Dr. Marcel R. starb am 1. Februar 1965 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Seine gesetzlichen Erben sind seine Gattin Annie R. und seine Tochter Kitty S. Der Aufenthalt der Kitty S. ist unbekannt. Sie wird durch den Erbenkurator Dr. D. vertreten, der für sie auf Grund des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung abgab. Annie R. hat sich am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt.
Dr. L. besaß bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft-AG. das Konto Nr. 717, das an seinem Todestag einen Stand von 90.312 S aufwies. Hievon hob die Beklagte am 1. Februar 1965 70.312 S und am 2. Februar 1965 die restlichen 20.000 S ab.
Das Erstgericht wies das auf Zahlung der 90.312S samt Nebengebühren gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Mit dem vor der Rückstellungskommission geschlossenen Vergleich vom 20. Mai 1949 wurde die Heilanstalt H. der damals noch im Ausland lebenden Annie R. zu Handen ihres bevollmächtigten Gatten Dr. Marcel R. zurückgestellt. Da sie keine Ärztin war, verpachtete sie das Unternehmen ihrem Gatten, der es bis zu seinem Tode führte. Die Beklagte war seit dem Jahre 1947 als ärztliche Hilfskraft an der Anstalt beschäftigt und ging im Jahre 1961 mit Dr. R. eine Lebensgemeinschaft ein. Der gemeinsame Haushalt wurde von Dr. R. finanziert, der auch für die Lebensbedürfnisse der Beklagten aufkam, ihr Kleider und Wäsche kaufte und die Kosten der gemeinsamen Urlaube trug.
Dr. R. errichtete am 3. August 1960 das Konto Nr. 717 bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich dessen er als Kontoinhaber und die Beklagte als Bevollmächtigte einzelzeichnungsberechtigt waren.
Die Beklagte übergab ihren ganzen Gehalt von anfangs monatlich 1400 S, zuletzt 1700 S, um ihn zu sparen, an Dr. R., der ihn für sie auf dieses Konto einlegte. Da sie monatlich etwa 400 S Trinkgelder erhielt, verfügte sie über ein Taschengeld, und mehr brauchte sie nicht. Auch Dr. R. legte einen Teil seines Bezuges auf dieses Konto ein und ebenso Mathilde M., die gleichfalls in der Heilanstalt angestellte Schwester der Beklagten. Abhebungen von dem Konto nahm in erster Linie Dr. R. vor, und zwar sowohl für Anstalts- als auch für Haushaltszwecke, ebenso die Beklagte, meist in seinem Auftrag, welche Beträge sie ihm ausfolgte, oder um ihm Geschenke zu machen; in zwei oder drei Fällen auch Mathilde M. mit besonderer Ermächtigung.
Am 12. November 1961 errichtete Dr. R. in Gegenwart der Beklagten folgende eigenhändig geschriebene und unterschriebene Urkunde:
"Schenkung.
Aus freiem Willen und mächtig meiner Sinne schenke ich folgende Gegenstände aus meinem Besitz an Frau Brunhilde D.:
1 Bild, darstellend Landschaft, ... 2 abstrakte Bilder von Engler, 1 französischer Wecker in Messinggehäuse, 2 chinesische Bronzen, 1 altsilberner Becher, sowie mein Bankkonto 717 in der Arbeiterbank, zu dem sie auch zeichnungsberechtigt ist. eigenhändige Unterschrift." Dr. Marcel R.
Dr. R. sagte zur Beklagten, er errichte diese Urkunde, weil ja ihr Geld auf sein Konto eingelegt werde. Sie möge die Urkunde gut aufheben, damit sie etwas in Händen habe, falls ihm etwas zustieße; in diesem Falle solle sie das Geld sofort vom Konto abheben. Die in der Urkunde genannten Gegenstände waren der Beklagten schon vor der Schenkung in Verwahrung übergeben worden. Die Beklagte bedankte sich bei Dr. R.; sie unterschrieb die Urkunde zwar nicht, war aber damit einverstanden. Auch eine Verständigung der Bank oder eine Umschreibung des Kontos fand nicht statt. Es wurde jedoch weiterhin Geld der Beklagten auf das Konto eingezahlt, aber auch abgehoben.
Als die Beklagte Dr. R. Samstag, den 30. Jänner 1965, in das Krankenhaus brachte, sagte er ihr, sie möge am darauffolgenden Montag das Geld von seinem Konto in zwei Beträgen abheben und auf neue, auf ihren Namen lautende Sparbücher einlegen. Die Beklagte hob Montag, den 1. Februar 1965, gegen 8.15 Uhr 70.312 S und Dienstag, den 2. Februar 1965, die restlichen 20.000 S ab. Da Dr. R. am 1. Februar 1965 zwischen 10.30 Uhr und 10.45 Uhr starb, war er wohl noch zur Zeit der ersten, nicht aber zur Zeit der zweiten Abhebung am Leben. Die Beklagte legte das Geld, wie Dr. R. ihr gesagt hatte, auf zwei verschiedene Sparbücher auf ihren Namen ein.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
Die "Schenkung" vom 12. November 1961 habe für sich allein der Beklagten nicht Eigentum an dem Bankguthaben verschafft, da sie weder in Form eines Notariatsaktes geschehen sei noch eine wirkliche Übergabe in die ausschließliche Verfügungsbefugnis der Beklagten enthalten habe. Im Zusammenhalt aber mit der Aufforderung Dr. R.'s, die Beklagte möge, wenn ihm etwas passieren sollte, sofort das Geld vom Konto abheben, welche Aufforderung er auch anläßlich seiner Spitalseinlieferung mit dem Beisatz, sie möge das abgehobene Geld auf neue, auf ihren Namen lautende Sparbücher einlegen, wiederholte, habe er die Beklagte in die Lage versetzt, ausschließlich über das Konto zu verfügen. Im Verein damit, daß er der Beklagten schon vorher die Einzelzeichnungsberechtigung einräumte, habe er durch seine Erklärungen vom 30. Jänner 1965 in einer nach außen hin erkennbaren, sinnfälligen Weise seinen ernsten Willen zum Ausdruck gebracht, daß das Kontoguthaben aus seiner Gewahrsame in den Besitz der Beklagten übertragen werde. Damit habe er alles nach seinen damaligen Möglichkeiten in seiner Macht stehende getan, um seinen Übertragungswillen auszudrücken und in die Tat umzusetzen. Die Beklagte habe auch im Sinne dieses Auftrages gehandelt. Dem gesetzlichen Erfordernis des § 943 ABGB. sei damit Genüge getan.Die "Schenkung" vom 12. November 1961 habe für sich allein der Beklagten nicht Eigentum an dem Bankguthaben verschafft, da sie weder in Form eines Notariatsaktes geschehen sei noch eine wirkliche Übergabe in die ausschließliche Verfügungsbefugnis der Beklagten enthalten habe. Im Zusammenhalt aber mit der Aufforderung Dr. R.'s, die Beklagte möge, wenn ihm etwas passieren sollte, sofort das Geld vom Konto abheben, welche Aufforderung er auch anläßlich seiner Spitalseinlieferung mit dem Beisatz, sie möge das abgehobene Geld auf neue, auf ihren Namen lautende Sparbücher einlegen, wiederholte, habe er die Beklagte in die Lage versetzt, ausschließlich über das Konto zu verfügen. Im Verein damit, daß er der Beklagten schon vorher die Einzelzeichnungsberechtigung einräumte, habe er durch seine Erklärungen vom 30. Jänner 1965 in einer nach außen hin erkennbaren, sinnfälligen Weise seinen ernsten Willen zum Ausdruck gebracht, daß das Kontoguthaben aus seiner Gewahrsame in den Besitz der Beklagten übertragen werde. Damit habe er alles nach seinen damaligen Möglichkeiten in seiner Macht stehende getan, um seinen Übertragungswillen auszudrücken und in die Tat umzusetzen. Die Beklagte habe auch im Sinne dieses Auftrages gehandelt. Dem gesetzlichen Erfordernis des Paragraph 943, ABGB. sei damit Genüge getan.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.