Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Das gilt auch für Beschlüsse, mit denen ein Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. Auch bei solchen ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG maßgeblich. Im AußStrG 2005 gibt es keine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung (RIS-Justiz RS0120974; RS0007169 (T9, T10]).Das gilt auch für Beschlüsse, mit denen ein Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. Auch bei solchen ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG maßgeblich. Im AußStrG 2005 gibt es keine dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbare Regelung (RIS-Justiz RS0120974; RS0007169 (T9, T10]).
Wie die Benützungsregelung selbst einen Anspruch vermögensrechtlicher Natur betrifft (RIS-Justiz RS0007110 [T14]; RS0109789; Fucik/Kloiber AußStrG Rz 6 zu § 62 AußStrG), gilt dies auch für einen Antrag nach § 17 Abs 3 WEG iVm § 20 lit b GBG.Wie die Benützungsregelung selbst einen Anspruch vermögensrechtlicher Natur betrifft (RIS-Justiz RS0007110 [T14]; RS0109789; Fucik/Kloiber AußStrG Rz 6 zu Paragraph 62, AußStrG), gilt dies auch für einen Antrag nach Paragraph 17, Absatz 3, WEG in Verbindung mit Paragraph 20, Litera b, GBG.
Unter den gegebenen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Das Fehlen einer solchen Zulassungsvorstellung ist verbesserungsfähig.Unter den gegebenen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Das Fehlen einer solchen Zulassungsvorstellung ist verbesserungsfähig.
Das Erstgericht wird daher der Revisionsrekurswerberin unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen haben, klar zu stellen, ob sie eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht anstrebt, und bejahendenfalls das Rekursgericht damit zu befassen haben. Nur wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs letztlich für zulässig erklären sollte, wäre das Rechtsmittel - dann als ordentlicher Revisionsrekurs - dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623).
Für die unmittelbare Vorlage, auch eines als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof, bietet das Gesetz keine Grundlage.