Begründung:
Die Antragstellerin stellte als nunmehrige Wohnungseigentümerin der Wohnung top.Nr.3 im Haus Linz, Schillerstraße 51, den Antrag, das Erstgericht möge den Antrag der Hausverwaltung Dr.S*** GmbH, für die Liegenschaft EZ 1440 KG Linz die Nutzwerte festzusetzen, zurück- bzw. abweisen. Die Antragsgegner - darunter die Verlassenschaft nach Karl W***, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Jürgen H***, Notarsubstitut (21.-Antragsgegnerin) - sind die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der betroffenen Liegenschaft.
Das Erstgericht bestimmte Dr.Jürgen H*** gemäß § 26 Abs. 2 Z 7 WEG 1975 zum "Zustellungsbevollmächtigten" und verfügte gleichzeitig die Zustellung der ON 1, 2 und 7 (die überdies auch dem Vertreter der 1. bis 13.-Antragsgegner zugestellt wurden) durch Anschlag im Stiegenhaus des Hauses Linz, Schillerstraße 51. Das Rekursgericht wies den von den 1. bis 13.-Antragsgegnern gegen die Bestellung des Dr.Jürgen H*** zum "Zustellungsbevollmächtigten" erhobenen Rekurs aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig zurück:Das Erstgericht bestimmte Dr.Jürgen H*** gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG 1975 zum "Zustellungsbevollmächtigten" und verfügte gleichzeitig die Zustellung der ON 1, 2 und 7 (die überdies auch dem Vertreter der 1. bis 13.-Antragsgegner zugestellt wurden) durch Anschlag im Stiegenhaus des Hauses Linz, Schillerstraße 51. Das Rekursgericht wies den von den 1. bis 13.-Antragsgegnern gegen die Bestellung des Dr.Jürgen H*** zum "Zustellungsbevollmächtigten" erhobenen Rekurs aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig zurück:
Nach § 26 Abs. 2 WEG 1975 gälten in den in Abs. 1 genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren in Außerstreitsachen mit den im § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und den in Abs. 2 des § 26 WEG 1975 weiter angeführten Besonderheiten. Gemäß § 26 Abs. 2 Z 7 WEG 1975 könne die Zustellung an die Miteigentümer einer Liegenschaft, wenn sich ein Antrag gegen mehr als 6 Miteigentümer richtet, durch den in § 26 Abs. 2 Z 6 WEG 1975 näher geregelten Anschlag, verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Mit- und Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden. Die Bestimmung desjenigen Mit- und Wohnungseigentümers, dem idividuell zugestellt werden soll, durch das Erstgericht sei jedoch kein (abgesondert) anfechtbarer Beschluß, weil gemäß den im Sinne der § 26 Abs. 2 WEG 1975, § 37 Abs. 3 Z 16 MRG anzuwendenden §§ 514, 87 Abs. 2 ZPO gegen alle die Zustellung betreffenden Verfügungen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sei. Dazu gehöre auch die Bestimmung des Empfängers im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 7 WEG 1975; ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der § 26 Abs. 2 WEG 1975, § 37 Abs. 3 Z 6 MRG (§ 97 ZPO) sei mit dem Beschluß des Erstgerichtes trotz der Verwendung des Wortes "Zustellungsbevollmächtigter" nicht bestellt worden; aber auch dieser Beschluß wäre unanfechtbar (vgl. Würth-Zingher, MRG2, 176). Gemäß § 26 Abs. 2 WEG 1975, § 37 Abs. 3 Z 16 MRG, § 527 Abs. 1, § 528 Abs. 2, § 502 Abs. 4 ZPO sei der Beschwerdegegenstand im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der in Frage stehenden Nutzwertfestsetzung mit 15.000 S, nicht aber mit 300.000 S übersteigend zu bewerten gewesen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei jedoch nicht zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes abhänge, der keine über den vorliegenden Fall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukomme.Nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975 gälten in den in Absatz eins, genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren in Außerstreitsachen mit den im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, 8 bis 21 sowie Absatz 4, MRG genannten und den in Absatz 2, des Paragraph 26, WEG 1975 weiter angeführten Besonderheiten. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG 1975 könne die Zustellung an die Miteigentümer einer Liegenschaft, wenn sich ein Antrag gegen mehr als 6 Miteigentümer richtet, durch den in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, WEG 1975 näher geregelten Anschlag, verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Mit- und Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden. Die Bestimmung desjenigen Mit- und Wohnungseigentümers, dem idividuell zugestellt werden soll, durch das Erstgericht sei jedoch kein (abgesondert) anfechtbarer Beschluß, weil gemäß den im Sinne der Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG anzuwendenden Paragraphen 514, 87, Absatz 2, ZPO gegen alle die Zustellung betreffenden Verfügungen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sei. Dazu gehöre auch die Bestimmung des Empfängers im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG 1975; ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, MRG (Paragraph 97, ZPO) sei mit dem Beschluß des Erstgerichtes trotz der Verwendung des Wortes "Zustellungsbevollmächtigter" nicht bestellt worden; aber auch dieser Beschluß wäre unanfechtbar vergleiche Würth-Zingher, MRG2, 176). Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 527, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz 2,, Paragraph 502, Absatz 4, ZPO sei der Beschwerdegegenstand im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der in Frage stehenden Nutzwertfestsetzung mit 15.000 S, nicht aber mit 300.000 S übersteigend zu bewerten gewesen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei jedoch nicht zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes abhänge, der keine über den vorliegenden Fall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der 1. bis 13.-Antragsgegner mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neue Entscheidung über den Rekurs der 1. bis 13.-Antragsgegner gegen den erstgerichtlichen Beschluß unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.