Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zulässig, aber nicht berechtigt ist.
Der Antragstellerin ist zunächst darin beizupflichten, dass zu der hier zu lösenden Frage in jüngerer Zeit keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, sodass sich die Frage der Zulässigkeit der Anmerkung einer Weiterzession der Hauptmietzinse gemäß § 42 Abs 2 MRG als erhebliche Rechtsfrage erweist.Der Antragstellerin ist zunächst darin beizupflichten, dass zu der hier zu lösenden Frage in jüngerer Zeit keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, sodass sich die Frage der Zulässigkeit der Anmerkung einer Weiterzession der Hauptmietzinse gemäß Paragraph 42, Absatz 2, MRG als erhebliche Rechtsfrage erweist.
Im Ergebnis ist das Rechtsmittel aber nicht berechtigt.
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über erst einzuziehende Hauptmietzinse sind im Anwendungsbereich des MRG rechtsunwirksam, soweit sie nicht zur Sicherstellung der Finanzierung von Erhaltungs- (jetzt auch Verbesserungs-)arbeiten erfolgen. Dritten gegenüber werden sie im Fall ihrer Zulässigkeit erst mit der Anmerkung im Grundbuch wirksam. Die Wirkung der vom Verfügungsverbot des § 42 Abs 1 erster Satz MRG ausgenommenen Mietzinsabtretung zwischen den Vertragsteilen richtet sich allerdings nach den allgemeinen Regeln und ist nicht von der Anmerkung im Grundbuch abhängig. Die Anmerkung als Rechtswirksamkeitsvoraussetzung ist auch im Verhältnis zu Dritten nicht zwingend (WoBl 1989/49). Die Abtretung bleibt im übrigen auch dem Ersteher der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber wirksam. Sie besteht dann unabhängig von der Deckung im Meistbot und der Besicherung der Darlehen durch Pfandrechtseinverleibung (vgl WoBl 1989/49).Rechtsgeschäftliche Verfügungen über erst einzuziehende Hauptmietzinse sind im Anwendungsbereich des MRG rechtsunwirksam, soweit sie nicht zur Sicherstellung der Finanzierung von Erhaltungs- (jetzt auch Verbesserungs-)arbeiten erfolgen. Dritten gegenüber werden sie im Fall ihrer Zulässigkeit erst mit der Anmerkung im Grundbuch wirksam. Die Wirkung der vom Verfügungsverbot des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz MRG ausgenommenen Mietzinsabtretung zwischen den Vertragsteilen richtet sich allerdings nach den allgemeinen Regeln und ist nicht von der Anmerkung im Grundbuch abhängig. Die Anmerkung als Rechtswirksamkeitsvoraussetzung ist auch im Verhältnis zu Dritten nicht zwingend (WoBl 1989/49). Die Abtretung bleibt im übrigen auch dem Ersteher der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber wirksam. Sie besteht dann unabhängig von der Deckung im Meistbot und der Besicherung der Darlehen durch Pfandrechtseinverleibung vergleiche WoBl 1989/49).
Ob eine nicht unmittelbar zu Instandhaltungszwecken erfolgte Weiterabtretung der gemäß § 42 Abs 2 MRG zur Sicherung eines Instandhaltungskredits zedierten Hauptmietzinse rechtswirksam ist und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, war schon kurz nach Inkrafttreten der gleichlautenden Bestimmung des § 42 MietG Gegenstand literarischer Stellungnahmen (vgl die Darstellung von Iro in ÖBA 1989, 1067, insbes FN 48 bis 50). Überwiegend wurde allerdings der Standpunkt vertreten, dass selbst bei Zulässigkeit einer Weiterzession dafür keine Anmerkung im Grundbuch zu erfolgen habe. Dem folgte der OGH in der in RZ 1937/233 veröffentlichten Entscheidung. Wenn das Darlehen beim ersten Darlehensgeber zu dem vom Gesetz geforderten Zweck aufgenommen worden ist, ist mit der Anmerkung der gesetzliche Zweck bereits erfüllt. Die abgetretene Hauptmietzinsforderung ist, wenn bei der ersten Abtretung dem Gesetz entsprochen wurde, aus ihrer Bindung herausgenommen und dadurch freies Verkehrsobjekt geworden. Einer neuerlichen Anmerkung im Grundbuch bedarf es daher nicht. Diese grundsätzlichen Erwägungen haben nach wie vor Geltung (vgl auch Iro, aaO).Ob eine nicht unmittelbar zu Instandhaltungszwecken erfolgte Weiterabtretung der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, MRG zur Sicherung eines Instandhaltungskredits zedierten Hauptmietzinse rechtswirksam ist und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, war schon kurz nach Inkrafttreten der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 42, MietG Gegenstand literarischer Stellungnahmen vergleiche die Darstellung von Iro in ÖBA 1989, 1067, insbes FN 48 bis 50). Überwiegend wurde allerdings der Standpunkt vertreten, dass selbst bei Zulässigkeit einer Weiterzession dafür keine Anmerkung im Grundbuch zu erfolgen habe. Dem folgte der OGH in der in RZ 1937/233 veröffentlichten Entscheidung. Wenn das Darlehen beim ersten Darlehensgeber zu dem vom Gesetz geforderten Zweck aufgenommen worden ist, ist mit der Anmerkung der gesetzliche Zweck bereits erfüllt. Die abgetretene Hauptmietzinsforderung ist, wenn bei der ersten Abtretung dem Gesetz entsprochen wurde, aus ihrer Bindung herausgenommen und dadurch freies Verkehrsobjekt geworden. Einer neuerlichen Anmerkung im Grundbuch bedarf es daher nicht. Diese grundsätzlichen Erwägungen haben nach wie vor Geltung vergleiche auch Iro, aaO).
Dazu kommt, dass die Abtretung des Mietzinses nicht durch eine neue Anmerkung übertragen werden kann, weil nur bücherliche Rechte grundbücherlich übertragen werden können, hier aber kein bücherliches Recht, sondern die Anmerkung eines außerbücherlichen Rechts vorliegt, welches nur außerbücherlich übertragen werden kann.
Durch Anmerkungen können bücherliche Rechte überhaupt niemals begründet werden, sie bezwecken nur im Interesse Dritter, tatsächliche Verhältnisse bekannt zu machen oder ganz bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen. Das ergibt sich meist aus der entsprechenden Gesetzesvorschrift, auf Grund derer die Eintragung der Anmerkung erfolgen kann (Marent/Preisl, Grundbuchsrecht**2 Anm 5 zu § 20 GBG).Durch Anmerkungen können bücherliche Rechte überhaupt niemals begründet werden, sie bezwecken nur im Interesse Dritter, tatsächliche Verhältnisse bekannt zu machen oder ganz bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen. Das ergibt sich meist aus der entsprechenden Gesetzesvorschrift, auf Grund derer die Eintragung der Anmerkung erfolgen kann (Marent/Preisl, Grundbuchsrecht**2 Anmerkung 5 zu Paragraph 20, GBG).
Daneben sind Anmerkungen, die in keinem Gesetz erwähnt sind und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, nach herrschender Ansicht unzulässig. § 42 Abs 2 MRG sieht die Anmerkung der Zession der Abtretung der Mietzinse nicht vor. Schon daran scheitert die Anwendung des § 20 lit b GBG.Daneben sind Anmerkungen, die in keinem Gesetz erwähnt sind und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, nach herrschender Ansicht unzulässig. Paragraph 42, Absatz 2, MRG sieht die Anmerkung der Zession der Abtretung der Mietzinse nicht vor. Schon daran scheitert die Anwendung des Paragraph 20, Litera b, GBG.
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Begehren der Antragstellerin abgewiesen.
Ihrem dagegen erhobenen Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.