Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 24. 4. 1997 einen Kaufvertrag über dem Kläger gehörende Liegenschaften in ***** zu einem Kaufpreis von S 7,000.000. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde jedoch nur ein Kaufpreis von S 5,000.000 angegeben. Vereinbarungsgemäß übergaben die Beklagten dem Kläger vor Vertragsunterfertigung einen Bargeldbetrag von S 1,600.000 und ein auf Überbringer lautendes Sparbuch mit einer Einlage von S 500.000. Hinsichtlich der Bezahlung des restlichen Kaufpreises war vereinbart worden, dass S 4,000.000 bis 30. 6. 1997 und die restlichen S 1,000.000 in monatlichen Raten á S 6.000 beginnend ab Juli 1997 bezahlt werden sollten. Insgesamt bezahlten die Beklagten an monatlichen Raten S 72.000.
In Punkt 9. des Kaufvertrages wurden zu Lasten der Käufer folgende Dienstbarkeiten vereinbart:
a) die Unterlassung, auf dem Grundstück Nr 1001/2 Reihenhäuser, eine Wohnsiedlung oder ähnliche Baulichkeiten zu errichten,
b) die Unterlassung, auf einem 15 m breiten Streifen des Grundstücks Nr 1001/2, der an der neuen Grenze zwischen den Grundstücken Nr 1001/2 und 1003 liegt, zu bauen oder bauen zu lassen, dies jeweils zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Nr 1003,
c) das lebenslängliche Mitbenützungsrecht am Kellergebäude auf dem Grundstück 1001/2 sowie
d) das lebenslange Nutzungsrecht, auf einer Fläche des Grundstücks 1001/2 Brennholz und geschnittenes Brennholz im Ausmaß von je etwa 15 m3 unter Dach zu lagern, und zwar jeweils zugunsten der Ehegatten K*****.
Im Mai oder Juni 1998 erklärten die Beklagten gegenüber dem Kläger, dass sie mangels entsprechender Finanzierungsmöglichkeiten vom Kauf zurückträten. Der Kläger erklärte, er werde den Beklagten "keine Probleme machen". Im Juli 1998 überwies der Kläger den Beklagten über ihr Ersuchen S 500.000, nachdem der Erstbeklagte erklärt hatte, sie würden wegen ihrer bevorstehenden Heirat Geld benötigen. Das Sparbuch über ATS 500.000,- wurde offenbar bei dieser oder einer anderen Gelegenheit zurückgestellt.
Unter Berücksichtigung eines 20 %igen Abschlags für vertraglich vereinbarte Dienstbarkeiten, insbesondere der damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen, weiters der Figuration und Topographie, der Lage, der Aufschließung ohne Berücksichtigung einer zu leistenden Ergänzungsabgabe und einer Grundabtretung sowie künftiger Anschlusskosten und Kosten der Teilung betrug zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung der Verkehrswert der Liegenschaften S 4,891.103.
Mit der am 5. Juni 2001 eingebrachten Klage begehrt der Kläger EUR 210.751,22 aus dem Titel des Schadenersatzes. Aufgrund des Vertragsrücktritts der beklagten Parteien sei er gezwungen, die klagsgegenständlichen Grundstücke weiterzuverkaufen bzw eine Neuparzellierung durchzuführen, weshalb ihm ein Gesamtschaden in Höhe von S 4,609.963 entstanden sei. Abzüglich des bisherigen Einbehalts von S 1,172.000 ergebe das einen Restbetrag von S 3,437.963, wovon der Kläger aus Gründen prozessualer Vorsicht vorerst nur einen Betrag in Höhe von S 2,900.000 geltend mache. Der Schadenersatzforderung des Klägers liegen - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - folgende Ansätze zugrunde:
Für die Wertminderung des Grundstücks sei der derzeit zu erzielende Kaufpreis von S 4,375.847 dem seinerzeit vereinbarten Kaufpreis von S 7,000.000 gegenüberzustellen.
Weiters stünden dem Kläger noch Verzugszinsen für den aushaftenden Teilkaufpreis von S 4,000.000 zu und zwar Zinsen für den Zeitraum Oktober 1997 bis Juni 1998 in Höhe von S 106.666 (= EUR 7.751,77).
Zu berücksichtigen seien insgesamt Zahlungen der Beklagten von S 1,172.000.
Insgesamt besteht derzeit noch Streit über eine Klagsforderung in Höhe von EUR 75.838,73, die sich aus Wertminderung und Verzugszinsen zusammensetzt.
Der Kläger brachte noch vor, dass die im Kaufvertrag übernommenen Dienstbarkeiten bei der Bewertung der Liegenschaft im Differnzverfahren mit einem 20 %igen Abschlag vom Liegenschaftswert zu berücksichtigen seien, weil die Servitutsberechtigungen für den Kläger eine zusätzliche entgeltliche Leistung aus dem Kaufvertrag dargestellt hätten.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und wendeten, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ein, dass ein 20 %iger Abschlag vom Verkehrswert der Liegenschaft per Juni 1998 dem Grunde und der Höhe nach nicht berechtigt sei. Im Übrigen bestritten sie die Berechtigung des Begehrens auf Zahlung von Verzugszinsen und wendeten Verjährung des Klagsanspruchs ein, weil der Kläger das Vorbringen, bei Feststellung des Verkehrswerts der Liegenschaften seien die Grunddienstbarkeiten zu berücksichtigen, erst verspätet erhoben habe. Davor hatten die Beklagten jedoch den Verjährungseinwand zurückgezogen.
Der Kläger hielt dem noch entgegen, dass ein weiterer Wertverlust der Liegenschaft eingetreten sei, weshalb vom zuletzt ermittelten Verkehrswert per 29. 11. 2000 auszugehen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 2.590,45 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 208.160,77 sA ab.
Wohl stehe dem Kläger nach § 921 ABGB der Differenzanspruch zwischen dem höheren Wert der vereitelten und dem niedrigeren Wert der erzielbaren Gegenleistung zu. Bei Ermittlung dieses Werts sei an den Zeitpunkt des Vertragsrücktritts anzuknüpfen. Das gesamte Begehren des Klägers sei dahin zu verstehen, dass eine abstrakte Schadensberechnung zugrundegelegt werde, weil eine konkrete anderweitige Verwertung der Liegenschaft nicht behauptet worden sei. Zur Ermittlung des Differenzwertes stellte das Erstgericht den vereinbarten Kaufpreis von S 7,000.000 einem Verkehrswert per Juni 1998 von S 5,672.574,60 gegenüber, in welchem ein Abschlag von 7 % für außerordentliche wertbeeinflussende Faktoren wie Figuration, Topographie, Lage, Aufschließungskosten etc berücksichtigt sei. Der Differenzbetrag mache daher S 1,327.425,40 aus. Dabei seien die vertraglich vereinbarten Dienstbarkeiten nicht zu berücksichtigen, weil aus dem Kaufvertrag nicht hervorgehe, dass diese Dienstbarkeiten verbüchert werden sollten. Ein gutgläubiger Erwerber würde also die Liegenschaft lastenfrei erwerben. Zwei der vertraglich vereinbarten Dienstbarkeiten seien überhaupt Servitutsberechtigungen zugunsten des Klägers. Dieser habe nicht behauptet, dass diese Berechtigungen eine zusätzliche entgeltliche Leistung darstellten.Wohl stehe dem Kläger nach Paragraph 921, ABGB der Differenzanspruch zwischen dem höheren Wert der vereitelten und dem niedrigeren Wert der erzielbaren Gegenleistung zu. Bei Ermittlung dieses Werts sei an den Zeitpunkt des Vertragsrücktritts anzuknüpfen. Das gesamte Begehren des Klägers sei dahin zu verstehen, dass eine abstrakte Schadensberechnung zugrundegelegt werde, weil eine konkrete anderweitige Verwertung der Liegenschaft nicht behauptet worden sei. Zur Ermittlung des Differenzwertes stellte das Erstgericht den vereinbarten Kaufpreis von S 7,000.000 einem Verkehrswert per Juni 1998 von S 5,672.574,60 gegenüber, in welchem ein Abschlag von 7 % für außerordentliche wertbeeinflussende Faktoren wie Figuration, Topographie, Lage, Aufschließungskosten etc berücksichtigt sei. Der Differenzbetrag mache daher S 1,327.425,40 aus. Dabei seien die vertraglich vereinbarten Dienstbarkeiten nicht zu berücksichtigen, weil aus dem Kaufvertrag nicht hervorgehe, dass diese Dienstbarkeiten verbüchert werden sollten. Ein gutgläubiger Erwerber würde also die Liegenschaft lastenfrei erwerben. Zwei der vertraglich vereinbarten Dienstbarkeiten seien überhaupt Servitutsberechtigungen zugunsten des Klägers. Dieser habe nicht behauptet, dass diese Berechtigungen eine zusätzliche entgeltliche Leistung darstellten.
Auch der Zinsenverlust des Klägers in Höhe von (im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils) S 831.935 sei nicht zu ersetzen. Bis zum Tag der Vertragsaufhebung hätten sich nämlich die Beklagten nicht in Verzug befunden. Der Kläger habe den Beklagten nach der Vertragsaufhebung ein Sparbuch über S 500.000 sowie einen Barbetrag von S 500.000 ausgehändigt. Damit könnten sich die Beklagten zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung nicht in Verzug befunden haben. Mit der Vertragsaufhebung habe auch keine Zahlungspflicht der Beklagten mehr bestanden.
Einer gegen die Abweisung eines Betrages von EUR 76.155,19 erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass die Beklagten zur Zahlung von EUR 75.838,73 samt 4 % Zinsen ab 5. 6. 2001 an den Kläger verpflichtet wurden. Hingegen wurde das Mehrbegehren von EUR 134.912,49 samt 4 % Zinsen ab Klagstag abgewiesen, worin bereits die in Rechtskraft erwachsene Abweisung eines Teilbetrages von EUR 132.005,58 enthalten ist.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Klägers, dass bei Ermittlung des Differenzanspruchs die vereinbarten Dienstbarkeiten zu berücksichtigen seien. Es sei nämlich maßgeblich, dass dem von den Parteien ursprünglich vereinbarten Kaufpreis von S 7,000.000 nicht eine unbelastete Liegenschaft zugrunde gelegen sei, sondern eine laut Kaufvertrag mit verschiedenen Dienstbarkeiten belastete Liegenschaft. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes handle es sich dabei nicht um ein zusätzliches Entgelt, das der Kläger erhalten habe, sondern um einen für die Ermittlung des Werts der dem Kläger obliegenden Gegenleistung beachtlichen Umstand, sei doch bei der wirtschaftlichen Beurteilung des seinerzeitigen Vertrags nicht der (volle) Substanzwert der veräußerten Liegenschaft dem Kaufpreis gegenüberzustellen, sondern der Wert der Liegenschaft, der sich unter Zugrundelegung der vereinbarten Belastungen ergebe. Dass für die vereinbarten Dienstbarkeiten ein Abschlag von 20 % angemessen sei, wovon der Sachverständige - allerdings nicht bindend - im Vorprozess ausgegangen sei, werde von den Streitteilen nicht in Zweifel gezogen. Die unterschiedlichen Auffassungen bezögen sich nicht auf die tatsächlichen Prämissen des Erstgerichts, sondern ausschließlich auf die rechtliche Beurteilung.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei es auch unbeachtlich, ob die Dienstbarkeiten verbüchert hätten werden sollen oder nicht. Wenn auch der Kaufvertrag keine Aufsandungserklärung enthalten habe, hätte doch jederzeit später eine Verbücherung erfolgen können. Die Beklagten hätte sogar eine vertragliche Nebenpflicht getroffen, einer Verbücherung zuzustimmen.
Dahingestellt bleiben könne, ob ein gutgläubiger Erwerber die Liegenschaft lastenfrei erwerben könnte. Zwischen den Vertragsparteien wirkten jedenfalls die schuldrechtlichen Vereinbarungen. Im Weiteren sei zu unterstellen, dass der Kläger, wenn er ein Deckungsgeschäft geschlossen hätte, mit einem anderen Käufer Dienstbarkeiten in derselben Form vereinbart hätte.
Von einer Verjährung des Anspruchs könne keine Rede sein. Zunächst sei darauf zu verweisen, dass die Beklagten in der Tagsatzung vom 24. 6. 2003 den Verjährungseinwand ausdrücklich zurückgezogen hätten. Im Übrigen handle es sich entgegen der Rechtsansicht der beklagten Parteien nicht um einen neu erhobenen Anspruch. Wenn der Kläger erst im Zuge des Verfahrens vorgebracht habe, die Wertermittlung habe unter Berücksichtigung der Dienstbarkeiten zu erfolgen, sei das nur eine Ausführung zur Präzisierung der Schadensberechnung gewesen. Damit sei jedenfalls schon durch Erhebung der Klage die Verjährung unterbrochen worden.
Auch das Zinsenbegehren sei teilweise berechtigt. Das Erstgericht habe exakt die von den Beklagten erbrachten Leistungen sowie die von ihnen geschuldeten Leistungen festgestellt. Damit sei klar, dass der Betrag von S 4,000.000 jedenfalls nicht bezahlt worden sei, sodass dieser nach allgemeinen Grundsätzen ab dem Fälligkeitszeitpunkt 30. 6. 1997 zu verzinsen sei. Schon in der Klage habe der Kläger ausdrücklich Verzugszinsen begehrt. Dies allerdings nur für den Zeitraum Oktober 1997 bis Juni 2001. In der Folge habe es dann der Kläger unterlassen, in der Berufung ausdrücklich die Abweisung des Zinsenbegehrens für über den Zeitraum Juli 1997 bis Juni 1998 hinausgehende Zeiträume zu bekämpfen, sodass offen nur noch ein Zinsenbegehren für den Zeitraum Oktober 1997 bis Juni 1998, also für einen Zeitraum von acht Monaten sei, was bei einem Zinssatz von 4 % EUR 7.751,77 ergebe. Insgesamt seien daher dem Kläger weitere EUR 73.248,28 zuzuerkennen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision unzulässig sei, weil die Bedeutung der Entscheidung nicht über den Einzelfall hinausgehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag mit dem Begehren auf Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht bzw Prozessgericht erster Instanz) gestellt.
Die klagende Partei hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Revisionsbeantwortung Gebrauch gemacht und beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.