Der Revisionsrekurs ist zulässig (3 Ob 41, 42/93 = JusExtra 1397 ua); er ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof bereits im Beschluß vom 23. November 1993, 5 Ob 87/93, darlegte, daß die rekursgerichtliche Bestätigung eines das Rechtsschutzbegehren zurückweisenden Beschlusses nur dann angefochten werden kann, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Die Gründe dieser Entscheidung sind den Rechtsmittelwerbern bekannt, sodaß sie hier nicht wiederholt werden müssen. Es bedarf auch keiner weiteren Begründung, daß selbst Nichtigkeitsgründe nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden können (EFSlg. 67.455 uva). Schließlich ist vorweg klarzustellen, daß der Bewertungsausspruch eines zweitinstanzlichen Gerichtes gemäß § 500 Abs 4 erster Satz ZPO (hier iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG sowie § 526 Abs 3 ZPO) nicht eigens angefochten werden kann. Der vorliegende Revisionsrekurs ist daher nur daraufhin zu überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften bestehen, die - auch für das Rekursgericht unabänderlich - einen den Betrag von S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ergeben.Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof bereits im Beschluß vom 23. November 1993, 5 Ob 87/93, darlegte, daß die rekursgerichtliche Bestätigung eines das Rechtsschutzbegehren zurückweisenden Beschlusses nur dann angefochten werden kann, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Die Gründe dieser Entscheidung sind den Rechtsmittelwerbern bekannt, sodaß sie hier nicht wiederholt werden müssen. Es bedarf auch keiner weiteren Begründung, daß selbst Nichtigkeitsgründe nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden können (EFSlg. 67.455 uva). Schließlich ist vorweg klarzustellen, daß der Bewertungsausspruch eines zweitinstanzlichen Gerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 4, erster Satz ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG sowie Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) nicht eigens angefochten werden kann. Der vorliegende Revisionsrekurs ist daher nur daraufhin zu überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften bestehen, die - auch für das Rekursgericht unabänderlich - einen den Betrag von S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ergeben.
Ob die hier von den Rechtsmittelwerbern angesprochene Norm des § 55 Abs 3 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit weniger als S 50.000,-- verhinderte (siehe dazu SZ 64/150), kann dahingestellt bleiben, weil Gegenstand des Verfahrens ohnehin keine Kapitalsforderung war. Das von den Antragstellern verfolgte Rechtsschutzziel bestand nämlich - wie jetzt auch in ihrem Rechtsmittel zum Ausdruck kommt - nicht etwa darin, ihre anteilige Ersatzpflicht für die Kosten der Terrassenreparatur abzuwehren; das Gericht sollte vielmehr nur aussprechen, daß diese Kosten aus der Rücklage zu decken sind, statt sie gesondert einzuheben bzw. zu verrechnen. Dieses wirtschaftliche Interesse ist nicht mit den eingeforderten Geldbeträgen gleichzusetzen, weil es den Antragstellern keine Zahlungsbefreiung, sondern - wegen ihrer Beitragspflicht zur Rücklage - nur eine momentane Zahlungserleichterung gewährt. Daraus resultierte die Pflicht des Rekursgerichtes zur Bewertung des eben nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes; es sind aber auch keine Bewertungsvorschriften aufzufinden, die für das konkrete Rechtsschutzbegehren einen bestimmten Geldwert festlegen.Ob die hier von den Rechtsmittelwerbern angesprochene Norm des Paragraph 55, Absatz 3, ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit weniger als S 50.000,-- verhinderte (siehe dazu SZ 64/150), kann dahingestellt bleiben, weil Gegenstand des Verfahrens ohnehin keine Kapitalsforderung war. Das von den Antragstellern verfolgte Rechtsschutzziel bestand nämlich - wie jetzt auch in ihrem Rechtsmittel zum Ausdruck kommt - nicht etwa darin, ihre anteilige Ersatzpflicht für die Kosten der Terrassenreparatur abzuwehren; das Gericht sollte vielmehr nur aussprechen, daß diese Kosten aus der Rücklage zu decken sind, statt sie gesondert einzuheben bzw. zu verrechnen. Dieses wirtschaftliche Interesse ist nicht mit den eingeforderten Geldbeträgen gleichzusetzen, weil es den Antragstellern keine Zahlungsbefreiung, sondern - wegen ihrer Beitragspflicht zur Rücklage - nur eine momentane Zahlungserleichterung gewährt. Daraus resultierte die Pflicht des Rekursgerichtes zur Bewertung des eben nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes; es sind aber auch keine Bewertungsvorschriften aufzufinden, die für das konkrete Rechtsschutzbegehren einen bestimmten Geldwert festlegen.
Da damit der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes gebunden ist, hat es - wie bereits in der Entscheidung vom 23. November 1993, 5 Ob 87/93, vorgezeichnet, gemäß § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO bei der Zurückweisung des Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 2. September 1993 zu bleiben.Da damit der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes gebunden ist, hat es - wie bereits in der Entscheidung vom 23. November 1993, 5 Ob 87/93, vorgezeichnet, gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO bei der Zurückweisung des Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 2. September 1993 zu bleiben.