Aus der Begründung:
Es ist allerdings richtig, daß die Auffassung des Rekursgerichtes, die Begrenzung der Garantieerklärung des Ausgleichsbürgen auf eine bestimmte Höchstsumme sei unzulässig, von einem Teil der Lehre geteilt wird (Bartsch - Pollak, Komm.[3] zu § 2 AO. Anm. 13, II. Bd. S. 74, auch Ohmeyer - Klang in Kommentar[2] zu § 1348 ABGB., VI 211, Fußnote 12). Allein das Gesetz kann für diese Lehrmeinung nicht herangezogen werden.Es ist allerdings richtig, daß die Auffassung des Rekursgerichtes, die Begrenzung der Garantieerklärung des Ausgleichsbürgen auf eine bestimmte Höchstsumme sei unzulässig, von einem Teil der Lehre geteilt wird (Bartsch - Pollak, Komm.[3] zu Paragraph 2, AO. Anmerkung 13, römisch zwei. Bd. S. 74, auch Ohmeyer - Klang in Kommentar[2] zu Paragraph 1348, ABGB., römisch sechs 211, Fußnote 12). Allein das Gesetz kann für diese Lehrmeinung nicht herangezogen werden.
An sich gilt zwar der Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft, das heißt, die Verpflichtung des Bürgen besteht nur dann und insoweit, als die Hauptschuld besteht, deren Erfüllung der Bürge zugesagt hat (Ohmeyer - Klang, a. a. O. 201). Es steht dem Bürgen jedoch frei, seine Haftung auf einen Teilbetrag der Hauptschuld einzuschränken oder die Erfüllung nur unter besonderen Bedingungen zuzusagen (Ohmeyer - Klang a. a. O. 218 f., Ehrenzweig System II/1 § 308 IV 3 a, b und § 310 II A 1). Da das Gesetz für den Ausgleichsbürgen diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen kennt, sind diese Grundsätze auch für ihn wirksam (vgl. SZ. XV 31). Es kann jedoch gemäß § 154 Z. 1 KO. dem Zwangsausgleich die Bestätigung versagt werden, wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht. Eine solche Verletzung der gemeinsamen Interessen der Konkursgläubiger ist dann gegeben, wenn die Konkursgläubiger der dritten Klasse entgegen § 150 (2) KO. im Ausgleich ungleich behandelt werden. Eine derartige ungleiche Behandlung der Konkursgläubiger würde allerdings auch dann vorliegen, wenn der Bürge nur einzelnen Gläubigern gegenüber die Haftung für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Gemeinschuldners übernähme oder seine Haftung auf die im Ausgleich (Zwangsausgleich) angemeldeten Forderungen einschränkte (vgl. SZ. XI 26). Daneben erscheint es aber durchaus unbedenklich, wenn der Bürge die Haftung nur für einen aliquoten Teil der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners übernommen hat (SZ. XV 31, EvBl. 1961 Nr. 40, ebenso 8 Ob 280/68) oder wenn er nur eine Ausfallshaftung übernimmt. Ebenso kann der Bürge die Haftung für den etwa wiederauflebenden Forderungsrest ablehnen (SZ. XXVI 290), er kann andere Zahlungstermine festsetzen oder die Garantieübernahme von der Übergabe einiger oder aller Aktiven des Ausgleichsschuldners abhängig machen (in diesem Sinne auch Ohmeyer - Klang a. a. O. 211; SZ. X 144).An sich gilt zwar der Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft, das heißt, die Verpflichtung des Bürgen besteht nur dann und insoweit, als die Hauptschuld besteht, deren Erfüllung der Bürge zugesagt hat (Ohmeyer - Klang, a. a. O. 201). Es steht dem Bürgen jedoch frei, seine Haftung auf einen Teilbetrag der Hauptschuld einzuschränken oder die Erfüllung nur unter besonderen Bedingungen zuzusagen (Ohmeyer - Klang a. a. O. 218 f., Ehrenzweig System II/1 Paragraph 308, römisch vier 3 a, b und Paragraph 310, römisch zwei A 1). Da das Gesetz für den Ausgleichsbürgen diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen kennt, sind diese Grundsätze auch für ihn wirksam vergleiche SZ. römisch fünfzehn 31). Es kann jedoch gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, KO. dem Zwangsausgleich die Bestätigung versagt werden, wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht. Eine solche Verletzung der gemeinsamen Interessen der Konkursgläubiger ist dann gegeben, wenn die Konkursgläubiger der dritten Klasse entgegen Paragraph 150, (2) KO. im Ausgleich ungleich behandelt werden. Eine derartige ungleiche Behandlung der Konkursgläubiger würde allerdings auch dann vorliegen, wenn der Bürge nur einzelnen Gläubigern gegenüber die Haftung für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Gemeinschuldners übernähme oder seine Haftung auf die im Ausgleich (Zwangsausgleich) angemeldeten Forderungen einschränkte vergleiche SZ. römisch elf 26). Daneben erscheint es aber durchaus unbedenklich, wenn der Bürge die Haftung nur für einen aliquoten Teil der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners übernommen hat (SZ. römisch fünfzehn 31, EvBl. 1961 Nr. 40, ebenso 8 Ob 280/68) oder wenn er nur eine Ausfallshaftung übernimmt. Ebenso kann der Bürge die Haftung für den etwa wiederauflebenden Forderungsrest ablehnen (SZ. römisch 26 290), er kann andere Zahlungstermine festsetzen oder die Garantieübernahme von der Übergabe einiger oder aller Aktiven des Ausgleichsschuldners abhängig machen (in diesem Sinne auch Ohmeyer - Klang a. a. O. 211; SZ. römisch zehn 144).
Die Rechtsprechung hat mehrfach ausgesprochen, daß es auch zulässig sei, wenn der Ausgleichsbürge seine Haftung bis zu einem Höchstbetrag der Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners beschränkt (SZ. XV 31, RSpr. 1926 Nr. 79, SZ. XXXIII 89; soweit überblickt werden kann, hat sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nie zu einer gegenteiligen Auffassung bekannt). Da sich der Ausgleich und damit auch die Ausgleichsbürgschaft jedenfalls auf alle durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, also auch auf jene erstreckt, deren Gläubiger am Verfahren nicht teilgenommen haben (vgl. amtl. Slg. NF. 1873, RiZ. 1968 S. 112), der Bürge somit auch für Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners aufzukommen hat, die weder im Vermögensverzeichnis angeführt noch im Konkurs bzw. Ausgleich angemeldet wurden, die ihm also bei Übernahme der Bürgschaft gar nicht bekannt waren, könnte die Beschränkung der Haftung des Bürgen auf einen bestimmten Höchstbetrag dazu führen, daß einzelne Gläubiger nicht in den Vorteil der Garantieerklärung des Bürgen kommen, nämlich wenn dieser zunächst die Forderungen der ihm bekannten anderen Gläubiger erfüllt und damit der von ihm übernommene Höchstbetrag erschöpft wird. Wie jedoch Jaeger (Konkursordnung 8 II S. 625 und in Anm. 2 zu § 181) unter Anführung umfangreicher weiterer Literatur - allerdings für den deutschen Rechtsbereich - nachgewiesen hat, verstößt ein solcher Vorgang keineswegs gegen den im § 181 dKO. normierten Gleichheitsgrundsatz, weil diese Vorschrift Nachteile, die einzelnen Gläubigern aus der verspäteten Rechtsverfolgung erwachsen, weder verhindern kann noch verhindern will. Da der Gleichheitsgrundsatz des österreichischen Rechtes den gleichen Inhalt hat, müssen diese Überlegungen auch für den inländischen Rechtsbereich als überzeugend angesehen werden. Diese Auffassung wird auch von Reimer, "Die Ausgleichsordnung und ihre Anwendung auf die offene Handelsgesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter", Manz 1966, S. 129, geteilt, der wohl fordert, daß die Haftungserklärung des Bürgen zugunsten aller Gläubiger abgegeben wird, eine betragsmäßige Beschränkung der Haftungserklärung aber für zulässig hält. Die von Bartsch - Pollak und Ohmeyer - Klang gegen die bisherige Praxis und die zuletzt angeführte Rechtslehre vorgebrachten Bedenken erscheinen nicht so gewichtig, als daß allein wegen der Beschränkung der Haftungserklärung des Bürgen auf einen Höchstbetrag dem Ausgleich die Bestätigung zu versagen wäre.Die Rechtsprechung hat mehrfach ausgesprochen, daß es auch zulässig sei, wenn der Ausgleichsbürge seine Haftung bis zu einem Höchstbetrag der Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners beschränkt (SZ. römisch fünfzehn 31, RSpr. 1926 Nr. 79, SZ. römisch 33 89; soweit überblickt werden kann, hat sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nie zu einer gegenteiligen Auffassung bekannt). Da sich der Ausgleich und damit auch die Ausgleichsbürgschaft jedenfalls auf alle durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, also auch auf jene erstreckt, deren Gläubiger am Verfahren nicht teilgenommen haben vergleiche amtl. Slg. NF. 1873, RiZ. 1968 S. 112), der Bürge somit auch für Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners aufzukommen hat, die weder im Vermögensverzeichnis angeführt noch im Konkurs bzw. Ausgleich angemeldet wurden, die ihm also bei Übernahme der Bürgschaft gar nicht bekannt waren, könnte die Beschränkung der Haftung des Bürgen auf einen bestimmten Höchstbetrag dazu führen, daß einzelne Gläubiger nicht in den Vorteil der Garantieerklärung des Bürgen kommen, nämlich wenn dieser zunächst die Forderungen der ihm bekannten anderen Gläubiger erfüllt und damit der von ihm übernommene Höchstbetrag erschöpft wird. Wie jedoch Jaeger (Konkursordnung 8 römisch zwei S. 625 und in Anmerkung 2 zu Paragraph 181,) unter Anführung umfangreicher weiterer Literatur - allerdings für den deutschen Rechtsbereich - nachgewiesen hat, verstößt ein solcher Vorgang keineswegs gegen den im Paragraph 181, dKO. normierten Gleichheitsgrundsatz, weil diese Vorschrift Nachteile, die einzelnen Gläubigern aus der verspäteten Rechtsverfolgung erwachsen, weder verhindern kann noch verhindern will. Da der Gleichheitsgrundsatz des österreichischen Rechtes den gleichen Inhalt hat, müssen diese Überlegungen auch für den inländischen Rechtsbereich als überzeugend angesehen werden. Diese Auffassung wird auch von Reimer, "Die Ausgleichsordnung und ihre Anwendung auf die offene Handelsgesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter", Manz 1966, S. 129, geteilt, der wohl fordert, daß die Haftungserklärung des Bürgen zugunsten aller Gläubiger abgegeben wird, eine betragsmäßige Beschränkung der Haftungserklärung aber für zulässig hält. Die von Bartsch - Pollak und Ohmeyer - Klang gegen die bisherige Praxis und die zuletzt angeführte Rechtslehre vorgebrachten Bedenken erscheinen nicht so gewichtig, als daß allein wegen der Beschränkung der Haftungserklärung des Bürgen auf einen Höchstbetrag dem Ausgleich die Bestätigung zu versagen wäre.
Im übrigen kann die im Ausgleich vorgesehene Bestellung des Masseverwalters zum Sachwalter der Gläubigerschaft entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes keineswegs als eine (unzulässige) Ausdehnung seiner Amtstätigkeit angesehen werden, da der Sachwalter in dieser Eigenschaft nicht als Organ des Konkursverfahrens tätig wird. Die Ausgleichsbestimmung, daß zur Geltendmachung der Ansprüche der Gläubiger gegen die Ausgleichsbürgen nur der Sachwalter legitimiert ist, ermächtigt ihn keineswegs zu einer Überwachung der Bürgen und steht nicht im Widerspruch zu § 151 KO., weil die materiellen Rechte der Konkursgläubiger gegen die Bürgen durch diese Bestimmung nicht berührt, also auch nicht eingeschränkt werde. Bei dieser Rechtslage kommt dem Hinweis der Rekurswerber auf das Mißverhältnis zwischen der Höhe der angemeldeten Forderung des einzigen Gläubigers, der sich der Bestätigung des Zwangsausgleiches widersetzt hatte, und der Höhe der Forderungen aller übrigen Gläubiger, die mit dem Zwangsausgleich in der vorgesehenen Weise einverstanden sind, keine Bedeutung zu.Im übrigen kann die im Ausgleich vorgesehene Bestellung des Masseverwalters zum Sachwalter der Gläubigerschaft entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes keineswegs als eine (unzulässige) Ausdehnung seiner Amtstätigkeit angesehen werden, da der Sachwalter in dieser Eigenschaft nicht als Organ des Konkursverfahrens tätig wird. Die Ausgleichsbestimmung, daß zur Geltendmachung der Ansprüche der Gläubiger gegen die Ausgleichsbürgen nur der Sachwalter legitimiert ist, ermächtigt ihn keineswegs zu einer Überwachung der Bürgen und steht nicht im Widerspruch zu Paragraph 151, KO., weil die materiellen Rechte der Konkursgläubiger gegen die Bürgen durch diese Bestimmung nicht berührt, also auch nicht eingeschränkt werde. Bei dieser Rechtslage kommt dem Hinweis der Rekurswerber auf das Mißverhältnis zwischen der Höhe der angemeldeten Forderung des einzigen Gläubigers, der sich der Bestätigung des Zwangsausgleiches widersetzt hatte, und der Höhe der Forderungen aller übrigen Gläubiger, die mit dem Zwangsausgleich in der vorgesehenen Weise einverstanden sind, keine Bedeutung zu.