Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 5 (1) KO. ist dem Gemeinschuldner das, was er durch eigene Tätigkeit erwirbt, oder was ihm während des Konkurses ungeltlich zugewendet wird, soweit zu überlassen, als es zum Unterhalt für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist. Unter den Begriff Tätigkeit fällt jede vom Gemeinschuldner ausgeübte selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] S. 62 Anm. 3). Die durch eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners erworbenen Ansprüche im Sinne des § 5 KO. gehören, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ. XXVIII 86, SZ. XXXVI 147, EvBl. 1955 Nr. 296, 5 Ob 330/63, grundsätzlich zur Masse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen wurden (s. hiezu auch Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] S. 63 Anm. 5 und das dort zitierte Schrifttum). Wenngleich § 5 (1) KO. dem Gemeinschuldner einen Anspruch einräumt (ist "ihm"... zu überlassen), so bedarf es doch einer Erklärung des Masseverwalters. Kommt der Masseverwalter seinen Obliegenheiten im Sinne des § 5 (1) KO. nicht nach, so kann sich der Gemeinschuldner um Abhilfe an den Konkurskommissär wenden.Nach Paragraph 5, (1) KO. ist dem Gemeinschuldner das, was er durch eigene Tätigkeit erwirbt, oder was ihm während des Konkurses ungeltlich zugewendet wird, soweit zu überlassen, als es zum Unterhalt für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist. Unter den Begriff Tätigkeit fällt jede vom Gemeinschuldner ausgeübte selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] S. 62 Anmerkung 3). Die durch eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners erworbenen Ansprüche im Sinne des Paragraph 5, KO. gehören, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ. römisch 28 86, SZ. römisch 36 147, EvBl. 1955 Nr. 296, 5 Ob 330/63, grundsätzlich zur Masse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen wurden (s. hiezu auch Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] S. 63 Anmerkung 5 und das dort zitierte Schrifttum). Wenngleich Paragraph 5, (1) KO. dem Gemeinschuldner einen Anspruch einräumt (ist "ihm"... zu überlassen), so bedarf es doch einer Erklärung des Masseverwalters. Kommt der Masseverwalter seinen Obliegenheiten im Sinne des Paragraph 5, (1) KO. nicht nach, so kann sich der Gemeinschuldner um Abhilfe an den Konkurskommissär wenden.
Nicht berufen ist hingegen die beklagte Partei, den Unterhaltsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen. Denn nach § 5 (1) KO. ist das, was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt, ... "ihm" zu überlassen ... Es ist zunächst somit dem Gemeinschuldner anheim gestellt, ob er überhaupt seinen Anspruch verfolgt. Macht er seinen Anspruch geltend und verweigert der Masseverwalter eine Überlassung oder gibt er keine Erklärung ab, dann ist zur Verfolgung des Anspruches der Gemeinschuldner, nicht aber der Dienstgeber des Gemeinschuldners legitimiert. Die Geltendmachung hat im Rahmen des Konkursverfahrens zu erfolgen.Nicht berufen ist hingegen die beklagte Partei, den Unterhaltsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen. Denn nach Paragraph 5, (1) KO. ist das, was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt, ... "ihm" zu überlassen ... Es ist zunächst somit dem Gemeinschuldner anheim gestellt, ob er überhaupt seinen Anspruch verfolgt. Macht er seinen Anspruch geltend und verweigert der Masseverwalter eine Überlassung oder gibt er keine Erklärung ab, dann ist zur Verfolgung des Anspruches der Gemeinschuldner, nicht aber der Dienstgeber des Gemeinschuldners legitimiert. Die Geltendmachung hat im Rahmen des Konkursverfahrens zu erfolgen.
Da der Masseverwalter im vorliegenden Fall eine Erklärung im Sinne des § 5 (1) KO. des Inhaltes nicht abgab, wonach dem Gemeinschuldner von dem eingeklagten Betrag von 50.000 S ein Teilbetrag überlassen werde, und der Gemeinschuldner den von der beklagten Partei empfangenen Betrag nicht an die Masse abführte, kann auch von einer Bereicherung der Masse oder einem mangelnden Rechtsschutzbedürfnis nicht gesprochen werden.Da der Masseverwalter im vorliegenden Fall eine Erklärung im Sinne des Paragraph 5, (1) KO. des Inhaltes nicht abgab, wonach dem Gemeinschuldner von dem eingeklagten Betrag von 50.000 S ein Teilbetrag überlassen werde, und der Gemeinschuldner den von der beklagten Partei empfangenen Betrag nicht an die Masse abführte, kann auch von einer Bereicherung der Masse oder einem mangelnden Rechtsschutzbedürfnis nicht gesprochen werden.
Nicht beigetreten kann der Auffassung der beklagten Partei werden, daß Arbeitsverdienste der Bestimmung des § 3 (2) KO. nicht unterstellt werden können. Nach der angeführten Gesetzesstelle wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht. Die angezogene Bestimmung des § 3 KO. unterscheidet daher nicht zwischen Arbeitsverdiensten und Zahlungen aus anderen Verbindlichkeiten.Nicht beigetreten kann der Auffassung der beklagten Partei werden, daß Arbeitsverdienste der Bestimmung des Paragraph 3, (2) KO. nicht unterstellt werden können. Nach der angeführten Gesetzesstelle wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht. Die angezogene Bestimmung des Paragraph 3, KO. unterscheidet daher nicht zwischen Arbeitsverdiensten und Zahlungen aus anderen Verbindlichkeiten.
Daß den Geschäftsführern der beklagten Partei die Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners bekannt war und daß trotzdem von der beklagten Partei Zahlungen an den Gemeinschuldner geleistet wurden, bedarf nach den Feststellungen der Vorinstanzen keiner Erörterung.