Aus den Entscheidungsgründen:
Auch die Übernahme nur eines Teiles eines Unternehmens ist als Unternehmensübernahme im Sinne des § 1409 ABGB. anzusehen, wenn der übernommene Teil eine selbständige Betriebsmöglichkeit bietet (Wolff in Klang 2. Aufl. VI 356). Die Beantwortung der Frage, ob dabei der Übernehmer für alle Schulden des ehemals gemeinschaftlichen Unternehmens haftet, ergibt sich von selbst, wenn bedacht wird, daß durch die Schulden eines Unternehmens das ganze Vermögen des Unternehmens samt allen Teilbetrieben belastet wird und niemals davon gesprochen werden kann, daß zu einzelnen Teilbetrieben nur bestimmte Schulden gehören. Der Übernehmer des Teilbetriebes haftet daher im Rahmen des § 1409 ABGB. für alle Schulden des ehemaligen gemeinschaftlichen Unternehmens (SZ. XXV 266). Die Fragen, ob der Teilbetrieb im Handelsregister registriert war, was mit den Waren geschehen ist, aus deren Lieferung die Schuld entstanden ist, inwieweit die Gläubiger des Gesamtunternehmens durch die Übereignung des Teilbetriebes benachteiligt wurden und welcher Teil des Deckungsfonds ihnen dadurch entzogen wurde, sind für die Haftung nach § 1409 ABGB. ohne Bedeutung. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Revision zu den Revisionsgrunden des § 503 Z. 2 und 3 ZPO., die sich mit diesen Fragen beschäftigen, einzugehen. Die Vorlage von zwei Amtsbestätigungen mit der Revision zum Beweis dafür, daß das Hauptunternehmen in I. allein registriert gewesen sei, stellt übrigens eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar.Auch die Übernahme nur eines Teiles eines Unternehmens ist als Unternehmensübernahme im Sinne des Paragraph 1409, ABGB. anzusehen, wenn der übernommene Teil eine selbständige Betriebsmöglichkeit bietet (Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs 356). Die Beantwortung der Frage, ob dabei der Übernehmer für alle Schulden des ehemals gemeinschaftlichen Unternehmens haftet, ergibt sich von selbst, wenn bedacht wird, daß durch die Schulden eines Unternehmens das ganze Vermögen des Unternehmens samt allen Teilbetrieben belastet wird und niemals davon gesprochen werden kann, daß zu einzelnen Teilbetrieben nur bestimmte Schulden gehören. Der Übernehmer des Teilbetriebes haftet daher im Rahmen des Paragraph 1409, ABGB. für alle Schulden des ehemaligen gemeinschaftlichen Unternehmens (SZ. römisch 25 266). Die Fragen, ob der Teilbetrieb im Handelsregister registriert war, was mit den Waren geschehen ist, aus deren Lieferung die Schuld entstanden ist, inwieweit die Gläubiger des Gesamtunternehmens durch die Übereignung des Teilbetriebes benachteiligt wurden und welcher Teil des Deckungsfonds ihnen dadurch entzogen wurde, sind für die Haftung nach Paragraph 1409, ABGB. ohne Bedeutung. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Revision zu den Revisionsgrunden des Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO., die sich mit diesen Fragen beschäftigen, einzugehen. Die Vorlage von zwei Amtsbestätigungen mit der Revision zum Beweis dafür, daß das Hauptunternehmen in römisch eins. allein registriert gewesen sei, stellt übrigens eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar.
Der Beklagte haftet daher für die Schulden des Unternehmens seines Bruders, und zwar als naher Angehöriger ohne Beschränkung auf den Wert des übernommenen Unternehmens (§ 187 III. TN.). Den Beweis dafür, daß ihm die Schulden weder bekannt waren noch bekannt sein mußten, hat er nicht erbracht. Die in der Revision angeschnittene Frage, ob für den Masseverwalter im Konkurs des Walter S. die Möglichkeit der Anfechtung bestand, war hier nicht zu untersuchen. Die Inanspruchnahme der Haftung nach § 1409 ABGB. stellt einen von der Anfechtung verschiedenen Rechtsbehelf zur Hereinbringung von Forderungen dar, der durch die Möglichkeit der Anfechtung nicht ausgeschlossen wird.Der Beklagte haftet daher für die Schulden des Unternehmens seines Bruders, und zwar als naher Angehöriger ohne Beschränkung auf den Wert des übernommenen Unternehmens (Paragraph 187, römisch drei. TN.). Den Beweis dafür, daß ihm die Schulden weder bekannt waren noch bekannt sein mußten, hat er nicht erbracht. Die in der Revision angeschnittene Frage, ob für den Masseverwalter im Konkurs des Walter S. die Möglichkeit der Anfechtung bestand, war hier nicht zu untersuchen. Die Inanspruchnahme der Haftung nach Paragraph 1409, ABGB. stellt einen von der Anfechtung verschiedenen Rechtsbehelf zur Hereinbringung von Forderungen dar, der durch die Möglichkeit der Anfechtung nicht ausgeschlossen wird.