Begründung:
Die Antragstellerin ist aufgrund des Mietvertrages vom 11.7.1983 Mieterin der im zweiten Stock des der Antragsgegnerin gehörenden Hauses Graz, Katzianergasse 2 gelegenen, aus 4 Zimmern, Küche, Vorzimmer, Bad und WC bestehenden Wohnung mit einer Nutzfläche von 154 m 2 . Als monatlicher Hauptmietzins wurde ein wertgesicherter Betrag von 4.774,-- S (= 31,-- S pro m 2 ) vereinbart. Das Bestandverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nachdem die Entscheidung der Schlichtungsstelle infolge Anrufung des Erstgerichtes durch die Antragsgegnerin außer Kraft getreten war, wies das Erstgericht den Antrag der Antragstellerin festzustellen, daß die am 11.7.1983 geschlossene Mietzinsvereinbarung das nach § 16 Abs2 MRG gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreite, ab. Davon ausgehend, daß die Wohnung über einen separierten Raum mit Badewanne samt dazugehörenden Sanitäreinrichtungen (Wassermischbatterie mit Brausegarnitur, Elektroboiler) in brauchbarem Zustand verfüge und innerhalb von 6 Monaten nach Räumung durch den früheren Mieter an die Antragstellerin vermietet worden sei, gelangte es rechtlich zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 16 Abs1 Z 4 MRG für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses gegeben seien.Die Antragstellerin ist aufgrund des Mietvertrages vom 11.7.1983 Mieterin der im zweiten Stock des der Antragsgegnerin gehörenden Hauses Graz, Katzianergasse 2 gelegenen, aus 4 Zimmern, Küche, Vorzimmer, Bad und WC bestehenden Wohnung mit einer Nutzfläche von 154 m 2 . Als monatlicher Hauptmietzins wurde ein wertgesicherter Betrag von 4.774,-- S (= 31,-- S pro m 2 ) vereinbart. Das Bestandverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nachdem die Entscheidung der Schlichtungsstelle infolge Anrufung des Erstgerichtes durch die Antragsgegnerin außer Kraft getreten war, wies das Erstgericht den Antrag der Antragstellerin festzustellen, daß die am 11.7.1983 geschlossene Mietzinsvereinbarung das nach Paragraph 16, Abs2 MRG gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreite, ab. Davon ausgehend, daß die Wohnung über einen separierten Raum mit Badewanne samt dazugehörenden Sanitäreinrichtungen (Wassermischbatterie mit Brausegarnitur, Elektroboiler) in brauchbarem Zustand verfüge und innerhalb von 6 Monaten nach Räumung durch den früheren Mieter an die Antragstellerin vermietet worden sei, gelangte es rechtlich zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Paragraph 16, Abs1 Ziffer 4, MRG für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses gegeben seien.
Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses der Antragstellerin dahin ab, daß er zu lauten habe:
"Die zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin über das im zweiten Stock des Hauses Graz, Katzianergasse 2, top.Nr.8, gelegene Bestandobjekt am 11.7.1983 geschlossene Mietzinsvereinbarung ist insoweit unwirksam, als sie das nach § 16 Abs2 Z 3 MRG zulässige Höchstausmaß überschreitet.""Die zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin über das im zweiten Stock des Hauses Graz, Katzianergasse 2, top.Nr.8, gelegene Bestandobjekt am 11.7.1983 geschlossene Mietzinsvereinbarung ist insoweit unwirksam, als sie das nach Paragraph 16, Abs2 Ziffer 3, MRG zulässige Höchstausmaß überschreitet."
Das Rekursgericht traf nach Durchführung einer Beweiswiederholung folgende ergänzenden Feststellungen:
Der Baderaum der Wohnung der Antragstellerin weist ein Ausmaß von 2,20 m x 1,20 m auf. Die Badewanne ist an der Längsseite angebracht. An der Wand gegenüber der Badewanne ist ein Spiegel mit Ablage und Beleuchtung montiert. Ein Waschbecken ist nicht vorhanden. Boden und Wände sind nicht verfliest. Die Wände sind bis zu einer Höhe von rund 1,30 m mit einem Ölanstrich versehen. Die über der Badewanne befindlichen Armaturen sind älteren Datums und entsprechen nicht mehr dem letzten technischen Stand. Der Boiler ist verhältnismäßig neu. Die an der Breitseite des Badezimmers bestehende, nach innen aufgehende Tür läßt sich wegen der Badewanne nicht zur Gänze, sondern nur etwa bis zu 60 Grad öffnen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus:
Der Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß der Baderaum in der Wohnung der Antragstellerin bei Abschluß des Mietvertrages eine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit dargestellt habe, könne nicht beigepflichtet werden. Da der Mietvertrag zwischen den Parteien im Jahre 1983 geschlossen worden sei, müsse der - fortlaufenden Wandlungen unterworfene - Begriff des "zeitgemäßen Standards" nach den heute herrschenden Verkehrsauffassungen beurteilt werden. Dabei könnten die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften und Förderungsrichtlinien herangezogen werden (MietSlg.36.326). So habe schon die in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ergangene Verordnung der steiermärkischen Landesregierung vom 11.12.1972, LGBl.1972/144, in ihrem § 2 Abs1 und 2 bestimmt, daß als Normalausstattung im Baderaum eines Förderungsobjektes unter anderem ein der Haushaltsgröße entsprechendes Waschbecken und eine Badewanne oder Dusche sowie eine Verkleidung der Wände mit einem dauerhaften Belag oder Fliesen vorzusehen seien. Allein aus der Tatsache, daß das gegenständliche Badezimmer kein Waschbecken und keine Wandverkleidung, sondern lediglich einen Ölanstrich aufweise, ergebe sich daher, daß es dem "zeitgemäßen Standard" nicht entspreche (MietSlg.36.326). Daraus folge, daß die Wohnung der Antragstellerin nicht der Ausstattungskategorie B, sondern der Kategorie C zu unterstellen sei (§ 16 Abs2 Z 3 MRG) und daher trotz des Umstandes, daß es sich um eine "Großwohnung" im Sinne des § 16 Abs1 Z 4 MRG handle und die Vermietung an die Antragstellerin innerhalb von 6 Monaten nach Räumung durch den früheren Mieter erfolgt sei, die Vereinbarung eines den Kategoriezins nach § 16 Abs2 Z 3 MRG übersteigenden Mietzinses unwirksam sei. Das Begehren der Mieterin sei als - zulässiges (MietSlg.36.492/40) - Feststellungsbegehren zu beurteilen. Da eine Überprüfung bestimmter Vorschreibungen und bestimmter Zeiträume nicht begehrt worden sei, bestehe kein Anlaß, über die Zulässigkeit bestimmter Beträge abzusprechen. Es genüge, im Rahmen der Entscheidungsbegründung auszuführen, daß unter Bedachtnahme auf die Wohnungsgröße für die Zeit vor dem 1.2.1984 ein den Betrag von 1.694,-- S monatlich (154 m 2 x 11,-- S) und ab dem 1.2.1984 ein den Betrag von 1.878,80 S monatlich (154 m 2 x 12,20 S) überschreitender Mietzins unzulässig sei.Der Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß der Baderaum in der Wohnung der Antragstellerin bei Abschluß des Mietvertrages eine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit dargestellt habe, könne nicht beigepflichtet werden. Da der Mietvertrag zwischen den Parteien im Jahre 1983 geschlossen worden sei, müsse der - fortlaufenden Wandlungen unterworfene - Begriff des "zeitgemäßen Standards" nach den heute herrschenden Verkehrsauffassungen beurteilt werden. Dabei könnten die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften und Förderungsrichtlinien herangezogen werden (MietSlg.36.326). So habe schon die in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ergangene Verordnung der steiermärkischen Landesregierung vom 11.12.1972, LGBl.1972/144, in ihrem Paragraph 2, Abs1 und 2 bestimmt, daß als Normalausstattung im Baderaum eines Förderungsobjektes unter anderem ein der Haushaltsgröße entsprechendes Waschbecken und eine Badewanne oder Dusche sowie eine Verkleidung der Wände mit einem dauerhaften Belag oder Fliesen vorzusehen seien. Allein aus der Tatsache, daß das gegenständliche Badezimmer kein Waschbecken und keine Wandverkleidung, sondern lediglich einen Ölanstrich aufweise, ergebe sich daher, daß es dem "zeitgemäßen Standard" nicht entspreche (MietSlg.36.326). Daraus folge, daß die Wohnung der Antragstellerin nicht der Ausstattungskategorie B, sondern der Kategorie C zu unterstellen sei (Paragraph 16, Abs2 Ziffer 3, MRG) und daher trotz des Umstandes, daß es sich um eine "Großwohnung" im Sinne des Paragraph 16, Abs1 Ziffer 4, MRG handle und die Vermietung an die Antragstellerin innerhalb von 6 Monaten nach Räumung durch den früheren Mieter erfolgt sei, die Vereinbarung eines den Kategoriezins nach Paragraph 16, Abs2 Ziffer 3, MRG übersteigenden Mietzinses unwirksam sei. Das Begehren der Mieterin sei als - zulässiges (MietSlg.36.492/40) - Feststellungsbegehren zu beurteilen. Da eine Überprüfung bestimmter Vorschreibungen und bestimmter Zeiträume nicht begehrt worden sei, bestehe kein Anlaß, über die Zulässigkeit bestimmter Beträge abzusprechen. Es genüge, im Rahmen der Entscheidungsbegründung auszuführen, daß unter Bedachtnahme auf die Wohnungsgröße für die Zeit vor dem 1.2.1984 ein den Betrag von 1.694,-- S monatlich (154 m 2 x 11,-- S) und ab dem 1.2.1984 ein den Betrag von 1.878,80 S monatlich (154 m 2 x 12,20 S) überschreitender Mietzins unzulässig sei.
Gegen den abändernden Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Sachbeschluß wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.