Begründung:
Für alle im Folgenden genannten Liegenschaften gilt Grundbuch *****.
Die Erstantragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1710 bestehend unter anderem aus dem Grundstück 1598/3 (sonstige Widmung), wie auch der im öffentlichen Gut gelegenen EZ 6581, die unter anderem das Grundstück 1598/4 (Straße) umfasst. Die Zweitantragstellerin ist Alleineigentümerin der EZ 5640 bestehend aus dem Grundstück 2880/93, das an das Grundstück 1598/3 der EZ 1710 (Eigentum der Erstantragstellerin) angrenzt.
Die Antragstellerinnen begehren die Abschreibung eines mit "2" bezeichneten Teilstückes des Grundstückes 1598/3 von der EZ 1710 und dessen Zuschreibung zur EZ 6581 unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück 1598/4 (d.h. der Grundstücksteil verbleibt im Eigentum der Erstantragstellerin) und die Abschreibung eines mit "3" bezeichneten Teilstückes des Grundstücks 1598/3 und dessen Zuschreibung zur EZ 5640 unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück 2880/93 (im Eigentum der Zweitantragstellerin). Es wurden die im Spruch ersichtlichen Urkunden vorgelegt.
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab, da die vorgelegten Urkunden nicht ausreichten, die begehrten Einverleibungen zu tragen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss und kam zu dem Ergebnis, dass die begehrten Eintragung nur deshalb zu unterbleiben hätten, da hinsichtlich der Ab- und Zuschreibung des Teilstückes "2" keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt worden sei. Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrundelägen, dürften erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliege, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbssteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstünden (§ 160 Abs 1 BAO). Bestünden Zweifel, ob der Eintragung ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang zugrundeliege, so dürfe diesen nicht das Grundbuchsgericht, bei dem ein reines Urkundenverfahren stattfinde, selbst beseitigen, sondern liege es an den Antragstellern, entsprechende Urkunden beizubringen. Nach dem - weit gefassten - § 1 GrEStG 1987 unterliege unter anderem (auch) ein Eigentumserwerb, dem kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen sei, der Grunderwerbssteuer (§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG). Der Begriff "Erwerb des Eigentums" werde dabei nicht näher erläutert. Im Sinne der dargestellten Grundsätze könne es aber nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichtes sein, zu prüfen, ob die Abtretung eines Grundstückes in das öffentliche Gut ohne Wechsel des Eigentümers überhaupt einen grunderwerbssteuerpflichtigen Vorgang ("Erwerb") darstelle. Die Antragstellerinnen wären verpflichtet gewesen, durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung schon im Verfahren erster Instanz Zweifel am Bestehen einer Grunderwerbssteuerpflicht auszuräumen.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss und kam zu dem Ergebnis, dass die begehrten Eintragung nur deshalb zu unterbleiben hätten, da hinsichtlich der Ab- und Zuschreibung des Teilstückes "2" keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt worden sei. Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrundelägen, dürften erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliege, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbssteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstünden (Paragraph 160, Absatz eins, BAO). Bestünden Zweifel, ob der Eintragung ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang zugrundeliege, so dürfe diesen nicht das Grundbuchsgericht, bei dem ein reines Urkundenverfahren stattfinde, selbst beseitigen, sondern liege es an den Antragstellern, entsprechende Urkunden beizubringen. Nach dem - weit gefassten - Paragraph eins, GrEStG 1987 unterliege unter anderem (auch) ein Eigentumserwerb, dem kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen sei, der Grunderwerbssteuer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG). Der Begriff "Erwerb des Eigentums" werde dabei nicht näher erläutert. Im Sinne der dargestellten Grundsätze könne es aber nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichtes sein, zu prüfen, ob die Abtretung eines Grundstückes in das öffentliche Gut ohne Wechsel des Eigentümers überhaupt einen grunderwerbssteuerpflichtigen Vorgang ("Erwerb") darstelle. Die Antragstellerinnen wären verpflichtet gewesen, durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung schon im Verfahren erster Instanz Zweifel am Bestehen einer Grunderwerbssteuerpflicht auszuräumen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da zu der Frage, ob die Abtretung eines Grundstücks(-teiles) in das öffentliche Gut unter Beibehaltung des Eigentümers in abstracto einen grunderwerbssteuerpflichtigen Vorgang darstellen könne und daher der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bedürfe, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen mit einem Abänderungsantrag.