Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs hat zu der aufgeworfenen Rechtsfrage in der Zwischenzeit mit der Entscheidung vom 9. 10. 1984, 5 Ob 42/84, ausgesprochen, dass ein Antrag nach § 18 MRG nicht schon deshalb abgewiesen werden dürfe, weil die notwendigen Erhaltungsarbeiten bereits durchgeführt worden sind. Die Zulässigkeit des Begehrens nach dieser Gesetzesstelle ist nicht nur auf den dort ausdrücklich bezeichneten Fall durchzuführender, unmittelbar heranstehender größerer Erhaltungsarbeiten beschränkt, sondern muss auch dann bejaht werden, wenn der Vermieter nicht die Begutachtung im Verfahren nach § 19 Abs 1 MRG abgewartet und das Beweisrisiko für die Notwendigkeit der Arbeit auf sich genommen hat (Würth-Zingher, MRG2 Anm 11 zu § 19). Es muss bloß sichergestellt sein, dass durch die spätere Antragstellung kein Vorteil des Vermieters durch Inanspruchnahme der „Investitionsprämie“ im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit b MRG eintritt.Der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs hat zu der aufgeworfenen Rechtsfrage in der Zwischenzeit mit der Entscheidung vom 9. 10. 1984, 5 Ob 42/84, ausgesprochen, dass ein Antrag nach Paragraph 18, MRG nicht schon deshalb abgewiesen werden dürfe, weil die notwendigen Erhaltungsarbeiten bereits durchgeführt worden sind. Die Zulässigkeit des Begehrens nach dieser Gesetzesstelle ist nicht nur auf den dort ausdrücklich bezeichneten Fall durchzuführender, unmittelbar heranstehender größerer Erhaltungsarbeiten beschränkt, sondern muss auch dann bejaht werden, wenn der Vermieter nicht die Begutachtung im Verfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, MRG abgewartet und das Beweisrisiko für die Notwendigkeit der Arbeit auf sich genommen hat (Würth-Zingher, MRG2 Anmerkung 11, zu Paragraph 19,). Es muss bloß sichergestellt sein, dass durch die spätere Antragstellung kein Vorteil des Vermieters durch Inanspruchnahme der „Investitionsprämie“ im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, MRG eintritt.
Mit Recht hat daher das Rekursgericht die vom Erstgericht geteilte Rechtsansicht der Antragsgegner verworfen und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Begehren auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 18 MRG aufgetragen.Mit Recht hat daher das Rekursgericht die vom Erstgericht geteilte Rechtsansicht der Antragsgegner verworfen und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Begehren auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach Paragraph 18, MRG aufgetragen.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegner erweist sich aus den dargelegten Erwägungen als nicht berechtigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens über diesen Revisionsrekurs und die dazu eingebrachte Rechtsmittelgegenschrift beruht auf den § 37 Abs 3 Z 19 MRG und §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens über diesen Revisionsrekurs und die dazu eingebrachte Rechtsmittelgegenschrift beruht auf den Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG und Paragraphen 40, 50, ZPO.