Zum Revisionsrekurs des Erstantragstellers:
§ 62 AußStrG neu unterscheidet ebenso wenig wie die Vorgängerbestimmung des § 14 Abs 1 AußStrG aF zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes, mit denen dieses in der Sache selbst erkennt, und solchen, mit denen es nur formell ein Rechtsmittel zurückweist. In beiden Fällen ist der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO scheidet auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aus (RIS-Justiz RS0007169; RS0120974; RS0007130; vgl Zechner in Fasching Komm2 § 528 ZPO Rz 12 f). Die Regelung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 62 AußStrG neu ist in diesem außerstreitigen Wohnrechtsverfahren in der durch § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002, jeweils idF des WohnAußStrBglG (BGBl I 2003/113) modifizierten Form anzuwenden, weil das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt (Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBglG BGBl I 2003/113). Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet. Der Sachbeschluss des Rekursgerichtes wurde den Rechtsvertretern des Erstantragstellers am 16. 5. 2006 zugestellt (ON 30). Die vierwöchige Rekursfrist (§ 37 Abs 3 Z 15 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002) endete am 13. 6. 2006. Das Rekursgericht gründete die Zurückweisung des Rekurses als verspätet auf den mit 14. 6. 2006 datierten Eingangsvermerk des Erstgerichtes, der den handschriftlichen Beisatz „überreicht" enthielt. Der Erstantragsteller behauptet unter Vorlage des Originales des Postaufgabescheines (ON 39), den Rekurs bereits am 13. 6. 2006 zur Post gegeben zu haben, was durch die vorgelegte Urkunde bestätigt wird. Auf dem Postaufgabeschein befinden sich die Namen des Erstantragstellers und der Hausverwaltung sowie die in Klammer vermerkte Nummer 2273, mit welcher auch der Rekurs des Erstantragstellers (ON 32/AS 343) versehen wurde. Die Vernehmung des zuständigen Bediensteten der Einlaufstelle (ON 41) war wenig aussagekräftig, weil sich der Vernommene an den konkreten Bearbeitungsvorgang nicht mehr erinnern konnte. Zwar stellt die Eingangsstampiglie nach § 192 ZPO eine öffentliche Urkunde dar, die zunächst vollen Beweis über den dokumentierten Vorgang macht. Dem Rechtsmittelwerber steht dennoch der Gegenbeweis offen (RIS-Justiz RS0006957 [T1 und T2]; RS0006965 [T1]). Hier wurde durch die Vorlage des Postaufgabescheines eindeutig dokumentiert, dass das Rechtsmittel noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde. Wie der Erstantragsteller zutreffend aufzeigt, begründete die unberechtigte Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels eine erhebliche Rechtsfrage, weil ein tragender Grundsatz des Verfahrensrechtes verletzt wurde (RIS-Justiz RS0041365 [T4]).Paragraph 62, AußStrG neu unterscheidet ebenso wenig wie die Vorgängerbestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes, mit denen dieses in der Sache selbst erkennt, und solchen, mit denen es nur formell ein Rechtsmittel zurückweist. In beiden Fällen ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO scheidet auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aus (RIS-Justiz RS0007169; RS0120974; RS0007130; vergleiche Zechner in Fasching Komm2 Paragraph 528, ZPO Rz 12 f). Die Regelung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 62, AußStrG neu ist in diesem außerstreitigen Wohnrechtsverfahren in der durch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002, jeweils in der Fassung des WohnAußStrBglG (BGBl römisch eins 2003/113) modifizierten Form anzuwenden, weil das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 2, WohnAußStrBglG BGBl römisch eins 2003/113). Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet. Der Sachbeschluss des Rekursgerichtes wurde den Rechtsvertretern des Erstantragstellers am 16. 5. 2006 zugestellt (ON 30). Die vierwöchige Rekursfrist (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) endete am 13. 6. 2006. Das Rekursgericht gründete die Zurückweisung des Rekurses als verspätet auf den mit 14. 6. 2006 datierten Eingangsvermerk des Erstgerichtes, der den handschriftlichen Beisatz „überreicht" enthielt. Der Erstantragsteller behauptet unter Vorlage des Originales des Postaufgabescheines (ON 39), den Rekurs bereits am 13. 6. 2006 zur Post gegeben zu haben, was durch die vorgelegte Urkunde bestätigt wird. Auf dem Postaufgabeschein befinden sich die Namen des Erstantragstellers und der Hausverwaltung sowie die in Klammer vermerkte Nummer 2273, mit welcher auch der Rekurs des Erstantragstellers (ON 32/AS 343) versehen wurde. Die Vernehmung des zuständigen Bediensteten der Einlaufstelle (ON 41) war wenig aussagekräftig, weil sich der Vernommene an den konkreten Bearbeitungsvorgang nicht mehr erinnern konnte. Zwar stellt die Eingangsstampiglie nach Paragraph 192, ZPO eine öffentliche Urkunde dar, die zunächst vollen Beweis über den dokumentierten Vorgang macht. Dem Rechtsmittelwerber steht dennoch der Gegenbeweis offen (RIS-Justiz RS0006957 [T1 und T2]; RS0006965 [T1]). Hier wurde durch die Vorlage des Postaufgabescheines eindeutig dokumentiert, dass das Rechtsmittel noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde. Wie der Erstantragsteller zutreffend aufzeigt, begründete die unberechtigte Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels eine erhebliche Rechtsfrage, weil ein tragender Grundsatz des Verfahrensrechtes verletzt wurde (RIS-Justiz RS0041365 [T4]).
Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Drittantragstellers:
Die rechtsgestaltende Festsetzung des Verteilungsschlüssels für die Kosten der Liftanlage nach § 32 Abs 5 WEG 2002 bindet sämtliche Verfahrensparteien als zum Zeitpunkt der Rechtskraft eingetragene Miteigentümer (RIS-Justiz RS0083238; 5 Ob 21/06h). Aus diesem Grund kommt eine meritorische Behandlung des Revisionsrekurses in einem Verfahrensstadium, in dem die inhaltliche Behandlung eines Rekurses gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss noch offen ist, nicht in Betracht.Die rechtsgestaltende Festsetzung des Verteilungsschlüssels für die Kosten der Liftanlage nach Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 bindet sämtliche Verfahrensparteien als zum Zeitpunkt der Rechtskraft eingetragene Miteigentümer (RIS-Justiz RS0083238; 5 Ob 21/06h). Aus diesem Grund kommt eine meritorische Behandlung des Revisionsrekurses in einem Verfahrensstadium, in dem die inhaltliche Behandlung eines Rekurses gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss noch offen ist, nicht in Betracht.