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Entscheidung 5 Ob 278/01w×

Entscheidung 5 Ob 278/01w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob278/01w

Entscheidungsdatum

12.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Friedrich

H. K*****, gegen die Antragsgegner 1. Dr. Wilhelm P*****, 2. Johanna P*****, 3. Brigitte W*****, 4. DI Barbara H*****, 5. Christa D*****,

6. DI Manfred B*****, alle vertreten durch Dr. Michael Ambrosch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG (Paragraph 10, MRG), über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. September 2001, GZ 39 R 220/01v-12, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Mai 2001, GZ 43 Msch 77/00w-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 130.000 übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen die am 25. 10. 2001 zugestellte Entscheidung richtet sich der am 7. 11. 2001 zur Post gegebene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragstellers. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (5 Ob 140/01a, 5 Ob 206/01g uva):

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gelten die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin zwar rechtzeitig beim Erstgericht ein Rechtsmittel eingebracht, es fehlt aber an der ausdrücklichen Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob zuvor die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E65076 5Ob278.01w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00278.01W.0312.000

Dokumentnummer

JJT_20020312_OGH0002_0050OB00278_01W0000_000