Aus der Begründung:
In seinem Revisionsrekurs führt der Beklagte aus: Diesfalls werde nicht eine Mietzinsschuld eingeklagt, sondern es solle bloß die Höhe des rückständigen Mietzinses festgestellt werden. Rückständig sei aber bloß die Differenz zwischen dem am jeweiligen Fälligkeitstag geschuldeten Mietzins und den seinerzeit oder inzwischen gezahlten Beträgen. Bei einem Dauerschuldverhältnis habe die Wertsicherung des zu leistenden Betrages nur den Zweck, die Höhe des am jeweiligen Fälligkeitstag geschuldeten Betrages errechnen zu können. Spätere Änderungen des Bezugswertes müßten für die Berechnung des Rückstandes unberücksichtigt bleiben. Die Höhe des Rückstandes sei keinesfalls vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung abhängig. Es könne auch der Vermieter bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines wertgesicherten Mietzinses die Verminderung des inneren Wertes seiner Forderung nicht dadurch ausgleichen, daß er vom säumigen Mieter den nach dem Wertsicherungsfaktor am Zahlungstag aufgewerteten Betrag fordere.
Der Revisionsrekurs ist zulässig (vgl. JBl. 1957 S. 511. MietSlg. 5304, 5977); er ist auch begrundet.Der Revisionsrekurs ist zulässig vergleiche JBl. 1957 S. 511. MietSlg. 5304, 5977); er ist auch begrundet.
Grundsätzlich bestehen allerdings keine Bedenken, bei wertgesicherten Geldschulden den infolge der Wertsicherung dem Nennwert der Geldschuld zuzuschlagenden Betrag als einen Teil dieser Schuld anzusehen (vgl. Stanzl in Klang Komm.[2] IV 738). Es ist daher auch der durch eine zulässige Wertsicherungsklausel erhöhte Bestandzins zur Gänze Mietzins, so daß ein Zinsrückstand dann gegeben ist, wenn der durch die Wertsicherungsklausel erhöhte Mietzins bei Fälligkeit nicht gezahlt wurde (vgl. MietSlg. 16.161). Allerdings sind bei der Feststellung der Höhe des Mietzinsrückstandes im Sinne des § 21 (2) MietG. nach der Rechtsprechung die während des Kündigungsverfahrens bis zur Zahlung fällig gewordenen Zinse zu berücksichtigen, denn billigerweise kann von der Zahlung des Rückstandes erst gesprochen werden, wenn auch der bis dahin fällig gewordene und gleichfalls rückständig gebliebene Mietzins entrichtet wird (MietSlg. 3360, 4767). Der Bestandzins muß nicht eine Geldsumme sein; er kann auch in dem Umfang oder dem Geldwert nach bestimmbaren Dienst- oder Sachleistungen bestehen (MietSlg. 5522, 6956, 9371). Als Zinsrückstand ist nur die Summe jener Leistungen zu verstehen, die der Mieter vereinbarungsgemäß zu entrichten gehabt hätte, aber tatsächlich nicht entrichtet hat. Im Falle eines Leistungsverzuges bei Dauerschuldverhältnissen - wie einem Bestandvertrag - gilt zwar § 918 ABGB. nicht (ZBl. 1928 Nr. 194, SZ. XXXI 116 u. a.), wohl aber kann der Vermieter im Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung des in Geld geschuldeten Mietzinses gemäß § 1333 ABGB. die vom Gesetz bestimmten Zinsen verlangen. Diese Zinsen stellen die Vergütung des Schadens dar, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der bedungenen Zahlung des geschuldeten Kapitals zugefügt hat. Da nach § 21 (2) MietG. zwar der Mietzinsrückstand, nicht aber die Gesamtschuld des Mieters aus der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses festzustellen ist, haben bei der Entscheidung nach § 21 (2) MietG. die Verzugszinsen außer Betracht zu bleiben. Im Fall einer gültig und rechtswirksam vereinbarten Wertsicherung des Mietzinses ist also der vom Mieter zu den jeweiligen Zinsterminen zu entrichtende Betrag nach der vereinbarten Wertsicherung für sich allein zu berechnen und ihm der tatsächlich entrichtete Betrag gegenüberzustellen. Ergibt sich, daß innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Summe der zu entrichtenden Mietzinse höher ist als die Summe der tatsächlich gezahlten Beträge, besteht ein Mietzinsrückstand, der nach § 21 (2) MietG. festzustellen ist.Grundsätzlich bestehen allerdings keine Bedenken, bei wertgesicherten Geldschulden den infolge der Wertsicherung dem Nennwert der Geldschuld zuzuschlagenden Betrag als einen Teil dieser Schuld anzusehen vergleiche Stanzl in Klang Komm.[2] römisch vier 738). Es ist daher auch der durch eine zulässige Wertsicherungsklausel erhöhte Bestandzins zur Gänze Mietzins, so daß ein Zinsrückstand dann gegeben ist, wenn der durch die Wertsicherungsklausel erhöhte Mietzins bei Fälligkeit nicht gezahlt wurde vergleiche MietSlg. 16.161). Allerdings sind bei der Feststellung der Höhe des Mietzinsrückstandes im Sinne des Paragraph 21, (2) MietG. nach der Rechtsprechung die während des Kündigungsverfahrens bis zur Zahlung fällig gewordenen Zinse zu berücksichtigen, denn billigerweise kann von der Zahlung des Rückstandes erst gesprochen werden, wenn auch der bis dahin fällig gewordene und gleichfalls rückständig gebliebene Mietzins entrichtet wird (MietSlg. 3360, 4767). Der Bestandzins muß nicht eine Geldsumme sein; er kann auch in dem Umfang oder dem Geldwert nach bestimmbaren Dienst- oder Sachleistungen bestehen (MietSlg. 5522, 6956, 9371). Als Zinsrückstand ist nur die Summe jener Leistungen zu verstehen, die der Mieter vereinbarungsgemäß zu entrichten gehabt hätte, aber tatsächlich nicht entrichtet hat. Im Falle eines Leistungsverzuges bei Dauerschuldverhältnissen - wie einem Bestandvertrag - gilt zwar Paragraph 918, ABGB. nicht (ZBl. 1928 Nr. 194, SZ. römisch 31 116 u. a.), wohl aber kann der Vermieter im Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung des in Geld geschuldeten Mietzinses gemäß Paragraph 1333, ABGB. die vom Gesetz bestimmten Zinsen verlangen. Diese Zinsen stellen die Vergütung des Schadens dar, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der bedungenen Zahlung des geschuldeten Kapitals zugefügt hat. Da nach Paragraph 21, (2) MietG. zwar der Mietzinsrückstand, nicht aber die Gesamtschuld des Mieters aus der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses festzustellen ist, haben bei der Entscheidung nach Paragraph 21, (2) MietG. die Verzugszinsen außer Betracht zu bleiben. Im Fall einer gültig und rechtswirksam vereinbarten Wertsicherung des Mietzinses ist also der vom Mieter zu den jeweiligen Zinsterminen zu entrichtende Betrag nach der vereinbarten Wertsicherung für sich allein zu berechnen und ihm der tatsächlich entrichtete Betrag gegenüberzustellen. Ergibt sich, daß innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Summe der zu entrichtenden Mietzinse höher ist als die Summe der tatsächlich gezahlten Beträge, besteht ein Mietzinsrückstand, der nach Paragraph 21, (2) MietG. festzustellen ist.
Da nach der Vereinbarung der Streitteile die Vermieter als Mietzins nicht eine bestimmte Milchmenge, sondern deren "entsprechenden" Gegenwert in Geld zu fordern berechtigt sind, bestehen an sich keine Bedenken gegen die Feststellung der Höhe, des geschuldeten Betrags" im Sinne dieser Gesetzesstelle. Nach den überzeugenden Darlegungen Stanzls in Klang Komm.[2] IV 738 f. sind im Fall einer zulässigen und rechtswirksamen Wertsicherung des vereinbarten Mietzinses für die Berechnung des geschuldeten Betrages die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei Geldschulden in fremder Währung. Danach ist zu unterscheiden, ob es sich um echte oder unechte Fremdwährungsschulden handelt (Stanzl a. a. O. 729 f.). Bei der unechten Fremdwährungsschuld, bei der dem Gläubiger nur eine Schillingforderung zusteht, die fremde Währung aber als Rechnungsgrundlage dient, kommt als Tag der Umrechnung der als Wertmaßstab heranzuziehenden Fremdwährung nicht der Tag der Zahlung, sondern jener der Fälligkeit in Frage (vgl. Stanzl a. a. O. und SZ. XXVI 310 JB). 1954 S. 225). Mit Rücksicht auf die festgestellte Vereinbarung der Streitteile, daß nämlich die Kläger Anspruch auf den Gegenwert einer bestimmten Milchmenge haben, ist davon auszugehen, daß diese Milchmenge nur als Umrechnungsgrundlage für den geschuldeten Mietzins zu dienen hat; es wären also, sofern keine zusätzliche Vereinbarung der Streitteile festgestellt werden könnte, die für die Berechnung des geschuldeten Betrages bei unechten Fremdwährungsschulden herausgearbeiteten Grundsätze maßgebend, das heißt, daß der Mietzinsrückstand sich nach dem Milchpreis am Fälligkeitstag der einzelnen Mietzinsraten richten würde.Da nach der Vereinbarung der Streitteile die Vermieter als Mietzins nicht eine bestimmte Milchmenge, sondern deren "entsprechenden" Gegenwert in Geld zu fordern berechtigt sind, bestehen an sich keine Bedenken gegen die Feststellung der Höhe, des geschuldeten Betrags" im Sinne dieser Gesetzesstelle. Nach den überzeugenden Darlegungen Stanzls in Klang Komm.[2] römisch vier 738 f. sind im Fall einer zulässigen und rechtswirksamen Wertsicherung des vereinbarten Mietzinses für die Berechnung des geschuldeten Betrages die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei Geldschulden in fremder Währung. Danach ist zu unterscheiden, ob es sich um echte oder unechte Fremdwährungsschulden handelt (Stanzl a. a. O. 729 f.). Bei der unechten Fremdwährungsschuld, bei der dem Gläubiger nur eine Schillingforderung zusteht, die fremde Währung aber als Rechnungsgrundlage dient, kommt als Tag der Umrechnung der als Wertmaßstab heranzuziehenden Fremdwährung nicht der Tag der Zahlung, sondern jener der Fälligkeit in Frage vergleiche Stanzl a. a. O. und SZ. römisch 26 310 JB). 1954 S. 225). Mit Rücksicht auf die festgestellte Vereinbarung der Streitteile, daß nämlich die Kläger Anspruch auf den Gegenwert einer bestimmten Milchmenge haben, ist davon auszugehen, daß diese Milchmenge nur als Umrechnungsgrundlage für den geschuldeten Mietzins zu dienen hat; es wären also, sofern keine zusätzliche Vereinbarung der Streitteile festgestellt werden könnte, die für die Berechnung des geschuldeten Betrages bei unechten Fremdwährungsschulden herausgearbeiteten Grundsätze maßgebend, das heißt, daß der Mietzinsrückstand sich nach dem Milchpreis am Fälligkeitstag der einzelnen Mietzinsraten richten würde.
Die Kläger haben nun aber schon in erster Instanz behauptet und hiefür Beweise angeboten, daß als vereinbart gelte, es sei bei verspäteter Zahlung die Wertsicherung bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung anzuwenden. Eine solche - vom Beklagten bestrittene - Vereinbarung wäre an sich durchaus möglich. Sie würde den bei der Berechnung des geschuldeten Betrages im Fall einer echten Fremdwährungsverbindlichkeit anzuwendenden Grundsätzen entsprechen, wonach bei nicht effektiven Fremdwährungsschulden der Schuldner zwar eine Ersetzungsbefugnis hat, diese aber im Verzugsfall verliert und der Gläubiger berechtigt wird, die Zahlung nach dem Kurswert am Zahlungstag zu verlangen (Stanzl a. a. O.).
Im vorliegenden Fall wurde zwar ausgesprochen, daß die im Punkt 3. des Gedenkprotokolles vom 7. April 1939 enthaltene Wertsicherungsklausel weder nichtig noch rechtsunwirksam ist, über den Inhalt der strittigen Vereinbarung der Streitteile, nämlich wie diese Wertsicherungsklausel auszulegen ist, wurden aber bisher keine Feststellungen getroffen. Da nach den vorstehenden Ausführungen für die Berechnung des Mietzinsrückstandes die von den Klägern behauptete Vereinbarung von entscheidender Bedeutung sein kann, ist die Sache noch nicht spruchreif.