Begründung:
In der Strafsache gegen Giancarlo Z***** und die Erstbeklagte Mara D***** verbot das Landesgericht Innsbruck mit einstweiliger Verfügung vom 17. 10. 2001, 38 Ur 1139/01y,
1. Giancarlo Z***** und Mara D***** über die Konten 0001-825363 und 0074-041690 gegenüber der Drittschuldnerin L***** Sparkasse AG zu verfügen, insbesondere damit zusammenhängende Forderungen gänzlich oder teilweise einzuziehen und Herausgabeansprüche geltend zu machen, und
2. der Drittschuldnerin L***** Sparkasse AG bis auf weitere gerichtliche Anordnung das den Verdächtigen Giancarlo Z***** und Mara D***** aus den obangeführten Konten Geschuldete zu zahlen oder sonst etwas zu unternehmen, was die Abschöpfung der Bereicherung, die Verfallserklärung und die Exekutionsführung auf diese Forderungen vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Weiters sprach das Landesgericht Innsbruck aus, dass diese einstweilige Verfügung gemäß § 144a Abs 5 StPO aufzuheben sei, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen seien, insbesondere auch dann, wenn anzunehmen sei, dass die Abschöpfung der Bereicherung aus einem der in den §§ 20a f StGB erwähnten Gründen unterbleiben werde.Weiters sprach das Landesgericht Innsbruck aus, dass diese einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 144 a, Absatz 5, StPO aufzuheben sei, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen seien, insbesondere auch dann, wenn anzunehmen sei, dass die Abschöpfung der Bereicherung aus einem der in den Paragraphen 20 a, f StGB erwähnten Gründen unterbleiben werde.
Der von den Verdächtigen gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck in seinem Beschluss vom 11. 12. 2001 keine Folge.
Mit Kontoeröffnungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. 11. 2001 erging an die L***** Sparkasse die gerichtliche Aufforderung, die Konten Nr 0001-825363 und 0074-041690 sowie alle auf Giancarlo Z***** und Mara D***** lautenden Konten, Wertpapierdepots samt dazugehöriger Verrechnungen sowie Sparbücher offenzulegen und sämtliche Urkunden und sonstige Unterlagen, die sich auf diese Konten, Depots und Sparbücher beziehen und die Hinweise auf allfällige Konto-, Depot- und Sparbuchbewegungen für den Zeitraum ab 1. 1. 1997 bis zum Tag des Vollzuges dieses Beschlsses enthalten, herauszugeben. Mit demselben Beschluss sprach das Landesgericht Innsbruck die Beschlagnahme gemäß § 98 Abs 2, § 143 f StPO hinsichtlich Unterlagen und Gegenstände, die zur Beweissicherung von Bedeutung sein könnten, das sind die Konten Nr 0001-825363 und 0074-041690, aus und bestimmte, dass sie in gerichtliche Verwahrung zu bringen seien.Mit Kontoeröffnungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. 11. 2001 erging an die L***** Sparkasse die gerichtliche Aufforderung, die Konten Nr 0001-825363 und 0074-041690 sowie alle auf Giancarlo Z***** und Mara D***** lautenden Konten, Wertpapierdepots samt dazugehöriger Verrechnungen sowie Sparbücher offenzulegen und sämtliche Urkunden und sonstige Unterlagen, die sich auf diese Konten, Depots und Sparbücher beziehen und die Hinweise auf allfällige Konto-, Depot- und Sparbuchbewegungen für den Zeitraum ab 1. 1. 1997 bis zum Tag des Vollzuges dieses Beschlsses enthalten, herauszugeben. Mit demselben Beschluss sprach das Landesgericht Innsbruck die Beschlagnahme gemäß Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 143, f StPO hinsichtlich Unterlagen und Gegenstände, die zur Beweissicherung von Bedeutung sein könnten, das sind die Konten Nr 0001-825363 und 0074-041690, aus und bestimmte, dass sie in gerichtliche Verwahrung zu bringen seien.
Über den von der Klägerin, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, am 20. 2. 2002 gestellten Antrag, die durch die einstweilige Verfügung vom 17. 10. 2001 blockierten Gelder auf den Konten 0001-825363 und 0074-041690 gemäß den Bestimmungen des § 1425 ABGB über strafrechtliche Verwahrnisse beim Bezirksgericht Innsbruck unter Verständigung der geschädigten Klägerin und der Erstbeklagten als Kontoinhaberin zu erlegen, wurde vom Landesgericht Innsbruck im Verfahren 38 Ur 1139/01y bisher nicht entschieden. Die zitierte einstweilige Verfügung wurde bisher nicht aufgehoben.Über den von der Klägerin, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, am 20. 2. 2002 gestellten Antrag, die durch die einstweilige Verfügung vom 17. 10. 2001 blockierten Gelder auf den Konten 0001-825363 und 0074-041690 gemäß den Bestimmungen des Paragraph 1425, ABGB über strafrechtliche Verwahrnisse beim Bezirksgericht Innsbruck unter Verständigung der geschädigten Klägerin und der Erstbeklagten als Kontoinhaberin zu erlegen, wurde vom Landesgericht Innsbruck im Verfahren 38 Ur 1139/01y bisher nicht entschieden. Die zitierte einstweilige Verfügung wurde bisher nicht aufgehoben.
Über entsprechendes Erklären des Staatsanwaltes erfolgte am 19. 7. 2002 die Einstellung des Verfahrens gegen Giancarlo Z***** gemäß § 90 Abs 1 StPO, während das Strafverfahren gegen die Erstbeklagte wegen Verdachtes des Vergehens/Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 StGB gemäß § 412 StPO abgebrochen wurde.Über entsprechendes Erklären des Staatsanwaltes erfolgte am 19. 7. 2002 die Einstellung des Verfahrens gegen Giancarlo Z***** gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO, während das Strafverfahren gegen die Erstbeklagte wegen Verdachtes des Vergehens/Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, StGB gemäß Paragraph 412, StPO abgebrochen wurde.
Am 15. 4. 2002 richtete die L***** Sparkasse unter - auch inhaltlicher - Zitierung der vom Landesgericht Innsbruck im Verfahren 38 Ur 1139/01y vom 17. 10. 2001 erlassenen einstweiligen Verfügung gemäß § 144a StPO iVm §§ 259 ff EO und mit der Behauptung, dass die Erstbeklagte als Kontoinhaberin und die Klägerin Ansprüche auf Auszahlung der Guthabensbeträge aus den Konten Nr 0001-825363 und 0074-041690 erhoben hätten, jedoch keine Klärung der Anspruchsberechtigung erzielt werden habe können, um Genehmigung des Erlages von EUR 115.396,60 und SFR 510.892,30. Mit Beschluss vom 15. 4. 2002, 27 Nc 10011/02w-2, nahm das Bezirksgericht Innsbruck den Erlag an, fügte jedoch den von der Antragstellerin angeführten Erlagsgegnern Mara D***** und Francesca T***** das "Landesgericht Innsbruck, 38 Ur 1139/01y" als weiteren Erlagsgegner hinzu. Ein von der Klägerin im Erlagsverfahren am 7. 5. 2002 gestellter Antrag auf Ausfolgung des Erlages, gegen dessen Bewilligung sich die Antragstellerin L***** Sparkasse ausgesprochen hatte, wies das Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluss vom 18. 7. 2002 ab. Mit der am 23. 7. 2002 beim Erstgericht überreichten Klage stellte die Klägerin folgendes Urteilsbegehren:Am 15. 4. 2002 richtete die L***** Sparkasse unter - auch inhaltlicher - Zitierung der vom Landesgericht Innsbruck im Verfahren 38 Ur 1139/01y vom 17. 10. 2001 erlassenen einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 144 a, StPO in Verbindung mit Paragraphen 259, ff EO und mit der Behauptung, dass die Erstbeklagte als Kontoinhaberin und die Klägerin Ansprüche auf Auszahlung der Guthabensbeträge aus den Konten Nr 0001-825363 und 0074-041690 erhoben hätten, jedoch keine Klärung der Anspruchsberechtigung erzielt werden habe können, um Genehmigung des Erlages von EUR 115.396,60 und SFR 510.892,30. Mit Beschluss vom 15. 4. 2002, 27 Nc 10011/02w-2, nahm das Bezirksgericht Innsbruck den Erlag an, fügte jedoch den von der Antragstellerin angeführten Erlagsgegnern Mara D***** und Francesca T***** das "Landesgericht Innsbruck, 38 Ur 1139/01y" als weiteren Erlagsgegner hinzu. Ein von der Klägerin im Erlagsverfahren am 7. 5. 2002 gestellter Antrag auf Ausfolgung des Erlages, gegen dessen Bewilligung sich die Antragstellerin L***** Sparkasse ausgesprochen hatte, wies das Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluss vom 18. 7. 2002 ab. Mit der am 23. 7. 2002 beim Erstgericht überreichten Klage stellte die Klägerin folgendes Urteilsbegehren:
"Die Beklagten Mara D***** und die Republik Österreich, Landesgericht Innsbruck sind schuldig in die Ausfolgung folgender Beträge
1. EUR 115.396,-- samt Zinsen, erlegt am 30. April 2002 zu HMB 133/02 bei der Verwahrungsabteilung des OLG Innsbruck, und
2. SFR 510.892,30 (Schweizer Franken) samt Zinsen auf Konto Nr 0074-041690 erlegt in der Form eines Fremdwährungssparbuches bei der L***** Sparkasse, im Auftrag des Verwahrungsgerichtes und zu dessen alleiniger Verfügung, allenfalls Ausfolgung des Fremdwährungssparbuches selbst,
an die Klägerin einzuwilligen und die Kosten des Verfahrens zu Handen der Klagsvertreterin zu ersetzen, dies alles binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwange."
Das Erstgericht wies die Klage zurück.
Aus der Klagserzählung ergebe sich, dass die Klägerin nicht einen privatrechtlichen, von den Zivilgerichten zu behandelnden Anspruch, sondern einen Herausgabeanspruch hinsichtlich eines Gegenstandes erhebe, der mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung des Strafgerichtes gesichert und darüber hinaus mit Beschluss des Strafgerichtes vom 6. 11. 2001 beschlagnahmt worden sei. Das beim Bezirksgericht Innsbruck anhängige Erlagsverfahren sei somit nicht als Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, die das Vorliegen für den Erleger strittiger privatrechtlicher Ansprüche voraussetze, zu verstehen. Vielmehr stelle dieses Verfahren die Folge aus der einstweiligen Verfügung vom 17. 10. 2001 und dem Beschlagnahmebeschluss vom 6. 11. 2001 dar und sei somit Teil der Strafrechtspflege. Dies zeige sich nicht zuletzt daraus, dass seitens des Erlagsgerichtes der Erlag nicht zu zu Gunsten der Klägerin und der Erstbeklagten, sondern auch für das Landesgericht Innsbruck zu 38 Ur 1139/01y angenommen worden sei. Das gemäß § 412 StPO abgebrochene Strafverfahren sei nach wie vor anhängig, und die vom Landesgericht Innsbruck gemäß § 144a Abs 1 StPO erlassene einstweilige Verfügung und der ergangene Beschlagnahmebeschluss seien nach wie vor aufrecht. Da die gegenständliche Klagsführung also keinen Anspruch privatrechtlicher Natur, für den der Rechtsweg gemäß § 1 JN zulässig wäre, zum Gegenstand habe, sei die Klage zurückzuweisen.Aus der Klagserzählung ergebe sich, dass die Klägerin nicht einen privatrechtlichen, von den Zivilgerichten zu behandelnden Anspruch, sondern einen Herausgabeanspruch hinsichtlich eines Gegenstandes erhebe, der mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung des Strafgerichtes gesichert und darüber hinaus mit Beschluss des Strafgerichtes vom 6. 11. 2001 beschlagnahmt worden sei. Das beim Bezirksgericht Innsbruck anhängige Erlagsverfahren sei somit nicht als Hinterlegung gemäß Paragraph 1425, ABGB, die das Vorliegen für den Erleger strittiger privatrechtlicher Ansprüche voraussetze, zu verstehen. Vielmehr stelle dieses Verfahren die Folge aus der einstweiligen Verfügung vom 17. 10. 2001 und dem Beschlagnahmebeschluss vom 6. 11. 2001 dar und sei somit Teil der Strafrechtspflege. Dies zeige sich nicht zuletzt daraus, dass seitens des Erlagsgerichtes der Erlag nicht zu zu Gunsten der Klägerin und der Erstbeklagten, sondern auch für das Landesgericht Innsbruck zu 38 Ur 1139/01y angenommen worden sei. Das gemäß Paragraph 412, StPO abgebrochene Strafverfahren sei nach wie vor anhängig, und die vom Landesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 144 a, Absatz eins, StPO erlassene einstweilige Verfügung und der ergangene Beschlagnahmebeschluss seien nach wie vor aufrecht. Da die gegenständliche Klagsführung also keinen Anspruch privatrechtlicher Natur, für den der Rechtsweg gemäß Paragraph eins, JN zulässig wäre, zum Gegenstand habe, sei die Klage zurückzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte im Rahmen seiner umfangreichen Begründung aus, die von der Klägerin begehrte Einwilligung in die Ausfolgung der von der strafgerichtlichen einstweiligen Verfügung betroffenen Beträge laufe inhaltlich auf eine - nach § 87 Abs 1 B-VG unzulässige - Weisung an das Strafgericht hinaus. Dem Zivilgericht sei es demnach versagt, die vom Untersuchungsrichter des Strafgerichtes mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO angeordnete Kontosperre zufolge Klage einer Gläubigerin, die die Klägerin im Verhältnis zur Erstbeklagten zu sein behaupte, im Zivilrechtsweg zu beseitigen. Der von der Klägerin erhobene Anspruch könne im ordentlichen Rechtsweg derzeit nicht durchgesetzt werden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte im Rahmen seiner umfangreichen Begründung aus, die von der Klägerin begehrte Einwilligung in die Ausfolgung der von der strafgerichtlichen einstweiligen Verfügung betroffenen Beträge laufe inhaltlich auf eine - nach Paragraph 87, Absatz eins, B-VG unzulässige - Weisung an das Strafgericht hinaus. Dem Zivilgericht sei es demnach versagt, die vom Untersuchungsrichter des Strafgerichtes mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO angeordnete Kontosperre zufolge Klage einer Gläubigerin, die die Klägerin im Verhältnis zur Erstbeklagten zu sein behaupte, im Zivilrechtsweg zu beseitigen. Der von der Klägerin erhobene Anspruch könne im ordentlichen Rechtsweg derzeit nicht durchgesetzt werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil auch die Meinung vertreten werde, dass von der vollzogenen Hinterlegung an der Gegenstand ausschließlich das rechtliche Schicksal nach § 1425 ABGB hinterlegter Sachen teile, in welchem Fall allein vom Erlagsgericht und nicht vom Strafgericht im Streitfall jenem Erlagsgegner auszufolgen wäre, der das bessere Recht für sich in Anspruch nehmen könne (vgl 1 Ob 178/01k = EvBl 2002/96).Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil auch die Meinung vertreten werde, dass von der vollzogenen Hinterlegung an der Gegenstand ausschließlich das rechtliche Schicksal nach Paragraph 1425, ABGB hinterlegter Sachen teile, in welchem Fall allein vom Erlagsgericht und nicht vom Strafgericht im Streitfall jenem Erlagsgegner auszufolgen wäre, der das bessere Recht für sich in Anspruch nehmen könne vergleiche 1 Ob 178/01k = EvBl 2002/96).
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.