Begründung:
Die Antragsteller sind Mieter von Wohnungen auf der Liegenschaft *****, die Antragsgegnerin ist Eigentümerin dieser Liegenschaft.
Unter vielen anderen Positionen der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2002, die allerdings nicht mehr verfahrensgegenständlich sind, bemängelten die Antragsteller eine Kostenposition von 7.276,24 EUR an Hausbesorgerentgelt für die Beseitigung ekelerregender Verschmutzungen.
Insgesamt sind in der Betriebskostenabrechnung 2002 9.032,66 EUR für die Beseitigung von ekelerregenden Verschmutzungen inklusive Materialkostenersatz enthalten.
Den Hausbesorgern wurde auch die Entfernung ekelerregender und besonders ekelerregender Verschmutzungen übertragen. Sie wurden im Rahmen ihres Arbeitsvertrags angehalten, eine interne Aufzeichnung über diese Verschmutzungen zu führen.
Im Jahr 2002 entfielen auf den Hausbesorger Werner J***** dreizehn Fälle der Beseitigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen und 83 Fälle einer Beseitigung von ekelerregenden Verschmutzungen an Werktagen sowie sechs Fälle der Beseitigung von ekelerregenden Verschmutzungen an einem Wochenende.
Hinsichtlich der Hausbesorgerin Gertrude J***** sind für das Jahr 2002 zwölf Fälle der Beseitigung einer besonders ekelerregenden Verschmutzung verzeichnet sowie vierzig Fälle der Beseitigung ekelerregender Verschmutzungen an einem Wochentag und sechzehn Fälle an einem Wochenende.
Dabei wurde zugrundegelegt, dass die Beseitigung von Urin als Beseitigung von ekelerregenden Verschmutzungen zu werten ist, die Beseitigung von Kot oder Erbrochenem hingegen als Beseitigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen.
Ausgehend davon stellte das Erstgericht fest, dass ein Betrag von 1.756,42 EUR für die Beseitigung ekelerregender Verschmutzungen gerechtfertigt sei, im Ausmaß von 7.276,24 EUR hingegen diese Betriebskostenposition, weil keine besonders ekelerregenden Reinigungsarbeiten damit verbunden waren, zu Unrecht in die Betriebskosten des Jahres 2002 aufgenommen worden war.
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, dass nur die vereinbarte Beseitigung von Kot oder Erbrochenem als Beseitigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen zu werten sei, die Beseitigung von Urin hingegen zwar als ekelerregend, nicht aber als besonders ekelerregend im Sinn des Mindestlohntarifs für Hausbesorger-Wien.
Einem dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts hinsichtlich der Beurteilung der Verschmutzungskosten.
Punkt II. E des Mindestlohntarifs für Hausbesorger-Wien lege das dem Hausbesorger zu leistende Entgelt für die Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen pro Beseitigung mit einem Pauschalbetrag von 40,70 EUR (= 560 S) fest. Das Bundeseinigungsamt habe Verschmutzungen durch Urin nicht als eine besonders ekelerregende Verschmutzung in diesem Sinn gewertet. Dieser Ansicht schließe sich der erkennende Senat an. Eine besonders ekelerregende Verschmutzung liege nämlich dann vor, wenn diese nicht nur erheblichen Widerwillen hervorrufe, sondern darüber hinaus mit deren Beseitigung ein erheblicher, über das bloße Wischen hinausgehender Arbeitsaufwand verbunden sei. Das sei bei der Beseitigung von Stoffen mit fester, zähflüssiger oder breiiger Konsistenz, die auf Exkremente, Erbrochenes oder Blut zurückzuführen seien, der Fall, nicht jedoch bei Urin. Dieser lasse sich bloß durch ein- oder mehrfaches feuchtes Wischen entfernen, ein erheblicher Mehraufwand, weil auch Reinigungsgeräte und Tücher nach der Arbeit speziell gereinigt werden müssten, sei damit nicht verbunden.Punkt römisch zwei. E des Mindestlohntarifs für Hausbesorger-Wien lege das dem Hausbesorger zu leistende Entgelt für die Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen pro Beseitigung mit einem Pauschalbetrag von 40,70 EUR (= 560 S) fest. Das Bundeseinigungsamt habe Verschmutzungen durch Urin nicht als eine besonders ekelerregende Verschmutzung in diesem Sinn gewertet. Dieser Ansicht schließe sich der erkennende Senat an. Eine besonders ekelerregende Verschmutzung liege nämlich dann vor, wenn diese nicht nur erheblichen Widerwillen hervorrufe, sondern darüber hinaus mit deren Beseitigung ein erheblicher, über das bloße Wischen hinausgehender Arbeitsaufwand verbunden sei. Das sei bei der Beseitigung von Stoffen mit fester, zähflüssiger oder breiiger Konsistenz, die auf Exkremente, Erbrochenes oder Blut zurückzuführen seien, der Fall, nicht jedoch bei Urin. Dieser lasse sich bloß durch ein- oder mehrfaches feuchtes Wischen entfernen, ein erheblicher Mehraufwand, weil auch Reinigungsgeräte und Tücher nach der Arbeit speziell gereinigt werden müssten, sei damit nicht verbunden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei, weil die Frage, was unter besonders ekelerregender Verschmutzung im Sinn des Mindestlohntarifs für Hausbesorger zu verstehen sei, einer Klärung durch höchstgerichtliche Rechtsprechung bedürfe.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinn einer Abweisung des Feststellungsantrags.
Den Antragstellern und den übrigen Mietern der Liegenschaft wurde Gelegenheit zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung gegeben. Der Erstantragsteller hat davon Gebrauch gemacht, jedoch trotz eines Verbesserungsauftrags keine anwaltliche Unterfertigung seiner Revisionsrekursbeantwortung beigebracht.