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Entscheidung 5 Ob 285/04d×

Entscheidung 5 Ob 285/04d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob285/04d

Entscheidungsdatum

21.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Baris B*****, vertreten durch Johannes Patta, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, Kirchstetterngasse 22, 1160 Wien wider die Antragsgegner 1. B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, 2. Bhuiya Ferdous Jobayet I*****, 3. Alireza J*****, 4. Nazim S*****, 5. Mehmet Ö*****, 6. Yüksel B*****, 7. Ferenc K*****, vertreten durch Online-Hausverwaltung und Immobilientreuhand AG, Kreuzgasse 70, 1180 Wien, 8. Zoran M*****, 9. Mahdi J*****, 10. Dr. Kurt P*****, 11. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch die Online-Hausverwaltung Immobilientreuhand AG, 12. Franz U*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. September 2004, GZ 40 R 192/04p-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

In dem auf Überprüfung der Angemessenheit und Zulässigkeit des mit dem Antragsteller vereinbarten Hauptmietzinses gerichteten Verfahren gab das Rekursgericht dem von der Erstantragsgegnerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht EUR 10.000. Der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen. Gegen diesen Sachbeschluss hat die Erstantragsgegnerin einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gelten die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen für solche Revisionsrekurse, die sich unter anderem gegen Sachbeschlüsse in den in Absatz eins, Ziffer 8, angeführten Angelegenheiten richten, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt. Das bedeutet im Ergebnis, dass ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn das Rekursgericht nicht ausspricht, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. In einem solchen Fall kann nur binnen 4 Wochen ab Zustellung des Sachbeschlusses zweiter Instanz beim Erstgericht ein Antrag an das Rekursgericht eingebracht werden, es möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür auszuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird und gleichzeitig der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist vergleiche WoBl 2001/157 ua). Ein solcher Antrag ist nur dem Rekursgericht vorzulegen (MietSlg 51/443). Bei Fehlen eines ausdrücklichen Antrags an das Rekursgericht hat das Erstgericht nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (MietSlg 52/473; 53/454; RIS-Justiz RS0109505 ua).

Anmerkung

E75861 5Ob285.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00285.04D.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20041221_OGH0002_0050OB00285_04D0000_000