Begründung:
Der Antragsteller begehrte gemäß § 2 Abs 3 MRG, als Hauptmieter der aus einem Vorzimmer, einer Küche, einem WC sowie je einem Wohn- und Schlafzimmer bestehenden und im Hause Badnerstraße 2 in Oberwaltersdorf gelegenen Wohnung anerkannt zu werden. Das bezeichnete Wohnhaus steht im Miteigentum der Antragsgegner. Der Antragsteller behauptete, der am 1.August 1982 geschlossene Mietvertrag über die Wohnung in diesem Haus sei nur als Untermietvertrag fingiert worden, denn der Antragsgegner Adolf C sei mangels Bestehens eines Hauptmietvertrages zwischen ihm und den übrigen Antragsgegnern als Miteigentümer in Wahrheit nicht Untervermieter; der Mietvertrag vom 1.August 1982 sei mit der Antragsgegnerin Christine B geschlossen worden und sei ein Hauptmietvertrag.Der Antragsteller begehrte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG, als Hauptmieter der aus einem Vorzimmer, einer Küche, einem WC sowie je einem Wohn- und Schlafzimmer bestehenden und im Hause Badnerstraße 2 in Oberwaltersdorf gelegenen Wohnung anerkannt zu werden. Das bezeichnete Wohnhaus steht im Miteigentum der Antragsgegner. Der Antragsteller behauptete, der am 1.August 1982 geschlossene Mietvertrag über die Wohnung in diesem Haus sei nur als Untermietvertrag fingiert worden, denn der Antragsgegner Adolf C sei mangels Bestehens eines Hauptmietvertrages zwischen ihm und den übrigen Antragsgegnern als Miteigentümer in Wahrheit nicht Untervermieter; der Mietvertrag vom 1.August 1982 sei mit der Antragsgegnerin Christine B geschlossen worden und sei ein Hauptmietvertrag.
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung dieses Begehrens und bestritten die Richtigkeit der Sachverhaltsbehauptungen des Antragstellers.
Das Erstgericht wies - auch im zweiten Rechtsgang - das Begehren des Antragstellers ab. Es nahm im wesentlichen folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Im Jahre 1978 habe die Antragsgegnerin Christine B in eigenem Namen und namens der damals noch minderjährigen drei Miteigentümer und Antragsgegner Elisabeth, Michael und Gabriel C (ihrer ehelichen Kinder) mit dem Miteigentümer und Antragsgegner Adolf C (ihrem Sohn) einen Mietvertrag über die nun streitverfangene Wohnung geschlossen. Adolf C habe diese Wohnung bis zur Mitte des Jahres 1980 bewohnt und als Entgelt Naturalleistungen erbracht und Einkünfte, die er aus der Vermietung bzw. Verpachtung des übrigen Hauses erzielt habe, seiner Mutter Christine B überlassen. In der Folge habe er die Wohnung an Peter D um einen Untermietzins von 2.000 S weitervermietet und von dem eingehobenen Zins 1.200 S monatlich seiner Mutter gegeben. Nach Auflösung dieses Untermietverhältnisses sei die Wohnung eine Zeit lang leer gestanden und am 1. August 1982 dem Antragsteller zu einem monatlichen Zins von 2.200 S (zuzüglich Betriebskosten) untervermietet worden. Das den Untermietvertrag beurkundende Schreiben vom 1. August 1982 sei als 'Mietvertrag' bezeichnet und nenne den Antragsteller als Untermieter, den Antragsgegner Adolf C als Hauptmieter und die Antragsgegnerin Christine B als Hauseigentümerin; es sei auch von diesen drei Personen unterschrieben worden.
Mit Brief vom 26. Oktober 1982 habe die Antragsgegnerin Christine B dem Antragsteller das Untermietverhältnis unter Wahrung einer dreimonatigen Frist gekündigt.
Aus diesem Sachverhalt schloß das Erstgericht, daß der Antragsteller sein Benützungsrecht an der Wohnung vom Antragsgegner Adolf C ableite, der einen nicht bloß zum Schein geschlossenen Mietvertrag mit den übrigen Antragsgegnern habe.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß zwischen dem Antragsgegner Adolf C und den übrigen - teilweise minderjährigen - Antragsgegnern als Miteigentümer weder ein Bestandvertrag noch eine Benützungsvereinbarung über die streitverfangene Wohnung wirksam zustandegekommen sei. Dies aus folgenden Gründen:
Vereinbarungen über die grundsätzliche Regelung der Benützung einer gemeinsamen Sache gehörten zu den wichtigen Veränderungen im Sinne des § 834Vereinbarungen über die grundsätzliche Regelung der Benützung einer gemeinsamen Sache gehörten zu den wichtigen Veränderungen im Sinne des Paragraph 834
ABGB und bedürften der Einstimmigkeit der Miteigentümer. Eine solche Einigkeit der Miteigentümer liege hier aber nicht vor. Die Antragsgegnerin Christine B habe den Mietvertrag mit dem Antragsgegner Adolf C, ihrem Sohn, im eigenen und im Namen der übrigen Antragsgegner und Miteigentümer, deren Mutter sie sei, geschlossen; wegen der Interessenkollision in dieser Sache sei sie aber von der Vertretung ihrer damals minderjährigen Kinder ausgeschlossen gewesen. Ihre Vertretungshandlung sei deshalb zivilrechtlich ungültig, weshalb auch der Mietvertrag zwischen dem Antragsgegner Adolf C und den übrigen Antragsgegnern nicht wirksam sei. Deshalb stelle sich die Lage so dar, als ob der Antragsgegner Adolf C als Minderheitseigentümer (sein Eigentumsanteil beträgt 3/16) mit dem Antragsteller einen Mietvertrag geschlossen habe, der die übrigen Antragsgegner als Miteigentümer nicht binde, wohl aber zwischen den beiden Vertragspartnern gültig sei. Damit sei aber für den Antragsteller nichts gewonnen, weil § 2 Abs 1 MRG für das Bestehen einer Hauptmiete fordere, daß der Mietvertrag mit 'dem Eigentümer' der Liegenschaft geschlossen werde, wozu erforderlich wäre, daß hier die übrigen Miteigentümer mit Mehrheit die Vereinbarung geschlossen hätten; dies sei aber nicht der Fall. Es sei auch auszuschließen, daß die Antragsgegnerin Christine B - allenfalls auch als Vertreterin weiterer Miteigentümer, soferne dies nicht wegen Interessenkollision unmöglich gewesen sei - mit dem Antragsteller einen Mietvertrag geschlossen habe, denn der Antragsteller habe selbst zugegeben, für ihn sei klar gewesen, daß er den Vertrag mit dem Antragsgegner Adolf C geschlossen habe. Den Sachbeschluß des Rekursgerichtes bekämpft der Antragsteller mit Revisionsrekurs. Er begehrt in erster Linie, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Beschlußfassung in die zweite Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise beantragt er, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung seinem Sachbegehren Folge zu geben. Die Antragsgegner haben keine Rechtsmittelgegenschrift eingebracht.ABGB und bedürften der Einstimmigkeit der Miteigentümer. Eine solche Einigkeit der Miteigentümer liege hier aber nicht vor. Die Antragsgegnerin Christine B habe den Mietvertrag mit dem Antragsgegner Adolf C, ihrem Sohn, im eigenen und im Namen der übrigen Antragsgegner und Miteigentümer, deren Mutter sie sei, geschlossen; wegen der Interessenkollision in dieser Sache sei sie aber von der Vertretung ihrer damals minderjährigen Kinder ausgeschlossen gewesen. Ihre Vertretungshandlung sei deshalb zivilrechtlich ungültig, weshalb auch der Mietvertrag zwischen dem Antragsgegner Adolf C und den übrigen Antragsgegnern nicht wirksam sei. Deshalb stelle sich die Lage so dar, als ob der Antragsgegner Adolf C als Minderheitseigentümer (sein Eigentumsanteil beträgt 3/16) mit dem Antragsteller einen Mietvertrag geschlossen habe, der die übrigen Antragsgegner als Miteigentümer nicht binde, wohl aber zwischen den beiden Vertragspartnern gültig sei. Damit sei aber für den Antragsteller nichts gewonnen, weil Paragraph 2, Absatz eins, MRG für das Bestehen einer Hauptmiete fordere, daß der Mietvertrag mit 'dem Eigentümer' der Liegenschaft geschlossen werde, wozu erforderlich wäre, daß hier die übrigen Miteigentümer mit Mehrheit die Vereinbarung geschlossen hätten; dies sei aber nicht der Fall. Es sei auch auszuschließen, daß die Antragsgegnerin Christine B - allenfalls auch als Vertreterin weiterer Miteigentümer, soferne dies nicht wegen Interessenkollision unmöglich gewesen sei - mit dem Antragsteller einen Mietvertrag geschlossen habe, denn der Antragsteller habe selbst zugegeben, für ihn sei klar gewesen, daß er den Vertrag mit dem Antragsgegner Adolf C geschlossen habe. Den Sachbeschluß des Rekursgerichtes bekämpft der Antragsteller mit Revisionsrekurs. Er begehrt in erster Linie, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Beschlußfassung in die zweite Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise beantragt er, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung seinem Sachbegehren Folge zu geben. Die Antragsgegner haben keine Rechtsmittelgegenschrift eingebracht.