ist. Alle weiteren Details werden in der Folge noch besprochen."
Die Antragsgegnerin schied mit Vereinbarung vom 31.12.1988 als Nutzungsberechtigte aus dem Vertragsverhältnis mit der Eigentümerin des Hauses D***** Straße Nr. 27 (einer gemeinnützigen Bauvereinigung) aus, hat die Wohnung aber schon am 12.12.1988 verlassen. Der Antragsteller seinerseits schloß am 5.Jänner 1989 einen Vertrag mit dieser Wohnbaugenossenschaft ab. Er hat den letzten Teilbetrag des von ihm an die Antragsgegnerin zu leistenden Betrages von insgesamt S 360.000,-- im November 1988 bezahlt und mußte dazu einen Kredit aufnehmen.
Zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller war vereinbart, daß die in der Wohnung vorhandene Einbauküche in der Wohnung verbleiben wird, ebenso ein Einbauschrank im Vorzimmer; das Wohnzimmer war zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung an den Antragsteller leer.
In rechtlicher Hinsicht schloß das Erstgericht aus diesen Feststellungen, daß die Antragsgegnerin vom Antragsteller S 250.000,-- lediglich für die Aufgabe der Wohnung begehrt habe, was gemäß § 27 Abs 1 MRG unzulässig und verboten sei. Demnach habe es auch keiner Beweisaufnahmen über den Wert der in der Wohnung zurückgebliebenen Einrichtungsgegenstände und Investitionen oder über die Höhe der Übersiedlungs- und Ersatzbeschaffungskosten der Antragsgegnerin bedurft.In rechtlicher Hinsicht schloß das Erstgericht aus diesen Feststellungen, daß die Antragsgegnerin vom Antragsteller S 250.000,-- lediglich für die Aufgabe der Wohnung begehrt habe, was gemäß Paragraph 27, Absatz eins, MRG unzulässig und verboten sei. Demnach habe es auch keiner Beweisaufnahmen über den Wert der in der Wohnung zurückgebliebenen Einrichtungsgegenstände und Investitionen oder über die Höhe der Übersiedlungs- und Ersatzbeschaffungskosten der Antragsgegnerin bedurft.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß, ohne sich allerdings auf die Richtigkeit der seiner Meinung nach nicht entscheidungswesentlichen Feststellungen einzulassen, wie die Beilage 1 in die Hände des Antragstellers gelangte, ob sie Grundlage der Ablösevereinbarung war und wie die Abkürzung "Ablö f. Wg. Verg."
zu verstehen ist. Auch die Streitfrage, ob es schon beim ersten Zusammentreffen der Streitteile oder erst bei der zweiten Zusammenkunft zum Vertragsabschluß kam, ließ das Rekursgericht dahingestellt. Ausgehend von der Tatsache, daß vereinbarungsgemäß S 110.000,-- als Investitionsablöse und S 250.000,-- als Ersatz für die von der Antragsgegnerin zusammen mit dem monatlichen Nutzungsentgelt beglichenen Annuitäten gezahlt werden sollten und daß die Antragsgegnerin selbst betonte, dem Antragsteller die Kosten der Ersatzwohnung nicht angerechnet zu haben, erweise sich nämlich das Verfahren vor dem Erstgericht als frei von Mängeln; in rechtlicher Hinsicht ergebe sich folgendes:
Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG seien Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat, ungültig und verboten. Nicht unter dieses Verbot fielen die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten und zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hat. Das wesentliche Merkmal eines solchen verbotenen Ablösevertrages sei das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung. Als solche würden im Verhältnis Vormieter - Nachmieter von der Rechtsprechung außer den schon vom Gesetz genannten Kosten u.a. der verbliebene Wert von Investitionen, der Wert von überlassenen Einrichtungsgegenständen und die angemessenenen Kosten für die Beschaffung eines Ersatzobjektes anerkannt (vgl. Würth-Zingher19, Rz 8 zu § 27 MRG).Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG seien Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat, ungültig und verboten. Nicht unter dieses Verbot fielen die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten und zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach Paragraph 10, MRG zu ersetzen hat. Das wesentliche Merkmal eines solchen verbotenen Ablösevertrages sei das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung. Als solche würden im Verhältnis Vormieter - Nachmieter von der Rechtsprechung außer den schon vom Gesetz genannten Kosten u.a. der verbliebene Wert von Investitionen, der Wert von überlassenen Einrichtungsgegenständen und die angemessenenen Kosten für die Beschaffung eines Ersatzobjektes anerkannt vergleiche Würth-Zingher19, Rz 8 zu Paragraph 27, MRG).
Dazu gehöre jedenfalls nicht der vom Antragsteller als Ersatz für die von der Antragsgegnerin mit dem monatlichen Nutzungsentgelt entrichteten Annuitäten geleistete Betrag von S 250.000,--. Wenn die Rekurswerberin in ihrer Rechtsrüge ausführe, daß mit diesem Betrag Einrichtungsgegnstände und Investitionen sowie Aufwendungen für die Beschaffung einer Ersatzwohnung abgegolten worden seien, gehe sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Demnach sei nur der Betrag von S 110.000,-- für diesen Zweck verwendet worden. Nach neuerer Rechtsprechung sei alllerdings eine Ablösevereinbarung auch dann gültig, wenn der Leistung des neuen Mieters objektiv eine gleichwertige Gegenleistung des weichenden Mieters gegenübersteht, auch wenn diese Gegenleistung gar nicht besprochen wurde (MietSlg 41.309, 39.391 u.a.). Der vorliegende Fall sei aber doch anders gelagert, weil hier eine ausdrückliche Vereinbarung vorliege, welcher Teil des vom Antragsteller zu zahlenden Betrages auf die (an sich zulässige) Investitionsablöse und welcher auf eine nicht nach § 27 Abs 1 MRG zulässige "Ablöse" entfällt. Damit sei eine Feststellung des objektiven Wertes der von der Antragsgegnerin in der Wohnung tatsächlich zurückgelassenen Investitionen und Möbel nicht erforderlich.Dazu gehöre jedenfalls nicht der vom Antragsteller als Ersatz für die von der Antragsgegnerin mit dem monatlichen Nutzungsentgelt entrichteten Annuitäten geleistete Betrag von S 250.000,--. Wenn die Rekurswerberin in ihrer Rechtsrüge ausführe, daß mit diesem Betrag Einrichtungsgegnstände und Investitionen sowie Aufwendungen für die Beschaffung einer Ersatzwohnung abgegolten worden seien, gehe sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Demnach sei nur der Betrag von S 110.000,-- für diesen Zweck verwendet worden. Nach neuerer Rechtsprechung sei alllerdings eine Ablösevereinbarung auch dann gültig, wenn der Leistung des neuen Mieters objektiv eine gleichwertige Gegenleistung des weichenden Mieters gegenübersteht, auch wenn diese Gegenleistung gar nicht besprochen wurde (MietSlg 41.309, 39.391 u.a.). Der vorliegende Fall sei aber doch anders gelagert, weil hier eine ausdrückliche Vereinbarung vorliege, welcher Teil des vom Antragsteller zu zahlenden Betrages auf die (an sich zulässige) Investitionsablöse und welcher auf eine nicht nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG zulässige "Ablöse" entfällt. Damit sei eine Feststellung des objektiven Wertes der von der Antragsgegnerin in der Wohnung tatsächlich zurückgelassenen Investitionen und Möbel nicht erforderlich.
Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes enthält im übrigen noch den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen der im § 528 Abs 1 ZPO bezeichneten Art nicht zu lösen gewesen seien.Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes enthält im übrigen noch den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bezeichneten Art nicht zu lösen gewesen seien.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin fristgerecht außerordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung erhoben, daß jener Judikatur zu folgen sei, die die Nichtigkeit einer Ablösevereinbarung vom Fehlen einer objektiv gleichwertigen Gegenleistung abhängig macht. Anderfalls könnte die unrichtige Bezeichnung einer Investitionsablöse dazu führen, daß der Nachmieter durch die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 27 MRG seine Geldleistung zurückerhält, ohne auch den Wert der ihm zugutegekommenen Investitionen herausgeben zu müssen. Es sei daher die gesamte Ablösevereinbarung als einheitliches Rechtsgeschäft zu behandeln und unter Ausschöpfung des Beweisanbotes der Antragsgegnerin festzustellen, welchen Wert die von ihr zurückgelassenen Investitionen hatten. Daneben wären ihre Übersiedlungs- und Ersatzbeschaffungskosten zu berücksichtigen gewesen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Abweisung des Zurückzahlungsbegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dazu hat die Antragsgegnerin noch die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung verzeichnet.Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin fristgerecht außerordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung erhoben, daß jener Judikatur zu folgen sei, die die Nichtigkeit einer Ablösevereinbarung vom Fehlen einer objektiv gleichwertigen Gegenleistung abhängig macht. Anderfalls könnte die unrichtige Bezeichnung einer Investitionsablöse dazu führen, daß der Nachmieter durch die Geltendmachung eines Anspruchs nach Paragraph 27, MRG seine Geldleistung zurückerhält, ohne auch den Wert der ihm zugutegekommenen Investitionen herausgeben zu müssen. Es sei daher die gesamte Ablösevereinbarung als einheitliches Rechtsgeschäft zu behandeln und unter Ausschöpfung des Beweisanbotes der Antragsgegnerin festzustellen, welchen Wert die von ihr zurückgelassenen Investitionen hatten. Daneben wären ihre Übersiedlungs- und Ersatzbeschaffungskosten zu berücksichtigen gewesen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Abweisung des Zurückzahlungsbegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dazu hat die Antragsgegnerin noch die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung verzeichnet.
Dem Antragsteller wurde die Revisionsbeantwortung freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses beantragt.