Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Revision eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt, daß die Beziehungen der Beklagten zu ihrem Bruder nicht näher erörtert wurden und daß darüber mit Ausnahme der Parteienvernehmung keine Beweise aufgenommen wurden, ist ihr entgegenzuhalten, daß der in diesem Zusammenhang maßgebende Sachverhalt durch die aufgenommenen Beweise hinreichend geklärt wurde. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Beurteilung der Schwere und Bedeutung der diesbezüglichen Verfehlungen der Beklagten, sondern allein darum, ob der vom Kläger geltend gemachte Aufhebungsgrund gegeben ist. Die für die Behauptung der Beklagten, daß der Kläger nach Aufklärung über das Vorleben der Beklagten erklärt habe, die Ehe fortsetzen zu wollen, angebotenen Beweise wurden vom Berufungsgericht aber mit Recht als unerheblich betrachtet, da diese angebliche Äußerung des Klägers jedenfalls mit seinem übrigen an den Tag gelegten Verhalten (Auszug aus dem gemeinsamen Schlafzimmer der Streitteile und Erklärung, er müsse es sich noch überlegen, ob er nunmehr die Ehe fortzusetzen imstande sei) im Widerspruch stand und daher, selbst wenn er eine solche Erklärung den Eltern der Beklagten gegenüber abgegeben haben sollte, nicht als Bestätigung der Ehe im Sinne einer Erklärung seiner Bereitschaft zur Fortführung eines normalen Ehelebens (vgl. Schwind in Klang-Komm.[2] I/1 669 f.) angesehen werden könnte. Der Kläger hat allerdings zunächst die Scheidung der Ehe verlangt und dort ausgeführt, daß die Ehe durch den nunmehr hervorgekommenen Sachverhalt so schwer zerrüttet worden sei, daß er mit der Beklagten nicht mehr zusammenleben könne, obwohl er sich darum bemüht habe. Da der Kläger mit diesen Ausführungen keinesfalls eine Eheverfehlung der Beklagten behauptete, war sein Scheidungsbegehren gewiß verfehlt. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen allenfalls einem Tatbestand nach § 37 EheG. unterstellt werden könnte, denn seine weiteren Ausführungen zur Begründung des nunmehr auf Aufhebung der Ehe zielenden Begehrens lassen deutlich erkennen, daß der Aufhebungsgrund der arglistigen Täuschung (§ 38 EheG.) geltend gemacht wurde.Soweit die Revision eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt, daß die Beziehungen der Beklagten zu ihrem Bruder nicht näher erörtert wurden und daß darüber mit Ausnahme der Parteienvernehmung keine Beweise aufgenommen wurden, ist ihr entgegenzuhalten, daß der in diesem Zusammenhang maßgebende Sachverhalt durch die aufgenommenen Beweise hinreichend geklärt wurde. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Beurteilung der Schwere und Bedeutung der diesbezüglichen Verfehlungen der Beklagten, sondern allein darum, ob der vom Kläger geltend gemachte Aufhebungsgrund gegeben ist. Die für die Behauptung der Beklagten, daß der Kläger nach Aufklärung über das Vorleben der Beklagten erklärt habe, die Ehe fortsetzen zu wollen, angebotenen Beweise wurden vom Berufungsgericht aber mit Recht als unerheblich betrachtet, da diese angebliche Äußerung des Klägers jedenfalls mit seinem übrigen an den Tag gelegten Verhalten (Auszug aus dem gemeinsamen Schlafzimmer der Streitteile und Erklärung, er müsse es sich noch überlegen, ob er nunmehr die Ehe fortzusetzen imstande sei) im Widerspruch stand und daher, selbst wenn er eine solche Erklärung den Eltern der Beklagten gegenüber abgegeben haben sollte, nicht als Bestätigung der Ehe im Sinne einer Erklärung seiner Bereitschaft zur Fortführung eines normalen Ehelebens vergleiche Schwind in Klang-Komm.[2] I/1 669 f.) angesehen werden könnte. Der Kläger hat allerdings zunächst die Scheidung der Ehe verlangt und dort ausgeführt, daß die Ehe durch den nunmehr hervorgekommenen Sachverhalt so schwer zerrüttet worden sei, daß er mit der Beklagten nicht mehr zusammenleben könne, obwohl er sich darum bemüht habe. Da der Kläger mit diesen Ausführungen keinesfalls eine Eheverfehlung der Beklagten behauptete, war sein Scheidungsbegehren gewiß verfehlt. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen allenfalls einem Tatbestand nach Paragraph 37, EheG. unterstellt werden könnte, denn seine weiteren Ausführungen zur Begründung des nunmehr auf Aufhebung der Ehe zielenden Begehrens lassen deutlich erkennen, daß der Aufhebungsgrund der arglistigen Täuschung (Paragraph 38, EheG.) geltend gemacht wurde.
Nach dieser Gesetzesstelle kann die Aufhebung der Ehe verlangen, wer durch arglistige Täuschung seitens des Ehepartners oder mit dessen Kenntnis durch einen Dritten über Umstände in der Person des Partners - mit Ausnahme seiner Vermögensverhältnisse - in Irrtum geführt wurde und diese Täuschung für die Eheschließung kausal war. Soweit der Aufhebungsgrund in der Geheimhaltung oder Verschweigung wahrer Tatsachen erblickt wird, kann von einer arglistigen Täuschung allerdings nur gesprochen werden, wenn der angeblich Getäuschte im Zeitpunkt der Eheschließung Anspruch auf Mitteilung des wahren Sachverhaltes hatte, dieser objektiv für die Gestaltung der Ehe von Bedeutung ist und der Täuschende die Tragweite seines Stillschweigens erkannte, daran aber in der Absicht festhielt, zu verhindern, daß der Partner von seinem Entschluß zur Ehe Abstand nehme. Mit Rücksicht auf das in der Ehe notwendige innige Vertrauensverhältnis hat jeder Verlobte Anspruch darauf, alle Umstände, die für die Ehe objektiv von Bedeutung sind, insbesondere derartige die Person des künftigen Ehegatten oder dessen Verwandte betreffende dauernde Zustände zu kennen. Einmalige in der Vergangenheit liegende Ereignisse können für die Zukunft nur dann eine solche entscheidende Bedeutung gewinnen, wenn sie der Anfang eines noch in das eheliche Leben hineinwirkenden Zustandes geworden sind (vgl. Schwind a.a.O. 689).Nach dieser Gesetzesstelle kann die Aufhebung der Ehe verlangen, wer durch arglistige Täuschung seitens des Ehepartners oder mit dessen Kenntnis durch einen Dritten über Umstände in der Person des Partners - mit Ausnahme seiner Vermögensverhältnisse - in Irrtum geführt wurde und diese Täuschung für die Eheschließung kausal war. Soweit der Aufhebungsgrund in der Geheimhaltung oder Verschweigung wahrer Tatsachen erblickt wird, kann von einer arglistigen Täuschung allerdings nur gesprochen werden, wenn der angeblich Getäuschte im Zeitpunkt der Eheschließung Anspruch auf Mitteilung des wahren Sachverhaltes hatte, dieser objektiv für die Gestaltung der Ehe von Bedeutung ist und der Täuschende die Tragweite seines Stillschweigens erkannte, daran aber in der Absicht festhielt, zu verhindern, daß der Partner von seinem Entschluß zur Ehe Abstand nehme. Mit Rücksicht auf das in der Ehe notwendige innige Vertrauensverhältnis hat jeder Verlobte Anspruch darauf, alle Umstände, die für die Ehe objektiv von Bedeutung sind, insbesondere derartige die Person des künftigen Ehegatten oder dessen Verwandte betreffende dauernde Zustände zu kennen. Einmalige in der Vergangenheit liegende Ereignisse können für die Zukunft nur dann eine solche entscheidende Bedeutung gewinnen, wenn sie der Anfang eines noch in das eheliche Leben hineinwirkenden Zustandes geworden sind vergleiche Schwind a.a.O. 689).
Durch Jahre hindurch unterhaltene geschlechtliche Beziehungen einer dem Kindesalter kaum entwachsenen Frau mit ihrem leiblichen Bruder sind nun keineswegs als ein einmaliges Ereignis zu bezeichnen. Vielmehr handelt es sich hiebei um Handlungen, die ohne Rücksicht auf die Verantwortlichkeit der Beteiligten auf beiden Seiten solche Eigenschaften erkennen lassen, die für die Gestaltung eines künftigen Ehelebens von bleibender Bedeutung sind. Das Berufungsgericht war daher mit Recht der Auffassung, daß die Beklagte unter diesen Umständen verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger vor der Eheschließung von ihren diesbezüglichen Erlebnissen Mitteilung zu machen. Daß die Beklagte im kritischen Zeitpunkt die Tragweite ihres Stillschweigens erkannte, hat das Berufungsgericht aus der Feststellung erschlossen, daß die Beklagte dem Kläger ihre Verfehlungen deshalb nicht gestanden habe, weil sie gewußt habe, daß er sie in Kenntnis der wahren Sachlage nicht heiraten werde. Diesbezüglich handelt es sich um die Feststellung einer Tatsache, da die Beantwortung der Frage, welche Gedanken bestimmten Handlungen oder Unterlassung einer Person zugrunde lagen, also die Feststellung des inneren Seelenzustandes dieser Person zu einer gegebenen Zeit, nur auf Grund der Wertung der äußeren Umstände ihrer Handlungen oder Unterlassungen aufgenommenen Beweisen erfolgt. Nur wenn bei dieser Wertung die natürlichen Denkgesetze verletzt wurden, was hier jedoch keinesfalls zutrifft, könnte von einer rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes gesprochen werden. Der Oberste Gerichtshof ist daher an die Feststellung der Absicht der Beklagten, von der sie sich bei der Verschweigung des wahren Sachverhaltes leiten ließ, gebunden. Es muß deshalb der Versuch der Revision, diese Feststellung unter Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Parteiaussage des Klägers zu erschüttern, erfolglos bleiben. Auf die Motive für die Täuschung kommt es nicht an; auch derjenige, der in der sicheren Erwartung, daß die Ehe glücklich verlaufen werde, dem Verlobten objektiv wesentliche Umstände verschweigt, von denen er annehmen mußte, daß die Kenntnis der wahren Sachlage den Partner von der Eingehung der Ehe abhalten könnte, handelt arglistig (Schwind a. a.O. 688). Einen solchen Sachverhalt haben die Untergerichte aber festgestellt. Die Behauptung der Beklagten, daß sie im Zeitpunkt der Eheschließung die lange zurückliegenden Ereignisse vergessen und schon deshalb nicht arglistig gehandelt habe, widerspricht den Feststellungen der Untergerichte. In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die Untergerichte, daß der geltend gemachte Aufhebungsgrund gegeben ist, kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Nach § 42 (2) EheG. war auch das Verschulden der Beklagten auszusprechen.Durch Jahre hindurch unterhaltene geschlechtliche Beziehungen einer dem Kindesalter kaum entwachsenen Frau mit ihrem leiblichen Bruder sind nun keineswegs als ein einmaliges Ereignis zu bezeichnen. Vielmehr handelt es sich hiebei um Handlungen, die ohne Rücksicht auf die Verantwortlichkeit der Beteiligten auf beiden Seiten solche Eigenschaften erkennen lassen, die für die Gestaltung eines künftigen Ehelebens von bleibender Bedeutung sind. Das Berufungsgericht war daher mit Recht der Auffassung, daß die Beklagte unter diesen Umständen verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger vor der Eheschließung von ihren diesbezüglichen Erlebnissen Mitteilung zu machen. Daß die Beklagte im kritischen Zeitpunkt die Tragweite ihres Stillschweigens erkannte, hat das Berufungsgericht aus der Feststellung erschlossen, daß die Beklagte dem Kläger ihre Verfehlungen deshalb nicht gestanden habe, weil sie gewußt habe, daß er sie in Kenntnis der wahren Sachlage nicht heiraten werde. Diesbezüglich handelt es sich um die Feststellung einer Tatsache, da die Beantwortung der Frage, welche Gedanken bestimmten Handlungen oder Unterlassung einer Person zugrunde lagen, also die Feststellung des inneren Seelenzustandes dieser Person zu einer gegebenen Zeit, nur auf Grund der Wertung der äußeren Umstände ihrer Handlungen oder Unterlassungen aufgenommenen Beweisen erfolgt. Nur wenn bei dieser Wertung die natürlichen Denkgesetze verletzt wurden, was hier jedoch keinesfalls zutrifft, könnte von einer rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes gesprochen werden. Der Oberste Gerichtshof ist daher an die Feststellung der Absicht der Beklagten, von der sie sich bei der Verschweigung des wahren Sachverhaltes leiten ließ, gebunden. Es muß deshalb der Versuch der Revision, diese Feststellung unter Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Parteiaussage des Klägers zu erschüttern, erfolglos bleiben. Auf die Motive für die Täuschung kommt es nicht an; auch derjenige, der in der sicheren Erwartung, daß die Ehe glücklich verlaufen werde, dem Verlobten objektiv wesentliche Umstände verschweigt, von denen er annehmen mußte, daß die Kenntnis der wahren Sachlage den Partner von der Eingehung der Ehe abhalten könnte, handelt arglistig (Schwind a. a.O. 688). Einen solchen Sachverhalt haben die Untergerichte aber festgestellt. Die Behauptung der Beklagten, daß sie im Zeitpunkt der Eheschließung die lange zurückliegenden Ereignisse vergessen und schon deshalb nicht arglistig gehandelt habe, widerspricht den Feststellungen der Untergerichte. In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die Untergerichte, daß der geltend gemachte Aufhebungsgrund gegeben ist, kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Nach Paragraph 42, (2) EheG. war auch das Verschulden der Beklagten auszusprechen.