Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin vertritt nach wie vor den Standpunkt, daß die ab den Jahren 1968 und 1969 erfolgte Einhebung eines Hauptmietzinses von S 2 bzw S 3 pro Friedenskrone aufgrund einer gesetzlichen Änderung der Parität der Währungen erfolgt sein soll und nicht aus der Anwendung des Punktes 3 des Mietvertrags vom 11. Juli 1949 resultierte, worin sich die Antragsgegnerin eine "Änderung des Mietzinses im Rahmen der jeweils bestehenden, gesetzlichen Bestimmungen" ausdrücklich vorbehielt. Zur Unterstützung ihrer Meinung bezieht sie sich auf die in MietSlg 21.281 veröffentlichte Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien.
Darüber hinaus bewirke die Regelung des § 16a MRG die Unwirksamkeit der in Punkt 3 des Mietvertrages vom 11. 7. 1949 getroffenen Vereinbarung. Deshalb habe eine Erhöhung auch nicht aus einer Anwendung dieser unwirksamen mietvertraglichen Bestimmung erfolgen können. Die Erhöhungen des Hauptmietzinses in den Jahren 1968 und 1969 seien hingegen aufgrund Anwendung gesetzlicher Bestimmungen erfolgt, nicht aber aus der Anwendung der Bestimmung des Punktes 3 des ursprünglichen Mietvertrags.Darüber hinaus bewirke die Regelung des Paragraph 16 a, MRG die Unwirksamkeit der in Punkt 3 des Mietvertrages vom 11. 7. 1949 getroffenen Vereinbarung. Deshalb habe eine Erhöhung auch nicht aus einer Anwendung dieser unwirksamen mietvertraglichen Bestimmung erfolgen können. Die Erhöhungen des Hauptmietzinses in den Jahren 1968 und 1969 seien hingegen aufgrund Anwendung gesetzlicher Bestimmungen erfolgt, nicht aber aus der Anwendung der Bestimmung des Punktes 3 des ursprünglichen Mietvertrags.
Darüber hinaus sei die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung dahin auszulegen, daß der Antragsteller jedenfalls spätestens im Jahr 1989 einen ortsüblichen Mietzins für das Bestandobjekt zu bezahlen habe, sodaß die Anhebung zum 30. 6. 1989 zu Recht erfolgt sei.
Sämtliche Argumente der Revisionsrekurswerberin vermögen nicht zu überzeugen.
Ein richtiges Verständnis des Begriffs "Paritätsänderung" kann am ehesten aus dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1924 über die Einführung der Schillingrechnung und über andere das Währungswesen betreffende Bestimmungen (Schillingsrechnungsgesetz) Nr 461/1924 gewonnen werden. Dort heißt es in § 1: Anstelle der geltenden Rechnung in Kronen tritt die Schillingrechnung. Ihre Einheit ist der Schilling. Er wird in 100 Groschen eingeteilt.Ein richtiges Verständnis des Begriffs "Paritätsänderung" kann am ehesten aus dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1924 über die Einführung der Schillingrechnung und über andere das Währungswesen betreffende Bestimmungen (Schillingsrechnungsgesetz) Nr 461 aus 1924, gewonnen werden. Dort heißt es in Paragraph eins :, Anstelle der geltenden Rechnung in Kronen tritt die Schillingrechnung. Ihre Einheit ist der Schilling. Er wird in 100 Groschen eingeteilt.
§ 2: Die Umrechnung von der Krone auf den Schilling findet derart statt, daß 10.000 K gleich 1 Schilling zu rechnen sind.Paragraph 2 :, Die Umrechnung von der Krone auf den Schilling findet derart statt, daß 10.000 K gleich 1 Schilling zu rechnen sind.
.......
§ 6 Abs 1: Die in bestehenden Gesetzen oder Vorschriften enthaltenen,
auf Kronen lautenden Bestimmungen sind vom 1. Jänner 1925 an nach dem
in § 2 aufgestellten Umrechnungsverhältnis in Schillingen zu
verstehen.
§ 8 Abs 1: Alle in Kronen erfüllbaren Verbindlichkeiten können vom 1.
Jänner 1925 an nach dem in § 2 festgesetzten Umrechnungsverhältnis in
Schillingen erfüllt werden.
......
§ 8 Abs 2: Jene Bestimmungen des geltenden Rechts, nach denen
Kronenforderungen in einem höheren als dem Nennbetrag zu erfüllen
waren, werden durch dieses Gesetz nicht geändert.
........
Mit dieser gesetzlichen Regelung wird das Verhältnis einer Währung zu einer anderen, die neu eingeführt wird, bestimmt und damit eine Parität geschaffen. Eine weitere gesetzliche Regelung dieses Gegenstandes existiert nicht.
Mit dem durch das WRÄG 1967, BGBl 281/67, wirksam ab 1. 1. 1968, im besonderen desssen Art 1 Z 4 wurde § 2 MG in seinem Abs 1 lit a geändert. Demnach besteht der Mietzins, den der Vermieter, soweit sich nicht aus Abs 4 und den §§ 5, 7, 16 und 16a die Zulässigkeit eines höheren Mietzinses ergibt, begehren kann (gesetzlicher Mietzins) aus dem Hauptmietzins, der auf das Jahr gerechnet für Wohnungen S 1, für Geschäftsräumlichkeiten ab dem 1. Jänner 1968 S 2 und ab dem 1. Jänner 1969 S 3 für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 betragen kann.Mit dem durch das WRÄG 1967, BGBl 281/67, wirksam ab 1. 1. 1968, im besonderen desssen Artikel eins, Ziffer 4, wurde Paragraph 2, MG in seinem Absatz eins, Litera a, geändert. Demnach besteht der Mietzins, den der Vermieter, soweit sich nicht aus Absatz 4 und den Paragraphen 5, 7, 16 und 16 a die Zulässigkeit eines höheren Mietzinses ergibt, begehren kann (gesetzlicher Mietzins) aus dem Hauptmietzins, der auf das Jahr gerechnet für Wohnungen S 1, für Geschäftsräumlichkeiten ab dem 1. Jänner 1968 S 2 und ab dem 1. Jänner 1969 S 3 für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 betragen kann.
Der Jahresmietzins für 1914 ist aufgrund des Mietzinses zu ermitteln, der für den Mietgegenstand am 1. August 1914 vereinbart war. Die Rechnungsgrundlage für diesen Mietzins war nicht ein Verhältnis von Währungen zueinander, was schon daraus hervorgeht, daß eine Anhebung des höchstzulässigen Mietzinses für Wohnungen nicht erfolgte. Dieser sogenannte "Friedensmietzins" oder "Friedenskronenzins" stellte auf die in der damaligen Währung Kronen ausgedrückten Jahresmietzinse 1914 ab, wobei aus der zitierten Bestimmung hervorgeht, daß diese sich durch die Neuregelung nicht änderten, sondern als Berechnungslage gleichblieben. Durch die neue Bestimmung wurde einerseits die Obergrenze des zulässig zu vereinbarenden Hauptmietzinses für Geschäftsräumlichkeiten angehoben, andererseits bei bestehenden Mietverträgen gemäß § 12 Abs 1 MG dem Vermieter die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt, dem Mieter spätestens 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin sein Begehren auf Bezahlung dieses nun zulässigen Mietzinses bekanntzugeben. § 12 Abs 1 MG verlangte also ausdrücklich für das Entstehen einer Verpflichtung des bisherigen Mieters, daß der Vermieter ihm sein darauf gerichtetes Begehren 14 Tagen vor dem nächsten Zinstermin bekanntgab. Dazu genügte zweifellos auch eine formlose Vorschreibung (vgl Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 Rz 2 zu § 2 MG; MietSlg 23.289 = ImmZ 1971, 255; MietSlg 29.269). Daran ändert auch die im Gesetz gewählte Überschrift "Gesetzlicher Mietzins" nichts. Die Erhöhung der vertraglichen Verpflichtung zur Zinszahlung fand nicht durch Inkrafttreten des MRÄG 1967 statt, sondern durch ein Erhöhungsbegehren des Vermieters.Der Jahresmietzins für 1914 ist aufgrund des Mietzinses zu ermitteln, der für den Mietgegenstand am 1. August 1914 vereinbart war. Die Rechnungsgrundlage für diesen Mietzins war nicht ein Verhältnis von Währungen zueinander, was schon daraus hervorgeht, daß eine Anhebung des höchstzulässigen Mietzinses für Wohnungen nicht erfolgte. Dieser sogenannte "Friedensmietzins" oder "Friedenskronenzins" stellte auf die in der damaligen Währung Kronen ausgedrückten Jahresmietzinse 1914 ab, wobei aus der zitierten Bestimmung hervorgeht, daß diese sich durch die Neuregelung nicht änderten, sondern als Berechnungslage gleichblieben. Durch die neue Bestimmung wurde einerseits die Obergrenze des zulässig zu vereinbarenden Hauptmietzinses für Geschäftsräumlichkeiten angehoben, andererseits bei bestehenden Mietverträgen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MG dem Vermieter die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt, dem Mieter spätestens 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin sein Begehren auf Bezahlung dieses nun zulässigen Mietzinses bekanntzugeben. Paragraph 12, Absatz eins, MG verlangte also ausdrücklich für das Entstehen einer Verpflichtung des bisherigen Mieters, daß der Vermieter ihm sein darauf gerichtetes Begehren 14 Tagen vor dem nächsten Zinstermin bekanntgab. Dazu genügte zweifellos auch eine formlose Vorschreibung vergleiche Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 Rz 2 zu Paragraph 2, MG; MietSlg 23.289 = ImmZ 1971, 255; MietSlg 29.269). Daran ändert auch die im Gesetz gewählte Überschrift "Gesetzlicher Mietzins" nichts. Die Erhöhung der vertraglichen Verpflichtung zur Zinszahlung fand nicht durch Inkrafttreten des MRÄG 1967 statt, sondern durch ein Erhöhungsbegehren des Vermieters.
Die dem Vermieter gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Anhebung des Hauptmietzinses bei Geschäftsräumlichkeiten erfolgte somit weder aufgrund einer gesetzlichen Paritätsänderung noch aufgrund gesetzlicher Anordnung.
Soweit die Revisionsrekurswerberin aus der in MietSlg 21.281 veröffentlichten Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien Argumente für ihren Standpunkt zu gewinnen trachtet, ist klarzustellen, daß dort die Frage zu lösen war, ob neben den in § 2 Abs 1 lit a MG vorgesehenen Erhöhungsbeträgen noch zusätzlich die Einhebung eines Vielfachen von S 5,55 pro Friedenskrone zulässig war. Diese Frage beantwortete sich aber schon nach dem Wortlaut des § 2 MG negativ. Soweit das Rekursgericht dort ausführte, durch die Neubestimmung des § 2 Abs 1 lit a MG sei für Geschäftsräume nicht der Jahresmietzins für 1914 erhöht worden, sondern nur "die Parität zwischen diesem und der geltenden Währung erhöht worden", ist dies zugegebenermaßen mißverständlich. Nach Auffassung des erkennenden Senates will die Entscheidung in diesem Zusammenhang nur klarstellen, daß sich zwar nicht der Friedenskronenwert 1914 verändert habe, jedoch das Verhältnis des Geschäftslokalmietzinses in Schillingbeträgen zu ersterem.Soweit die Revisionsrekurswerberin aus der in MietSlg 21.281 veröffentlichten Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien Argumente für ihren Standpunkt zu gewinnen trachtet, ist klarzustellen, daß dort die Frage zu lösen war, ob neben den in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG vorgesehenen Erhöhungsbeträgen noch zusätzlich die Einhebung eines Vielfachen von S 5,55 pro Friedenskrone zulässig war. Diese Frage beantwortete sich aber schon nach dem Wortlaut des Paragraph 2, MG negativ. Soweit das Rekursgericht dort ausführte, durch die Neubestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG sei für Geschäftsräume nicht der Jahresmietzins für 1914 erhöht worden, sondern nur "die Parität zwischen diesem und der geltenden Währung erhöht worden", ist dies zugegebenermaßen mißverständlich. Nach Auffassung des erkennenden Senates will die Entscheidung in diesem Zusammenhang nur klarstellen, daß sich zwar nicht der Friedenskronenwert 1914 verändert habe, jedoch das Verhältnis des Geschäftslokalmietzinses in Schillingbeträgen zu ersterem.
Auf die Unanwendbarkeit des § 16a MRG ist das Rekursgericht bereits zutreffend eingegangen. Die Vereinbarung, der Vermieter behalte sich eine Änderung des Mietzinses im Rahmen der jeweils bestehenden, gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vor, stellt keine bestimmte oder wenigstens bestimmbare Erhöhungsvereinbarung dar, sodaß § 16a MRG der Wirksamkeit dieser Vertragsbestimmung nicht entgegensteht (vgl EvBl 1986/26 = MietSlg 37.129; 38.139 ua).Auf die Unanwendbarkeit des Paragraph 16 a, MRG ist das Rekursgericht bereits zutreffend eingegangen. Die Vereinbarung, der Vermieter behalte sich eine Änderung des Mietzinses im Rahmen der jeweils bestehenden, gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vor, stellt keine bestimmte oder wenigstens bestimmbare Erhöhungsvereinbarung dar, sodaß Paragraph 16 a, MRG der Wirksamkeit dieser Vertragsbestimmung nicht entgegensteht vergleiche EvBl 1986/26 = MietSlg 37.129; 38.139 ua).
Welcher Erklärungswert dem Vertragspassus, der Vermieter behalte sich eine Änderung des Mietzinses im Rahmen der jeweils bestehenden, gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vor, tatsächlich zukommen sollte, ist angesichts des Umstandes, daß Erhöhungen des vereinbarten Mietzinses ohnedies nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hiezu vorgenommen werden konnten, nicht deutlich. Jedenfalls mißt Punkt 2 des fünften Nachtrags zum Mietvertrag diesem Satz doch einen Anwendungsbereich zu, nämlich eine Erhöhungsmöglichkeit gegenüber dem "heutigen Stand" von S 1 pro Friedenskrone somit S 15.000 jährlich. Eine Änderung des Mietzinses im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmung hat die Antragsgegnerin auch für den Zeitraum ab 1. August 1989 im Auge gehabt, wenn bei damals, im Zeitpunkt des fünften Nachtrags (November 1962) zulässiger freier Mietzinsvereinbarung für diesen Zeitpunkt ein dann den vorliegenden Preisverhältnissen entsprechender Mietzins "vereinbart wurde". An der Zulässigkeit dieser Vereinbarung bestehen angesichts der aufgegebenen Preisbindung für Geschäftslokale im damaligen Zeitpunkt keine Bedenken. Doch ist dieser Vereinbarung eine Negativbedingung vorgeschaltet, die, wie schon ausgeführt wurde, nicht eingetreten ist. Es wurde nämlich eine Erhöhung des vereinbarten Mietzinses von S 15.000 jährlich auf S 45.000 durch Anwendung des Punktes 3 des Mietvertrags in Verbindung mit der geänderten gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 lit a MG vorgenommen. Das Argument, daß gesetzliche Mietzinsänderungen keine "Anwendung" des Punktes 3 des Mietvertrags bewirkt hätten, ist schon angesichts dessen Formulierung obsolet. Dort heißt es nämlich:Welcher Erklärungswert dem Vertragspassus, der Vermieter behalte sich eine Änderung des Mietzinses im Rahmen der jeweils bestehenden, gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vor, tatsächlich zukommen sollte, ist angesichts des Umstandes, daß Erhöhungen des vereinbarten Mietzinses ohnedies nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hiezu vorgenommen werden konnten, nicht deutlich. Jedenfalls mißt Punkt 2 des fünften Nachtrags zum Mietvertrag diesem Satz doch einen Anwendungsbereich zu, nämlich eine Erhöhungsmöglichkeit gegenüber dem "heutigen Stand" von S 1 pro Friedenskrone somit S 15.000 jährlich. Eine Änderung des Mietzinses im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmung hat die Antragsgegnerin auch für den Zeitraum ab 1. August 1989 im Auge gehabt, wenn bei damals, im Zeitpunkt des fünften Nachtrags (November 1962) zulässiger freier Mietzinsvereinbarung für diesen Zeitpunkt ein dann den vorliegenden Preisverhältnissen entsprechender Mietzins "vereinbart wurde". An der Zulässigkeit dieser Vereinbarung bestehen angesichts der aufgegebenen Preisbindung für Geschäftslokale im damaligen Zeitpunkt keine Bedenken. Doch ist dieser Vereinbarung eine Negativbedingung vorgeschaltet, die, wie schon ausgeführt wurde, nicht eingetreten ist. Es wurde nämlich eine Erhöhung des vereinbarten Mietzinses von S 15.000 jährlich auf S 45.000 durch Anwendung des Punktes 3 des Mietvertrags in Verbindung mit der geänderten gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, MG vorgenommen. Das Argument, daß gesetzliche Mietzinsänderungen keine "Anwendung" des Punktes 3 des Mietvertrags bewirkt hätten, ist schon angesichts dessen Formulierung obsolet. Dort heißt es nämlich:
Änderung des Mietzinses im Rahmen jeweils bestehender gesetzlicher Bestimmungen.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Antragsgegnerin dadurch, daß sie von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, den Hauptmietzins auf S 45.000 zu erhöhen, Gebrauch gemacht hat, den Eintritt der Negativbedingung verhinderte und damit die nur unter dieser Voraussetzung abgeschlossene Mietzinsvereinbarung ab 1. 8. 1989 zum Entfall brachte.
Für die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte Auslegung der Vereinbarung dahin, daß jedenfalls - also offensichtlich ohne Bedingung - ab 1. August 1989 ein ortsüblicher Mietzins für das Bestandobjekt vereinbart worden sei, bietet sich in Anbetracht der ausdrücklich vorangestellten Negativbedingung, kein Raum.
Ihrem unberechtigten Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.