Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 272/05v×

Entscheidung 5 Ob 272/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob272/05v

Entscheidungsdatum

13.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Mag. Richard K*****, vertreten durch Dr. Lanker & Partner Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, darunter 7.) Erich K*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in Graz, wegen Änderung des Aufteilungsschlüssels gemäß Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002, über den Revisionsrekurs des 7.-Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. August 2005, GZ 3 R 217/05d-13, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen in Kärnten vom 11. März 2005, GZ 2 Msch 5/04k-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte den Verteilungsschlüssel derart fest, dass die Wohnungseigentumseinheiten des Antragstellers nicht mehr mit den Kosten des Personenaufzuges belastet werden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des 7.-Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung dazu fehle, ob eine gänzliche Befreiung von den Aufwendungen für Personenaufzüge im Rahmen der Ermessensentscheidung vertretbar sei, wenn der Antragsteller zwar selbst von der Nutzung ausgeschlossen sei, jedoch im Rahmen der Verwaltung des gesamten Objektes auch in geringem Umfang eine Nutzung der Liftanlage durch Dritte im Interesse des Antragstellers erfolge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des 7.-Antragsgegners ist unzulässig.

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, letzter Satz AußStrG).

Wie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, der im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0107157). Zur objektiven Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzuges, die erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0083087), in deren Rahmen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen halten.

Das Rekursgericht ist offenbar von der Entscheidung 5 Ob 2423/96a = MietSlg 49.530 = WoBl 1998/203 ausgegangen, in welcher ein Wohnungseigentümer im Erdgeschoss zu 4/5 von der Tragung der Liftkosten ausgenommen wurde, weil er mit dem Lift nur Gemeinschaftsräume im Keller erreichen konnte. Die Auffassung des Rekursgerichtes, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung erscheine eine gänzliche Befreiung des Antragstellers angemessen, weil er die Lifte - anders als in 5 Ob 2423/96a - selbst überhaupt nicht nützen könne und eine in seinem Interesse erfolgende Nutzung durch Dritte wie Hausbesorger oder im Dachbereich tätige Handwerker wegen Geringfügigkeit zu vernachlässigen sei, ist im Einzelfall vertretbar. Eine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.

Da auch im Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird (um die Schaffung einer eigenen Abrechnungseinheit gemäß Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002 geht es inhaltlich nicht), war dieser - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E79393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00272.05V.1213.000

Im RIS seit

12.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20051213_OGH0002_0050OB00272_05V0000_000